Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1987, Az.: BVerwG 1 DB 2.87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 2.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.11.1986 - AZ: VII VL 76/86
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Dr. Hartmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 26. November 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 17. September 1986 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Urteil ist dem Beamten am 3. Oktober 1986 zugestellt worden. Es war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es nach Hinweis auf die durch Unterstreichung hervorgehobene Frist eines Monats unter anderem heißt, daß die Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben habe, inwieweit es angefochten werde, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. Anschließend daran ist ausgeführt, daß die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, wenn sie nicht in der vorgenannten Form oder Frist eingelegt werde.
Am 3. November 1986 ist beim Bundesdisziplinargericht ein Telegramm des Beamten eingegangen, in dem er mitgeteilt hat, daß er gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 17. September 1986 Berufung einlegen möchte. Eine Berufungsbegründung fehlt. Daraufhin hat der Vorsitzende der Kammer VII - ... - des Bundesdisziplinargerichts den Beamten mit Verfügung vom 4. November 1986 darauf hingewiesen, daß die Berufung nicht der Form des § 82 BDO entspreche, so daß sie voraussichtlich als unzulässig verworfen werden müsse. Eine andere Entscheidung sei nur möglich, wenn er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, innerhalb der Berufungsfrist die entsprechenden Anträge zu stellen und zu begründen, weil dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist möglich sein könne. Mit einem am 17. November 1986 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Schreiben hat der Beamte mitgeteilt, daß seine Berufung fristgerecht eingegangen und damit zulässig sei, denn die Begründung könne nach der Abgabenordnung nachträglich eingereicht werden. An der Hauptverhandlung habe er wegen einer fiebrigen Erkältung nicht teilnehmen können. Im übrigen sei eine Dienstentfernung erst möglich, wenn eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr verhängt und die Tat vorsätzlich begangen worden sei, was auf ihn nicht zutreffe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 26. November 1986 die Berufung als unzulässig verworfen, weil es an der in § 82 BDO vorgeschriebenen Begründung innerhalb der Berufungsfrist fehle.
Gegen diesen ihm am 4. Dezember 1986 zugestellten Beschluß wendet sich der Beamte mit seiner am 17. Dezember 1986 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Beschwerde vom 15. Dezember 1986, mit der er u.a. geltend macht, wenn schon wegen eines Formfehlers seiner Berufung nicht entsprochen werden könne, so vermisse er eine Antwort auf seinen Wunsch, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Unabhängig hiervon stelle er einen Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, weil nicht abzusehen sei, ob er überhaupt eine neue Beschäftigung finden werde.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat die Berufung des Beamten zu Recht als unzulässig verworfen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BDO kann gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung eingelegt werden. Nach §§ 81 und 82 BDO muß in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet und angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; ferner müssen die Anträge begründet werden. Dieser Form entspricht das Telegramm des Beamten vom 3. November 1986 nicht. Die Auffassung des Beamten, seine Berufung sei zulässig, weil die Begründung nach der Abgabenordnung nachträglich eingereicht werden könne, geht fehl. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hätte der Beamte ersehen müssen, daß die Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen war. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsfrist kennt das Disziplinarverfahrensrecht grundsätzlich nicht. Die Monatsfrist des § 80 Abs. 1 BDO, über die der Beamte ebenso wie über die Form der Berufung in zutreffender und vollständiger Weise belehrt worden war, ist zwingend. Das Fehlen einer Begründung aber macht das Rechtsmittel der Berufung unzulässig.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beamte nicht gestellt, obwohl er ausdrücklich durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4. November 1986 hierauf hingewiesen worden ist. Von der gesetzlichen Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag zu gewähren (§§ 25 BDO, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), kann hier kein Gebrauch gemacht werden, da keine Umstände ersichtlich sind, die darauf schließen ließen, daß der Beamte ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Berufung einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
Über seinen Antrag, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Ein Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß den §§ 110 Abs. 2 Satz 2, 77 BDO kann unter Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Bundesdisziplinargericht gestellt werden, das für eine Entscheidung hierüber zuständig ist. Die Frage einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand stellt sich infolge seiner Dienstentfernung durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 17. September 1986 nicht, und wäre insbesondere nicht Sache der Disziplinargerichte, sondern allenfalls des früheren Dienstherrn.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann