Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1979, Az.: 2 StR 613/78
Erforderlichkeit der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes von Einzelgeldstrafen bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 13.02.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Reinhard Kurt Ewald M. aus K., geboren am ... 1949 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 1979
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1978 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil in den Aussprüchen über die Einzelgeldstrafen (Fälle B 3, 4, 6, 10 bis 14, 16, 19 der Urteilsgründe) dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen hat, zu den Einzelgeldstrafen in den Fällen B 3, 4, 6, 10 bis 14, 16 und 19 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn der Tatrichter gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB aus den Einzelfreiheitsstrafen und den Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1978 dargelegten Gründen hält es der Senat für angebracht, in den entsprechenden Einzelfällen die Höhe des Tagessatzes in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) zu verhängen.
Mösl
Müller
Meyer
Räfle