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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.2009, Az.: BVerwG 9 A 34.08

streitig ; Planfeststellungsbeschluss ; Beeinträchtigung ; Existenzgefährdung ; Streitgegenstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.2009
Aktenzeichen
BVerwG 9 A 34.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 40143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 11. Februar 2009

durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte

als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO

beschlossen:

Tenor:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 95 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.

4

Nach ständiger Übung des Senats ist der Wert des Streitgegenstandes in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die zu Beeinträchtigungen eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs führen, pauschalierend auf 60 000 € festzusetzen; dies gilt auch dann, wenn der klagende Landwirt eine Existenzgefährdung seines Betriebs geltend macht. Die dauerhafte Inanspruchnahme der betriebszugehörigen Eigentumsflächen durch Entzug oder Belastung ist zusätzlich mit 0,50 €/qm in Ansatz zu bringen. Dabei ist hier von einer Flächeninanspruchnahme durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss von ca. 55 000 qm auszugehen. Von dieser pauschalierenden Praxis abzuweichen gibt die Streitsache keinen Anlass. Dass das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Abwehr der Planungsmaßnahme mit einer bestimmten Quote der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ausgehandelten Vertragssumme realitätsnäher erfasst würde, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil mit der Vertragssumme auch und in erster Linie Vermögenseinbußen kompensiert werden sollen, die im Falle einer streitigen Entscheidung durch die Enteignungsentschädigung ausgeglichen werden müssten.

Dr. Nolte