Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1985, Az.: VIII ZR 297/84
Abfindungsvertrag; Scheck; Einlösung; Annahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 297/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 576 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Anmerkung des Vertragsantrags zu sehen.