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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.06.1983, Az.: 6 ABR 50/82

Wahlanfechtung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.06.1983
Aktenzeichen
6 ABR 50/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne 25.09.1981 - 4 BV 19/81
LAG Hamm 05.05.1982 - 3 TaBV 130/81

Fundstellen

  • BAGE 44, 57 - 61
  • DB 1983, 2142

Amtlicher Leitsatz

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG einem Wahlanfechtungsverfahren nicht als Antragsteller beitreten und nach Ausscheiden eines von drei antragstellenden Arbeitnehmern das Beschlußverfahren fortsetzen.