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§ 24 LWO - Vermerk im Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Hat ein Stimmberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

(2) Sind nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Stimmberechtigte erteilt worden, so wird für jeden beteiligten Stimmbezirk gesondert auszugsweise eine Abschrift aus dem besonderen Verzeichnis nach § 22 Abs. 6 Satz 5 angefertigt.