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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1993, Az.: VI ZR 235/92

Prüfung der Erfolgsaussichten; Rechtsmittel; Erfolg der Sache selbst; Verfahrensfehlerhaftes Berufungsurteil; Erfolgsaussichten bei unwahrscheinlicher materieller Änderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1993
Aktenzeichen
VI ZR 235/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1160-1161 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 119-120 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch in der Rechtsmittelinstanz nicht allein auf das Rechtsmittel, sondern auf die Sache selbst abzustellen.

2. Das Revisionsgericht kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneinen, wenn zwar das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, eine materielle Änderung des Ergebnisses in der Berufungsinstanz aber sehr unwahrscheinlich ist.

Gründe

1

I. Der Kläger, der Schadensersatzansprüche wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler geltend macht, hat vor dem Landgericht zum Teil obsiegt. Im Berufungsrechtszug ist seine Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Durch Beschluß vom 16. März 1993 hat der Senat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz versagt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die vom Kläger hiergegen erhobene Gegenvorstellung blieb gemäß Senatsbeschluß vom 28. September 1993 ohne Erfolg. Durch Urteil vom 12. Oktober 1993 hat der Senat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil wegen zugrundeliegender Verfahrensfehler aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 16. November 1993 wiederholt der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

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II. Die erneute Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, da der Rechtsverfolgung des Klägers auch weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt.

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1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, auch in der Revisionsinstanz entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozeßkostenhilfe ist deshalb dem Revisionskläger nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch BGH, Beschluß vom 28. September 1993 - III ZA 3/93 - ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88]; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Ziel letztlich nicht wird erreichen können, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlaß nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des abzusehenden Mißerfolges in der Sache im Endergebnis selbst tragen müßte. Zudem vermöchte einem Revisionskläger die allein auf einen formellen Erfolg seines Rechtsmittels gegründete Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz auch nicht zu einem sachlichen Obsiegen zu verhelfen, wenn das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, der Rechtsverfolgung materiell keine Erfolgsaussicht beimißt und deshalb dann für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe versagt.

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2. Die hier vom Kläger erhobene Schadensersatzklage bietet nach der Überzeugung des Senats in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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a) An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG = aaO (BVerfGE 81, 347, 356)). Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR 1987, 1186, 1187 = NJW 1988, 266, 267). Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1959 - III ZR 111/58 - VersR 1960, 62, 66 und vom 16. September 1987 = aaO; OLG Hamm VersR 1990, 1393, 1394 [OLG Hamm 13.02.1990 - 20 W 16/89];  1991, 219, 220;  OLG Köln MDR 1987, 62 [OLG Köln 13.08.1986 - 2 U 57/86]; FamRZ 1991, 344). Hält das Gericht aufgrund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozeßkostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muß. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabhängig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur Beweiserhebung (BVerfG NVwZ 1987, 786).

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b) So liegen die Dinge im Streitfall. Zwar war auf die Revision des Klägers aus den im Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 dargelegten Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben, da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne eigene Anhörung des Sachverständigen oder anderweitige ergänzende Sachaufklärung von dem Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen durch das Landgericht abgewichen ist. Der erkennende Senat hält es jedoch für sehr unwahrscheinlich, daß das Berufungsgericht aufgrund der nachzuholenden weiteren Sachaufklärung zu einer von seinem (aus formellen Gründen aufgehobenen) Urteil materiell abweichenden Entscheidung gelangen wird. Diese Überzeugung gründet sich insbesondere auf den Inhalt des Schreibens des Sachverständigen an das Landgericht vom 5. Juli 1990, das in dem erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden ist. In diesem Schreiben hat der Sachverständige dargelegt, daß sich seine mündlichen Äußerungen, aufgrund deren das Landgericht zur Annahme eines Behandlungsfehlers gelangt ist, auf das ärztliche Verhalten gegenüber einem bewußtlosen Patienten bezogen haben, daß aber der Kläger bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus ersichtlich nicht bewußtlos gewesen ist. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung Rechnung getragen. Auch wenn seine Prozeßführung nicht verfahrensfehlerfrei und deshalb die Zurückverweisung der Sache geboten war, so spricht doch nichts dafür, daß der Sachverständige bei seiner erneuten Anhörung von den Ausführungen in seinem Schreiben vom 5. Juli 1990 abweichen wird. Damit besteht in der Sache für das Begehren des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.