Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1964, Az.: BVerwG II C 15.63
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 15.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.11.1962 - AZ: 154 VIII 58
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1964
durch
die Senatspräsident in Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Der Kläger hat durch einen am 26. Januar 1963 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz um Gewährung des Armenrechts für die Durchführung der Revision gegen das ihm am 28. Dezember 1962 zugestellte Urteil dieses Gerichtshofs vom 13. November 1962 nachgesucht. Durch einen am 29. Januar 1963, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 26. Januar 1963 hat der Kläger gegen das Urteil vom 13. November 1962 Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 11. Juni 1964, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Juni 1964 zugestellt worden ist, hat der beschließende Senat das Armenrecht mit der Begründung versagt, daß die vom Kläger beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Dem Kläger ist wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat, wie sich aus den beigebrachten Unterlagen ergibt, für die Durchführung des Revisionsverfahrens um das Armenrecht nachsuchen müssen, weil er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Revisionsverfahrens zu bestreiten. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist noch vor Ablauf der Revisionsfrist bei Gericht eingegangen. Das Revisionsgericht hat über dieses Gesuch jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist entschieden, so daß - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 1 und die dort bezeichnete Rechtsprechung) und des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 19. Juni 1964 - BVerwG V CB 34.64 -) - davon auszugehen ist, daß der Kläger zunächst durch Armut, also unverschuldet, an der Einlegung der Revision gehindert war.
Zwar hat der Kläger erst am 22. Oktober 1964 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, also zu einer Zeit, in der die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dafür bestimmte Frist von zwei Wochen "nach Wegfall des Hindernisses" schon längst abgelaufen war, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt. Dieser Umstand steht indessen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Denn § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO sieht vor, daß die Wiedereinsetzung auch ohne (rechtzeitigen) Antrag gewährt werden kann, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist, und diese Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist hier darin zu erblicken, daß der Kläger am 29. Januar 1963 Revision eingelegt hat.
Gegen die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO macht die Beklagte zu Unrecht geltend, erst die hier nach Einlegung der Revision erfolgte Zustellung des Armenrechtsbeschlusses habe das Hindernis beseitigt, das der rechtzeitigen Einlegung der Revision entgegengestanden habe, und erst dadurch sei die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehene Antragsfrist von zwei Wochen "eröffnet" worden. Dieses Vorbringen verkennt, daß ein schon vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch vorsorglich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wiederholt zu werden braucht, weil § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahin auszulegen ist, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gelten. - Im übrigen verkennt die Beklagte, daß die der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, ein die Gewährung des Armenrechts für die Durchführung eines Rechtsmittels Beantragen der sei bis zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert, ihre tatsächliche Grundlage - jedenfalls in subjektiver Hinsicht - verliert, sobald der Antragsteller trotz seiner Armut den Entschluß faßt, das Rechtsmittel schon vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch einzulegen, und diesen Entschluß auch verwirklicht. Denn hierdurch wird zwar nicht in Frage gestellt, daß bis zu diesem Entschluß und seiner Verwirklichung die Armut den Antragsteller an der Rechtsmitteleinlegung gehindert hat, wohl aber klargestellt, daß der Antragsteller selbst sich durch Armut nun nicht mehr an der weiteren Rechts Verfolgung durch Einlegung des Rechtsmittels hindern läßt. Aus diesem Grunde könnte im vorliegenden Fall auch die Annahme zu rechtfertigen sein, daß das in der Armut des Klägers zu erblickende Hindernis schon am 26. Januar 1963 weggefallen sei, als der Kläger seinen Entschluß, trotz der Armut schon vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch Revision einzulegen, verwirklicht hat. Daraus würde folgen, daß der Kläger die Revision sogar "innerhalb" der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist nachgeholt hat.
Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, aus der Annahme, daß das Hindernis schon am 26. Januar 1963 weggefallen sei, folge zwangsläufig, daß der Kläger die damals noch laufende Revisionsfrist schuldhaft versäumt habe. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat versichert, daß er die Revisionsschrift vom 26. Januar 1963 schon am selben Tage zur Post gegeben habe. Dies hält der Senat für glaubhaft, weil der 26. Januar 1963 ein Sonnabend war und nicht auszuschließen ist, daß die Postbeförderung über das Wochenende eine ungewöhnliche Verzögerung erfahren hat.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel