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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 3 C 115.79

Krankenschwester als Berufsbezeichnung; Ausbildung einer Schwester für Gemütskranke und Nervenkranke im Ausland; Begriff der abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Krankenpflegegesetz (KrpflG); Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester"; Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung wie die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege; Verfassungsmäßige Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 115.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.06.1975 - AZ: I A 128/74
OVG Niedersachsen - 16.06.1976 - AZ: VIII OVG A 153/75

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 263
  • BVerwGE 59, 268 - 273
  • DVBl 1981, 152 (Kurzinformation)
  • NJW 1980, 1346-1347 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der "abgeschlossenen Ausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 2 KrpflG erfordert; für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Krankenschwester" führen zu dürfen (§ 1 Abs. 1 KrpflG), eine - außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes - abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege. Ob eine derartige Ausbildung vorliegt, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie erworben worden ist.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 16. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die 48 Jahre alte Klägerin erstrebt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester". Sie ist in G.-R./H. geboren und in der Schweiz zur "Schwerster für Gemüts- und Nervenkranke" ausgebildet worden. In ihrer dreijährigen Ausbildungszeit von 1959 bis 1962 war sie im Sanatorium Hohenegg in Meilen bei Zürich tätig. Die Diplomprüfung wurde am 24. Mai 1962 von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie abgenommen.

2

Nach Beendigung ihrer Ausbildung war die Klägerin zunächst bis zum 30. April 1963 weiterhin in dem Sanatorium in Meilen beschäftigt. Dann nahm sie für fünf Monate eine Tätigkeit bei dem Kantonsspital Zürich (der Universitätsklinik) auf, und zwar als Schwester auf der gynäkologischen Abteilung. Von 1963 bis 1966 arbeitete sie als Schwester im Frauenspital Basel, ebenfalls auf der gynäkologischen Abteilung. Nach ihrer Eheschließung und ihrem Umzug nach G. in Deutschland, wurde sie vom Landkreis Grafschaft S. angestellt. Sie war dort von 1966 bis 1973 in dem Alten- und Pflegeheim des Landkreises in K. beschäftigt, und zwar länger als sechs Jahre als leitende Heimschwester. Anschließend war sie bis zum 31. Dezember 1973 im Kreiskrankenhaus des Landkreises Grafschaft S. in R. tätig und arbeitete vom 1. Januar 1974 bis zum 31. März 1975 im Krankenhaus B. in B. auf der inneren Station. Seit dem 1. April 1975 ist sie in dem Klinischen Sanatorium für innere Krankheiten Prof. L. GmbH & Co. KG in Bad E., einem privaten Sanatorium, beschäftigt, ebenfalls als Krankenschwester auf einer internen Station.

3

Den Antrag der Klägerin vom 3. Dezember 1973, sie in Deutschland als Krankenschwester anzuerkennen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Mai 1974 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und unter Vorlage von Zeugnissen vorgetragen: Sie sei eine voll einsatzfähige Krankenschwester. Ihr würden laufend Schwestern zum Anlernen anvertraut. Die Anerkennung benötige sie, um nach Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe eine gerechte Vergütung zu erhalten.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage stattgegeben: Die nach § 2 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes - KrpflG - für die gewünschte Erlaubnis geforderten Voraussetzungen, nämlich eine abgeschlossene Ausbildung und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, lägen vor.

5

Der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 16. Juni 1976 stattgegeben und die Klage abgewiesen.: Die nach § 2 Abs. 2 KrpflG erworbene Ausbildung müsse auf einen Beruf ausgerichtet sein, der dem Berufsbild der Krankenschwester nach § 2 Abs. 1 KrpflG jedenfalls im Grundsätzlichen entspreche. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, wie ein Vergleich ihres Ausbildungsganges mit der nach § 2 Abs. 2 KrpflG vorgeschriebenen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege zeige. Durch die Ausbildung zur Schwester für Gemüts- und Nervenkranke und die anschließende Diplomprüfung in der Schweiz habe die Klägerin mithin keine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 KrpflG erworben. Sie habe die Art der Ausbildung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 2 Abs. 2 KrpflG sei, auch später nicht nachgeholt.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine unrichtige Auslegung des § 2 Abs. 2 KrpflG. Im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung komme es, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig sei, lediglich noch darauf an, daß - wie bei ihr - eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester vorliege, nicht aber verlange das Gesetz eine Gleichwertigkeit der Ausbildung. Werde von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgegangen, so habe es jedenfalls seine Pflicht zur tatsächlichen Aufklärung verletzt, indem es ohne Auskunft eines Sachverständigen angenommen habe, daß die Ausbildung zur Psychiatrie-Krankenschwester in der Schweiz der deutschen Krankenschwesternausbildung nicht gleichwertig sei.

7

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die staatliche Anerkennung als Krankenschwester (§ 2 Abs. 2 KrpflG) zu erteilen,

8

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

9

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, die Klägerin müsse daran scheitern, daß sie keine Ausbildung erhalten habe, die der in Krankenpflegegesetz geregelten Ausbildung zur Krankenschwester vergleichbar sei. So sei sie auf den Gebieten der Krankheitslehre - mit Ausnahme der Neurologie und Psychiatrie - nicht ausgebildet worden.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Erfordernis der abgeschlossenen Ausbildung sei im Berufsbild der Schwester in der allgemeinen Krankenpflege nach § 2 Abs. 1 KrpflG zu messen.

13

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

14

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) - KrpflG - zu erlauben, die Krankenpflege in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Krankenschwester" auszuüben.

15

Allerdings vermag die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausbildung der Klägerin in der Schweiz zur "Schwester für Gemüts- und Nervenkranke" nicht - jedenfalls nicht im Grundsätzlichen - den "Berufsbild der Krankenschwester nach § 2 Abs. 1 KrpflG" entspreche, die Abweisung der Klage nicht zu tragen. Nach § 2 Abs. 2 KrpflG in seiner beutigen Fassung ist die Erlaubnis auch Deutschen zu erteilen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eine "abgeschlossene Ausbildung" erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Danach kann jedenfalls nicht mehr verlangt werden, daß eine im Ausland erworbene Ausbildung der nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 8 bis 11 KrpflG vorgeschriebenen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege "gleichwertig" oder, wie die Beklagte meint, "vergleichbar" sein müsse. "Gleichartigkeit" der Ausbildung kann nur in dem Sinne gefordert werden, daß es sich bei der im Ausland gewonnenen Ausbildung um eine solche in der allgemeinen Krankenpflege handeln muß. Eine abgeschlossene Ausbildung auf einem speziellen Gebiet der Krankenpflege genügt also nicht. Das ergibt sich aus folgendem:

16

Nach dem Krankenpflegegesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1957 (BGBl. I S. 716) war die Erlaubnis auch Personen zu erteilen, die eine außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene "gleichwertige Ausbildung" nachwiesen. Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung war danach im Hinblick auf die Bemfsbezeichnung "Krankenschwester" nur gegeben, wenn sie einer Ausbildung, wie sie das Krankenpflegegesetz für Krankenschwestern vorsah, entsprach. Das war nur der Fall, wenn die ausländischen Ausbildungsvorschriften in ihren Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege den Anforderungen gleichwertig waren, die für eine solche Ausbildung in dem Krankenpflegegesetz und in den dazu ergangenen weiteren Rechtsvorschriften vorgesehen waren; eine nicht im Geltungsbereich des Krankenpflegegesetzes abgeschlossene Ausbildung in nur einem speziellen Pflegefach, wie der Geisteskrankenpflege, genügte danach nicht.

17

Mit der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1965 hat der Gesetzgeber auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinne eines gleichwertigen Ausbildungsganges verzichtet und das Gewicht auf den individuellen Ausbildungsstand verlegt. Das Erfordernis einer im Ausland erworbenen (abgeschlossenen) Ausbildung ist indessen geblieben. Daß es sich hierbei für die Berufsbezeichnung als Krankenschwester um eine abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege handeln muß, folgt aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Krankenpflegegesetz. Dieses Gesetz kennt für die "Krankenschwester" nur eine umfassende Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege; sie erstreckt sich auch auf die Geisteskrankenpflege (§ 1 Abs. 2 KrpflG). Eine spezialisierte abgeschlossene Ausbildung in einem bestimmten Pflegefach ist im Krankenpflegegesetz auch in seiner Neufassung nicht vorgesehen. § 9 Abs. 3 KrpflG gestattet lediglich, daß eine Ausbildung in der Krankenpflege, die nicht den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes entspricht, bis zu zwei Jahren auf den (dreijährigen) Lehrgang in der Krankenpflege angerechnet werden kann.

18

Auch aus der Entstehungsgeschichte zur Neufassung des Gesetzes läßt sich nichts herleiten, was gegen die Annahme spräche, daß die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des § 2 Abs. 2 KrpflG eine abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege voraussetzt. In der Regierungsbegründung zur Gesetzesvorlage für die Neufassung des Krankenpflegegesetzes (BT-Drucks. IV/2550 zu § 2 Abs. 3 des Entwurfs) wird gesagt, es sollten mit der Gesetzesänderung auch Personen, deren Ausbildung als solche nicht gleichwertig sei, eine Erlaubnis erhalten, wenn sie nachträglich die erforderlichen Kenntnisse erworben hätten. Gedacht war hierbei insbesondere an die in der DDR ausgebildeten Krankenschwestern, deren Ausbildung sich nicht unwesentlich von der in der Bundesrepublik vorgeschriebenen unterschied und noch unterscheidet (vgl. Kilian, Komm, zum Krankenpflegegesetz 1966 zu § 2 Anm. II 3 und 4). Mithin ist kein Anhaltspunkt ersichtlich nach welchem der Gesetzgeber mit der Neufassung des Krankenpflegegesetzes - außer auf das Erfordernis der gleichwertigen Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Ausbildungsvorschriften - auch darauf habe verzichten wollen, daß die Ausbildung im Ausland oder in der DDR in der allgemeinen Krankenpflege abgeschlossen sein muß. Eine solche Annahme würde auch der in der Begründung zur Regierungsvorlage (a.a.O. Allgemeiner Teil) und im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (BT-Drucks. IV/3527, Allgemeines) zum Ausdruck gebrachten Absicht widersprechen, die Ausbildung den Anforderungen anzupassen, die die modernen Kenntnisse der Medizin und Wissenschaft heute an den Ausbildungsstand der Krankenschwestern stellen.

19

Ob die danach zu fordernde abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflege im Sinne des § 2 Abs. 2 KrpflG vorliegt oder nicht, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ausbildung erworben worden ist, also nicht mehr danach, ob dieses Recht eine dem deutschen Recht gleichwertige Ausbildung als solche gewährleistet. Nach den Feststellungen der, angefochtenen Urteils, die mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Klägerin in der Schweiz zur Schwester für Gemüts- und Nervenkranke ausgebildet worden; ihre Diplomprüfung wurde von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie abgenommen. Eine abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege hat die Klägerin mithin nicht erworben. Für die Diplomierung als allgemeine Krankenschwester hätte es nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts für sie auch in der Schweiz noch einer zusätzlichen, wenn auch verkürzten Ausbildung bedurft. Dies ist im vorliegenden Fall entscheidend bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 KrpflG. Eines Einzelvergleichs der nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 8 bis 11 KrpflG vorgeschriebenen Ausbildungsgänge und -zeiten mit denen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Schwester für Gemüts- und Nervenkranke abgeleistet hat, bedarf es dagegen ebensowenig wie einer Gegenüberstellung der sich daraus etwa ergebenden Berufsbilder.

20

Die so gewonnene Auslegung des § 2 Abs. 2 KrpflG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar kann sich die Ablehnung der Erlaubnis, den Pflegeberuf im Geltungsbereich des Gesetzes unter der Bezeichnung als "Krankenschwester" ausüben zu dürfen, unter Umständen wie eine subjektive Zulassungsbeschränkung auswirken. Auch für eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gilt, daß sie nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 13, 97); die Regelung darf nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen d.h. sie darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und nicht eine in sich schon verfassungswidrige, weil übermäßige, nicht mehr zumutbare Belastung enthalten (BVerfGE 9, 338 [345]). Eine Verletzung dieser Grundsätze wird aber weder von der Klägerin behauptet, noch ist sie angesichts der strengen Maßstäbe, die für die im öffentlichen Interesse schützenswerte Berufsausübung in der Krankenpflege angelegt werden dürfen, sonst ersichtlich. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin keine abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege vorweisen kann, sondern lediglich in dem spezialisierten Pflegefach für Gemüts- und Nervenkranke ausgebildet worden ist, verletzt es auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ihr das Recht versagt wird, sich in ihren Schwesternberuf im Geltungsbereich des Krankenpflegegesetzes unter der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" zu betätigen.

21

Die Revision der Klägerin ist aus diesen Gründen mit der Kosten folge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt