Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2025, Az.: B 2 U 56/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 56/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110225BB2U5624AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 13.08.2024 - AZ: S 24 U 195/24
- LSG Bayern - 28.11.2024 - AZ: L 2 U 251/24
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2024 - L 2 U 251/24 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.12.2024, welches am 28.12.2024 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).