Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1990, Az.: BVerwG 7 C 88.88
Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereiches; Öffentlicher Platz; Bundeswehr; Schutz einer militärischen Traditionsveranstaltung; Ausschluss von der Veranstaltung; Konkrete Beeinträchtigung der Veranstaltung; Ordnungsinteresse; Interesse der Zuschauer; Meinungsäußerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 88.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 08.09.1986 - AZ: 3 VG A 32-34.86
- OVG Niedersachsen - 23.06.1988 - AZ: 12 OVG A 255/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 84, 247 - 257
- DVBl 1990, 704-707 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 435-437 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 84
- NJW 1990, 2076-2079 (Volltext mit amtl. LS) "Großer Zapfenstreich"
- NVwZ 1990, 864 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Bundeswehr darf einen militärischen Sicherheitsbereich auch zum Schutz einer auf einem öffentlichen Platz stattfindenden militärischen Traditionsveranstaltung (hier: Großer Zapfenstreich) einrichten.
Die Einrichtung eines derartigen militärischen Sicherheitsbereichs berechtigt die Bundeswehr nicht zur uneingeschränkten Verwirklichung ihrer Vorstellungen über die Ordnung der Veranstaltung. Sie muß vielmehr kritische Meinungsäußerungen der Zuschauer insoweit ertragen, als diese nicht den Ablauf der Veranstaltung konkret beeinträchtigen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs auf einem öffentlichen Platz durch die Bundeswehr gemäß § 2 UZwGBw ist zum Schutz einer militärischen Traditionsveranstaltung zulässig.
- 2)
In diesem Fall besteht nur dann eine Berechtigung zum Ausschluß von der Veranstaltung von kritsichen Zuschauern wegen Störung der Ordnung, wenn diese den Ablauf der Veranstaltung konkret beeinträchtigen.
- 3)
Bei dem Ausschluß von der Veranstaltung ist das Ordnungsinteresse gegen das Interesse der Zuschauer an ihrer beabsichtigten Meinungsäußerung abzuwägen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Juni 1988 wird aufgehoben, soweit es die Anträge der Kläger auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen betrifft. Insoweit werden die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 8. September 1986 zurückgewiesen.
Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Die Kosten der jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren sowie des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen Maßnahmen der Bundeswehr, die am 13. November 1985 zum Zweck der ungestörten Aufführung eines Großen Zapfenstreichs auf dem Rathausmarkt in L. getroffen worden sind. Mit dem Großen Zapfenstreich sollte aus Anlaß des dreißigjährigen Bestehens der Bundeswehr deren Dank an die ... L. als Standortgemeinde zum Ausdruck gebracht werden.
Am Abend des 13. November 1985 erklärte der Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos ... den Rathausmarkt zur Durchführung der vorgesehenen Veranstaltung für die Zeit von 18 bis 22 Uhr zum militärischen Sicherheitsbereich. Um den Platz wurden Schutzgitter sowie Schilder mit dem Hinweis auf die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs aufgestellt. Durch die verbliebenen Eingänge wurde von den eingesetzten Sicherheitskräften der Bundeswehr eine größere Zahl interessierter Personen als Zuschauer eingelassen.
Zum Zeitpunkt der Absperrung befanden sich die Kläger innerhalb des abgesperrten Bereichs. Die Klägerin zu 3 verteilte dort Flugblätter, in denen die "schamlose Militarisierung unserer Gesellschaft" und die als "Rechtsbruch" bezeichnete "Besetzung" des Rathausmarkts durch die Bundeswehr angeprangert wurden. Der Kläger zu 1 hielt eine Tüte mit weiteren Flugblättern. Der Kläger zu 2 beteiligte sich an dem Hochhalten von zwei Transparenten von etwa 2,5 m Breite, von denen das eine "Rechtsbruch durch die Bundeswehr?", das andere mit "Ärzte warnen vor dem Atomkrieg" beschriftet war. Die Kläger wurden von den Sicherheitskräften der Bundeswehr über die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs unterrichtet und zum Verlassen des Rathausmarkts aufgefordert. Sie kamen - ob aus eigenem Entschluß oder gezwungen, ist nicht geklärt - der Aufforderung nach.
