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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.07.2020, Az.: 2 BvR 2100/18

Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien; Wiederholung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.07.2020
Aktenzeichen
2 BvR 2100/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 30747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200805.2bvr210018

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 20.09.2018 - AZ: 2 AR (Ausl) 39/18
OLG Celle - 05.09.2018 - AZ: 2 AR (Ausl) 39/18

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

[Gründe]

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 wiederholt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] >115 f.>; 97, 102 >102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.

III.

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.