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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1985, Az.: VIII ZR 297/84

Abfindungsvertrag; Scheck; Einlösung; Annahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1985
Aktenzeichen
VIII ZR 297/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 576 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1986, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Anmerkung des Vertragsantrags zu sehen.