Mit ihren Klagen haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die Erklärung des Rathausmarkts in L. zum militärischen Sicherheitsbereich und die gegen sie auf dieser Grundlage gerichteten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht (NJW 1987, 87 ff.) hat den Klagen stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht (NJW 1988, 3280 ff. [OVG Niedersachsen 23.06.1988 - 12 OVG A 255/86]) hat sie abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Sowohl die Erklärung des Rathausmarkts in Lübeck zum militärischen Sicherheitsbereich als auch die gegen die Kläger gerichteten Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs beruhe auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 - UZwGBw -. Mit dem dort verwendeten Begriff der militärischen Sicherheit seien nicht nur Tätigkeiten der Bundeswehr mit einem unmittelbaren Bezug zum Verteidigungsauftrag gemeint; vielmehr gehe es um den Schutz der Bundeswehr und ihrer Rechtsgüter. Die Sperrung des Rathausmarkts habe der Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gedient, weil auch die Öffentlichkeitsarbeit, die der Wahrung des Ansehens der Bundeswehr und der Stärkung der Verbundenheit mit der Bevölkerung diene, zum öffentlich-rechtlichen Funktionskreis der Streitkräfte gehöre. Die Sperrung sei auch unerläßlich gewesen, denn es sei aufgrund nachprüfbarer Tatsachen der Eintritt eines Schadens für ein vom Begriff der militärischen Sicherheit umfaßtes Schutzgut (Einrichtungen der Bundeswehr, Leib und Leben ihrer Angehörigen, rechtswidrige Angriffe gegen die Bundeswehr) hinreichend wahrscheinlich gewesen. Eine solche Wahrscheinlichkeit habe sich aus früheren Ausschreitungen bei ähnlichen Veranstaltungen der Bundeswehr in den Jahren 1980 bis 1985 ergeben. In L. sei insbesondere die verstärkte Gefährdung der Veranstaltungsteilnehmer durch einen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsorts vorbeiführenden Demonstrationszug zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger hätten aufgrund der rechtmäßigen Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs gemäß § 2 Abs. 3 UZwGBw zum Verlassen des Rathausmarkts aufgefordert und bei Weigerung abgeführt werden dürfen, weil sie durch die beabsichtigten Meinungsäußerungen, die ihnen außerhalb des Veranstaltungsorts jederzeit möglich gewesen seien, den ordnungsgemäßen Ablauf des Großen Zapfenstreichs gestört hätten.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie machen geltend: Andere Örtlichkeiten als die eigenen Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr dürften von dieser nur mittels einer vollständigen Sperrung für jedermann und nur dann zu militärischen Sicherheitsbereichen erklärt werden, wenn sie unmittelbar zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags benötigt würden. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr werde jedoch durch die Störung eines Großen Zapfenstreichs nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall seien Maßnahmen der Polizei zum Schutz der Veranstaltung ausreichend gewesen. Die Bundeswehr sei zur Gefahrenabwehr durch Sperrung einer zivilen Örtlichkeit nur dann berechtigt, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen sei. Sie, die Kläger, hätten nicht zum Verlassen des Rathausmarkts aufgefordert werden dürfen. Sie hätten nämlich durch ihr Verhalten die Ordnung der Veranstaltung nicht gestört. Außerdem sei das Verlassen des Platzes zur Gefahrenabwehr weder geeignet noch erforderlich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsauffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts, daß die Bundeswehr einen militärischen Sicherheitsbereich auch zur Erfüllung von Aufgaben einrichten darf, die nicht unmittelbar der Verteidigung dienen.
II.
Die Revisionen haben nur insoweit Erfolg, als sie die Hinausweisung der Kläger aus dem militärischen Sicherheitsbereich betreffen. Das Berufungsurteil verletzt mit der Billigung der gegen die Kläger gerichteten Maßnahmen Bundesrecht und ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Dagegen hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß der Rathausmarkt in L. rechtmäßig zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
1.
Die Klagen gegen die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die vom Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos ... angeordnete Sperrung des Lübecker Rathausmarkts war ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG), der die Kläger jedenfalls in Verbindung mit den auf ihn gestützten Folgemaßnahmen in ihrer Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einschränkte. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Rathausmarkt rechtswidrig zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich von der Möglichkeit einer künftigen weiteren Veranstaltung der Bundeswehr auf dem L. Rathausmarkt gesprochen. Die Kläger müssen daher damit rechnen, daß der Rathausmarkt bei dieser Gelegenheit wiederum zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt wird und daß sie hierdurch erneut in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, etwa indem ihnen wegen mitgeführter Propagandamaterialien von vornherein der Zutritt zu dem gesperrten Gebiet verwehrt wird. Solchen und ähnlichen erneuten Eingriffen können sie mit der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Sperrerklärung entgegenwirken.
Die Feststellungsanträge der Kläger sind jedoch nicht begründet. Der L. Rathausmarkt ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, am Abend des 13. November 1985 von der Bundeswehr rechtmäßig zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt worden.
