Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1986, Az.: 2 StR 312/86
Tötungsvorsatz bei Herbeiführen einer Gasexplosion; Beweiswürdigung ; Urteilsgründe; Bedingter Tötungsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 31.01.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1986, 421
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen könnten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß eine solche Prüfung vorgenommen worden ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juni 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (mit einem gemeingefährlichen Mittel) in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken unter Einbeziehung einer gegen ihn bereits früher rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen drehte der angetrunkene (2,44 Promille) Angeklagte im Keller der von ihm mitbewohnten dreistöckigen Doppelhaushälfte einen Zählereckhahn von einem Gasrohr ab, ließ einige Minuten lang Gas ausströmen und führte sodann in Selbsttötungsabsicht durch Entzünden des sich gebildeten Gas-Luft-Gemisches eine Explosion herbei. Die dabei entstandenen Schäden waren so erheblich, daß die Doppelhaushälfte abgebrochen werden mußte. Zur Tatzeit befand sich, wie der Angeklagte wußte, im Parterre, die verheiratete Zeugin H.. - Sie war ihm freundschaftlich verbunden, duzte sich mit ihm und hatte ihn wiederholt zum Frühstück eingeladen. - Im Urteil heißt es, der Angeklagte sei sich der verheerenden Wirkung von Gasexplosionen bewußt gewesen; er habe, da er die Wirkung der von ihm entfesselten Kräfte weder habe bestimmen noch in ihrem Gefährdungsbereich begrenzen können, mit der Zerstörung der Haushälfte gerechnet; damit sei erwiesen, daß er den Tod der Zeugin billigend in Kauf genommen habe.
Diese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten Tötungsvorsatz darzutun. Bei einer Gasexplosion, wie sie der Angeklagte ausgelöst hat, liegt es zwar nahe, daß der Täter eine erhebliche Gefährdung der zur Tatzeit anwesenden Bewohner des Hauses für möglich erachtet und billigend in Kauf nimmt. Jedoch bedarf die Billigung eines Todeserfolges im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen könnten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß eine solche Prüfung vorgenommen worden ist (u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 615/83 -; Beschluß vom 21. April 1983 - 4 StR 154/83). Dem entspricht das angefochtene Urteil nicht. In ihm bleibt unerörtert, daß der Angeklagte der Zeugin H. nicht feindselig gesonnen, sondern ihr im Gegenteil freundschaftlich verbunden war. Ferner ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß nach den von ihm als überzeugend gewerteten Darlegungen des Sachverständigen angesichts des Zusammenwirkens der Alkoholisierung des Angeklagten mit dem bei ihm vorgelegenen "präsuizidalen Syndrom" eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das hätte die Schwurgerichtskammer zu der Untersuchung veranlassen müssen, ob der Angeklagte trotz dieser Umstände sein Vorgehen für so gefährlich erachtet hat, daß sich hieraus für ihn auch die Erkenntnis einer möglichen Tötung der Zeugin ergeben und er diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Die Urteilsbegründung ist somit lückenhaft.
Davon abgesehen tragen die Feststellungen nicht die Annahme der Mordalternative eines Tötungsversuchs mit einem gemeingefährlichen Mittel, wie der Generalbundesanwalt bereits im einzelnen dargelegt hat.
Das Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer