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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.12.1979, Az.: 2 AZB 9/79

Vereinfachungsnovelle zur ZPO; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumte Prozeßhandlung; Zweiwöchige Antragsfrist; Aktenkundige Tatsachen; Offenkundige Tatsachen; Wiedereinsetzungstatsachen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.12.1979
Aktenzeichen
2 AZB 9/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 18.01.1979 - 8 Ta 172/78

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 236 ZPO
  • DB 1980, 1852 (amtl. Leitsatz)
  • EzA § 233 ZPO Nr. 1

Amtlicher Leitsatz

Seit der Vereinfachungsnovelle zur ZPO vom 03.12.1976 (BGBl I 1976 S 3281) kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ohne Antrag, also von Amts wegen, gewährt werden, sofern die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des ZPO § 234 Abs. 1 nachgeholt wird und die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig oder sonst offenkundig (ZPO § 291) sind. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zwar keines ausdrücklichen Antrags; jedoch müssen dann die Wiedereinsetzungstatsachen nach ZPO § 236 Abs. 2 S. 1 Halbs 1 innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des ZPO § 234 Abs. 1 dargelegt werden. (Im Anschluß an BGH 19.05.1978 IV ZB 90/78 = VersR 1978, 825).