Rechtsgrundlage dieser Maßnahme ist § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen - UZwGBw - vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796). Nach dieser Vorschrift gehören zu den militärischen Sicherheitsbereichen neben den Anlagen, Einrichtungen und Schiffen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik (§ 2 Abs. 1 UZwGBw), deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen verboten worden ist, auch sonstige Örtlichkeiten, die der Bundesminister der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UZwGBw). Sonstige Örtlichkeiten dürfen vorübergehend gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unverzüglich zu unterrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw).
Die Bestimmungen des UZwGBw beruhen auf der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Verteidigung gemäß Art. 73 Nr. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat (BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] <433>; 8, 143 <149 f.>), hat der Bund, soweit ihm das Grundgesetz für einen bestimmten Lebensbereich eine Gesetzgebungskompetenz einräumt, zugleich das Recht zum Erlaß der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesem Lebensbereich dienen. Eine solche polizei- bzw. ordnungsrechtliche Annexkompetenz des Bundes besteht mithin auch auf dem Gebiet der Verteidigung. Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem Erlaß des UZwGBw Gebrauch gemacht, welches die allgemeinen polizeirechtlichen Eingriffsbefugnisse den speziellen Anforderungen und Bedürfnissen der Bundeswehr anpaßt und daher zutreffend als "Sonderpolizeirecht der Streitkräfte" bezeichnet wird (vgl. Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 12 Rdnr. 3). Daß der Gesetzgeber die Ausführung des UZwGBw der Bundeswehr selbst übertragen hat, steht gleichfalls mit der Verfassung in Einklang. Denn die in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Aufstellung von Streitkräften des Bundes schließt die Möglichkeit ein, daß die Bundeswehr im Wege des Selbstschutzes Angriffe, Beeinträchtigungen und Störungen aus dem zivilen Bereich abwehrt, denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausgesetzt ist. Als Mittel zu diesem Zweck kommt nicht zuletzt die Einrichtung von militärischen Sicherheitsbereichen nach § 2 Abs. 2 UZwGBw in Betracht, die dazu führt, daß den in § 1 genannten bundeswehreigenen Sicherheitskräften (deren hinreichende Ermächtigung vorausgesetzt) die speziellen Eingriffsbefugnisse nach § 2 Abs. 3, §§ 4 ff. UZwGBw zuwachsen. Auch die Tätigkeit dieser Sicherheitskräfte ist von der Vollzugskompetenz des Bundes nach Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs waren im vorliegenden Fall erfüllt:
a)
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw werden Örtlichkeiten außerhalb des eigenen räumlichen Bereichs der Bundeswehr in der Weise zu militärischen Sicherheitsbereichen erklärt, daß sie vom Bundesminister der Verteidigung oder einer von ihm bestimmten Stelle vorübergehend gesperrt werden. Das ist hier geschehen. Der Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos 114 war als eine vom Bundesminister der Verteidigung allgemein beauftragte Stelle (vgl. hierzu die Ausführungsbestimmungen zum UZwGBw, Kap. 2, II Nr. 30, abgedruckt bei Jess/Mann, a.a.O., S. 14 f.) für die vorübergehende Sperrung des L. Rathausmarkts zuständig. Die Sperrung ist auch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 UZwGBw durch die Aufstellung von Schutzgittern und Schildern hinreichend kenntlich gemacht worden.
Der Umstand, daß neben den an der Aufführung des Großen Zapfenstreichs beteiligten Bundeswehrangehörigen eine große Zahl von Zuschauern zu der Veranstaltung Zutritt fand, steht der Annahme einer Sperrung des Rathausmarkts im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw nicht entgegen. Der an dieser Stelle des Gesetzes verwendete Begriff der "Sperrung" setzt nicht die absolute Unzugänglichkeit des abgesperrten Bereichs, sondern nur den Ausschluß des jederzeitigen freien Zugangs für die Allgemeinheit voraus. Auch das für die ständigen militärischen Sicherheitsbereiche nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UZwGBw geltende Betretungsverbot hindert die Bundeswehr nicht, Zivilpersonen aus gegebenem Anlaß Zutritt zu gewähren. Für die dem gleichen Zweck dienende vorübergehende Sperrung sonstiger Örtlichkeiten kann nichts anderes gelten (vgl. hierzu ferner § 4 UZwGBw). Es ist daher kein Grund ersichtlich, aus einer Einlaßkontrolle zwecks Aussonderung möglicher Störer, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen worden ist, herzuleiten, eine "Sperrung" liege nicht vor.
