Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1992, Az.: III ZR 142/91
Bemessung der Beschwer nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses ; Der Zins nach § 8 Zivilprozessordnung (ZPO) unfasst sowohl den Pachtzins als auch vertragliche Gegenleistungen anderer Art
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 142/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 27.06.1991 - AZ: 2 U 961/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hanns-Georg G., O. straße ..., N.,
Prozessgegner
1. Professor Dr. Wolfgang Freiherr S. von R.,
2. Freifrau Susanne S. von R.,
beide wohnhaft Burg Gr., A.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 27. Februar 1992
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 1991 - 2 U 961/91 - auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Maßgebend für die Bemessung der Beschwer (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - § 3 ZPO, sondern § 8 ZPO(BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - LM ZPO § 3 Nr. 14; Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Jagd- und Fischereirecht"; Mitzschke/Schäfer BJG 4. Aufl. § 11 Rn. 8). Daher richtet sich die Beschwer nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses und nicht nach dem Interesse der Parteien an der Beendigung oder dem Fortbestand des Jagdpachtvertrages. Die "gesamte streitige Zeit" i. S. des § 8 ZPO beginnt hier mit der (ersten) fristlosen Kündigung des Vertrages durch die Kläger am 27. Oktober 1987 (vgl. BGH aaO); sie endet mit dem 31. März 1996, also dem Tag, bis zu dem der Jagdpachtvertrag befristet war. Ob der Beklagte mit seiner Erklärung vom 5. Juni 1991 das Jagdpachtverhältnis entsprechend der in § 9 Nr. 3 des Vertrages getroffenen Vereinbarung über den 31. März 1996 hinaus wirksam verlängert hat, ist für die Höhe der Beschwer unerheblich. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist allein das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages für die Dauer der laufenden Pachtperiode. Die Feststellung, daß das Jagdpachtverhältnis über den 31. März 1996 hinaus fortbestehe, könnte der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Prozesses allenfalls im Wege einer Widerklage erstreben, die er jedoch nicht erhoben hat und über deren Zulässigkeit hier nicht zu entscheiden ist.
"Zins" i. S. des § 8 ZPO ist nicht nur der in Geld zu entrichtende Jagdpachtzins; vielmehr gehören dazu auch vertragliche Gegenleistungen anderer Art mit Ausnahme solcher Leistungen - insbesondere nebensächlicher Art -, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGHZ 18, 168). Für die Bemessung der Beschwer sind hiernach außer der vereinbarten Pachtzinszahlung allenfalls die in § 9 Nr. 2 des Vertrages aufgeführten Leistungen anzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen vom Beklagten weiter in Ansatz gebrachte Aufwendungen für Wildschäden (jährlich 1.250,00 DM) und für ein Jagdessen mit den Jagdgenossen der Angliederungsgenossenschaft Grünsberg (jährlich 1.500,00 DM), zu denen er nach dem Jagdpachtvertrag nicht verpflichtet war. Entsprechendes gilt für angebliche weitere Leistungen des Beklagten im Werte von jährlich 5.614,80 DM, die entweder dem Grunde nach schon in den Leistungen nach § 9 Nr. 2 des Vertrages enthalten sind und daher nicht gesondert berücksichtigt werden können oder die deswegen außer Ansatz bleiben müssen, weil sie nicht zu den vereinbarten Gegenleistungen zählen. Nicht berücksichtigungsfähig ist ferner der Betrag von jährlich 600,00 DM, den der Beklagte dafür angesetzt hat, daß er den Klägern ein Appartement in der Schweiz zur Verfügung gestellt hat. Auch das gehört nicht zu den vom Beklagten nach dem Pachtvertrag geschuldeten Gegenleistungen.
Der Beklagte hat in beiden Vorinstanzen den Gesamtwert der in § 9 Nr. 2 des Jagdpachtvertrages aufgeführten Gegenleistungen stets mit 4.000,00 DM jährlich beziffert. Das entspricht seinen Angaben im vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 8. April 1988. An dieser Schätzung (§ 3 ZPO) ist festzuhalten. Das Vorbringen des Beklagten zum Wert der Beschwer bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Gegenleistungen mit dem genannten Betrag zu niedrig bewertet worden sind.
Belief sich danach der Wert des Jagdpachtrechts auf jährlich 4.668,00 DM, so ergibt sich für den Beklagten bei Berücksichtigung der gesamten streitigen Zeit eine Beschwer von etwa 40.000,00 DM. Damit ist der für die Streitwertrevision vorgeschriebene Mindestwert von mehr als 60.000,00 DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.d.F. des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 [BGBl I S. 2847] i.V.m. Art. 11 Abs. 5 dieses Gesetzes) nicht erreicht.
Rinne