Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1995, Az.: BVerwG 4 NB 36/95
Bebauungsplan; Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung; Zwingende Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 36/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster 11.09.1995 - OVG 7a D 134/94 .NE
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990
Fundstellen
- BauR 1996, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1996, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 894-895 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch dann nicht verzichtet werden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 33 BauNVO festgesetzt wird.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO verletzt hat.
1. Der von der Antragsgegnerin beschlossene und bekanntgemachte Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990. Nach dieser Vorschrift hat ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung festsetzt, stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche festzusetzen. Das Normenkontrollgericht hat aus diesem Mangel entnommen, daß der Bebauungsplan insoweit nichtig sei. Die Beschwerde wendet hiergegen ein, daß im vorliegenden Falle die Festsetzungen von Baugrenzen und der Zahl der Vollgeschosse ausreichend gewesen sei. Daher stelle sich die grundsätzliche Frage, ob der Festsetzung der Größe der Grundfläche auch durch Baugrenzen und Baulinien entsprochen werden könne.
Das Normenkontrollgericht war nicht gehalten, die von der Beschwerde bezeichnete Frage dem Beschwerdegericht vorzulegen. Die von ihm vertretene Auslegung der BauNVOübersteigt nach Wortlaut, systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und unterschiedlichen Funktionen der erörterten Vorschriften das übliche Maß interpretatorischer Schwierigkeit nicht.
Der Beschwerde ist allerdings zuzugestehen, daß die Festsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 und die Festsetzung der überbaubaren Fläche nach § 23 BauNVO in ihrem Ergebnis sehr ähnlich sind. Dennoch ergeben sich rechtlich erhebliche Unterschiede. Auf sie hat das Normenkontrollgericht bereits teilweise hingewiesen. Die Berechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von den Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren Fläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung der Grundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht - bei festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien gerade nicht der Fall. Auch die städtebauliche Zielsetzung kann jeweils eine andere sein. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Hingegen regeln Festsetzungen der Baugrenzen die Art und Weise einer beabsichtigten offenen oder geschlossenen Bauweise. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Diese unterschiedliche Zielsetzung verpflichtet die Gemeinde, die öffentlichen und privaten Belange jeweils unterschiedlich abzuwägen. Aus diesem Grunde kann - mag auch das Ergebnis ähnlich sein - nicht die eine Festsetzungsweise durch die andere substituiert werden.
2. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht habe zu Unrecht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans angenommen. Mit seiner Auffassung sei es von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auch dies habe seine Vorlagepflicht begründet.
Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt waren. Das Normenkontrollgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach erörterten Grundsätze der Teil- und Gesamtnichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans beachtet. Allerdings hat es angenommen, die Antragsgegnerin hätte bei Kenntnis des Mangels gleichwohl die übrigen Festsetzungen nicht getroffen. Die Antragsgegnerin bestreitet dies in ihrer Beschwerde. Indes kommt es darauf nicht an. Das Normenkontrollgericht hatte die maßgebende Fragestellung nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Das ist geschehen. Daß das Gericht hierzu hypothetisch vorzugehen hatte, mag gewiß Unsicherheiten ergeben, welche die Beschwerde näher kritisiert. Es obliegt indes tatrichterlicher Beurteilung, die zu stellende Frage nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Aus alledem ergibt sich nichts, was als Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen wäre.
3. Die Beschwerde meint ferner, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Auch dieses Vorbringen ergibt keine Verletzung der Vorlagepflicht.
Die Beschwerde läßt offen, ob sie die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage selbst oder nur die Baunutzungsverordnung als einen unzulässigen Eingriff in die von ihr geltend gemachte Planungshoheit der Gemeinde ansieht. Insoweit bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beschwerdevorbringens. Dies mag indes dahinstehen. Die vorgetragenen Erwägungen sind jedenfalls unbegründet. Der Bundesgesetzgeber und der von ihm ermächtigte Verordnungsgeber sind - wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verdeutlicht - keineswegs gehindert, in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde einzugreifen. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche gehört traditionell zum Bestand dessen, was als "Maß der baulichen Nutzung" anzusehen ist. Daß die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen nicht den Kernbereich der verfassungsrechtlichen Garantie berühren, liegt auf der Hand.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Halama