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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.04.1993, Az.: 1 BvR 744/91

Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Möglichkeit eines Rechtsmittels; Popularklage zum BayVerfGH; Verfassungsbeschwerde; Nachprüfung von landesrechtlichen Vorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.04.1993
Aktenzeichen
1 BvR 744/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1994, 796-797 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1994, 996 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 59-60 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beschreitung des Rechtswegs der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO) binnen eines Jahres als Voraussetzung i. S. des § 90 II BVerfGG für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird durch die daneben bestehende Möglichkeit eines Rechtsmittels zum Landesverfassungsgericht (hier: Popularklage zum BayVerfGH) nicht entbehrlich.

2. Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte können in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn damit eine Verletzung von Art. 101 I 2, 101 I GG geltend gemacht wird. Die Rüge einer Verletzung der Art. 101 I 2 i. V. mit Art. 100 III GG in Bezug auf Grundrechte des Grundgesetzes ist allerdings unzulässig, wenn das Landesverfassungsgericht diese Grundrechte als Maßstab nicht herangezogen hat.

3. Die Nachprüfung von landesrechtlichen Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte. Die dazu getroffenen Feststellungen der Landesverfassungsgerichte prüft der BVerfG nicht nach.