Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1995, Az.: 4 StR 488/95
Verlesung der Vernehmungsniederschrift; Aussageverweigerungsrecht des Zeugen; Vernehmung der Verhörperson
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 488/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 96-97 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 191-192
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verlesung der Vernehmungsniederschrift darf nach § 251 StPO nicht stattfinden, wenn berechtigtes Gebrauchmachen des Zeugen vom Recht vorliegt, die Aussage gem. § 55 StPO zu verweigern. Allerdings darf die Verhörperson vernommen werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen räuberischer Erpressung, Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, versuchter Nötigung in zwei Fällen und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist (Fall II 3 der Urteilsgründe), beanstandet die Revision zu Recht eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, indem es das Protokoll über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen S. verlesen hat, nachdem sich dieser Zeuge in der Hauptverhandlung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO berufen hatte.
Diese Verlesung war unzulässig. Durch die Verlesung einer Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen soll dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzt werden (§ 251 Abs. 1 StPO). Sie setzt daher voraus, daß die Person, deren Aussage verlesen wird, in dieser Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Wenn - wie hier - ein Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen ist und unter Berufung auf sein Recht nach § 55 Abs. 1 StPO nicht zur Sache ausgesagt hat, ist eine Verlesung der Niederschriften über frühere Vernehmungen ausgeschlossen (BGH NStZ 1982, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 251 Rdn. 10, 28), vielmehr sind die bisherigen Angaben durch die Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen (st. Rspr.; BGHSt 17, 245, 247; BGH bei Dallinger MDR 1968, 202; 1973, 19; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 55 Rdn. 12; Pelchen in KK/StPO 3. Aufl. § 55 Rdn. 15).
Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe, da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil darauf beruht. Die Strafkammer hat die verfahrensfehlerhaft eingeführten früheren Angaben des Zeugen S. ausdrücklich zu ihrer Überzeugungsbildung herangezogen (UA 48, 49).
2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von Sch. und B. (Fall II 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, nicht erörtert hat.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestand die versuchte Nötigung nicht nur in der Drohung des Angeklagten am 11. Juni 1993 gegenüber Sch. und B. mit einem Eingreifen seiner "Jungs" oder "Leute" im Falle einer Nichtzahlung, sondern auch in seinem Auftreten bei den beiden weiteren Treffen mit B.. Zu dem ersten dieser Treffen erschien der Angeklagte in Begleitung eines englischsprechenden Mannes von kräftiger Statur, dessen Erscheinungsbild mit dem einer bei dem tätlichen Angriff auf P. (vgl. Fall II 3 der Urteilsgründe) anwesenden Person übereinstimmte. Die Situation wurde deswegen auch von B. als gefährlich empfunden, so daß er ein Ratenzahlungsangebot machte, obgleich er - wie er wußte - zu dessen Einhaltung nicht in der Lage war. Auch zu dem letzten Treffen kam der Angeklagte mit einer weiteren männlichen Person. Es liegt nahe, daß der Angeklagte die zunächst nur verbal geäußerte Drohung mit einem Eingreifen seiner "Jungs" durch das gemeinsame Auftreten mit B. unbekannten Männern, das eine zur Tatbestandsverwirklichung ausreichende schlüssige Handlung (vgl. BGHSt 7, 252, 253; BGH NJW 1984, 1632) darstellt, unterstreichen oder sogar verstärken wollte. Wenn damit aber, wovon hier auszugehen ist, die verschiedenen Nötigungshandlungen einen einheitlichen Lebensvorgang bildeten (BGH StV 1994, 367) und der Nötigungsversuch bei dem letzten Treffen zwischen dem Angeklagten und B. noch andauerte, war zu prüfen, ob der Angeklagte von dem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Eine solche Prüfung drängte sich deswegen auf, weil der Angeklagte, als er die angekündigte Ratenzahlung nicht erhielt, nicht mit erneuten Drohungen reagierte, sondern schulterzuckend die Wohnung verließ (UA 25). Daß der Angeklagte "möglicherweise den ... Verdacht entwickelt (hatte), daß dieses Treffen polizeilich observiert wurde" (UA aaO.), schloß einen strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 39, 221, 230/231).
3. Der Wegfall zweier Einzelstrafen hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen; sie können daher bestehenbleiben.