b)
Der vom Kommandeur des Verteidigungskommandos 114 verfügten Sperrung des L. Rathausmarkts lagen dienstliche Aufgaben der Bundeswehr zugrunde. Wenn das Gesetz der Bundeswehr in § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw gestattet, "zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben" auch zivile Örtlichkeiten vorübergehend zu sperren und damit zu militärischen Sicherheitsbereichen zu erklären, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß sich das Aktionsfeld der Bundeswehr nicht auf ihren eigenen räumlichen Bereich begrenzen läßt und daß darum auch jenseits dieses Bereichs das Bedürfnis entstehen kann, zur ungestörten Aufgabenerledigung einen militärischen Sicherheitsbereich einzurichten. Unter den "dienstlichen Aufgaben", deren Erfüllung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw durch die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs gesichert wird, ist daher - ebenso wie in den ständigen militärischen Sicherheitsbereichen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UZwGBw militärische Aufgaben jeder Art erledigt werden - grundsätzlich das gesamte Aufgabenspektrum der Bundeswehr nach Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen. Zu dem der Bundeswehr dort erteilten Verteidigungsauftrag gehören indes nicht nur der Kampfeinsatz und die Abhaltung von militärischen Übungen, sondern darüber hinaus auch andere militärische Tätigkeiten wie die Pflege der militärischen Tradition und der Beziehungen der Truppe zur Öffentlichkeit. Die Bundeswehr erfüllt mithin auch dann dienstliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, mit der ihr eigenen traditionellen Ausdrucksform des Großen Zapfenstreichs werbend an die Öffentlichkeit tritt.
c)
Die Sperrung des L. Rathausmarkts war des weiteren durch Gründe der militärischen Sicherheit gerechtfertigt. Mit der Wortfolge "aus Gründen der militärischen Sicherheit" in § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw hebt der Gesetzgeber ein Motiv für die Sperrung hervor, dessen zentrale Bedeutung sich bereits aus dem Begriff des "militärischen Sicherheitsbereichs" und ebenso aus der generellen Zielrichtung des UZwGBw ergibt: Alle militärischen Sicherheitsbereiche, auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw nur vorübergehend eingerichteten, dienen dem (Selbst-)Schutz der Bundeswehr vor Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter, also der Abwehr von Angriffen auf das Leben, die Gesundheit und die Freiheit ihrer Angehörigen, von Beschädigungen ihrer Einrichtungen und von Störungen ihres Dienstbetriebs. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend im Anschluß an die Kommentarliteratur (vgl. Jess/Mann, a.a.O., § 2 Rdnr. 25; Großmann, Bundeswehrsicherheitsrecht, 1981, Teil II Rdnr. 29; Teil III § 2 UZwGBw Rdnr. 57) unter der "militärischen Sicherheit" nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw die auf den Sachbereich der Bundeswehr bezogene öffentliche Sicherheit des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts verstanden. Entgegen der Annahme der Revisionen gibt der Begriff der "militärischen Sicherheit" nichts dafür her, daß die Tätigkeit der Bundeswehr, zu deren Schutz der militärische Sicherheitsbereich eingerichtet wird, einen unmittelbaren Bezug zum Verteidigungsauftrag aufweisen muß; im Gegenteil soll die Sperrung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ganz allgemein die Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr sichern, wozu - wie dargelegt - auch die Aufführung des Großen Zapfenstreichs zu rechnen ist. Ebensowenig setzt eine rechtmäßige Sperrung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw die Feststellung voraus, daß die Polizeibehörden des Landes nicht in der Lage sind, die militärische Sicherheit in ausreichendem Maße aufrechtzuerhalten. Denn das Gesetz verlangt zwar, indem es die Sperrung von Gründen der militärischen Sicherheit abhängig macht, eine konkrete Gefahr für die Rechtsgüter der Bundeswehr, nicht aber auch, daß diese Gefahr statt von der Bundeswehr selbst, an die das Gesetz sich richtet, vorrangig von den allgemeinen Polizeibehörden bekämpft wird. Ein derartiges Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw ist nach dem zum kompetenzrechtlichen Gehalt des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG Gesagten auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
Im vorliegenden Fall war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die militärische Sicherheit in der Weise gefährdet, daß Gewaltakte drohten. Das Berufungsgericht hat aus dem von Steinwürfen begleiteten Verlauf früherer ähnlicher Veranstaltungen der Bundeswehr gefolgert, daß am Veranstaltungstag, dem 13. November 1985, "der Eintritt eines Schadens für ein vom Begriff der militärischen Sicherheit umfaßtes Schutzgut", nämlich für Leib und Leben der den Großen Zapfenstreich aufführenden Bundeswehrangehörigen und für das Sacheigentum der Bundeswehr, "hinreichend wahrscheinlich" war (Urteilsabdruck S. 15). Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird von den Revisionen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
d)
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben schließlich auch, daß die Sperrung des L. Rathausmarkts zur Abwehr der Gefahr für die militärische Sicherheit unerläßlich war.
Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw läßt keinen Zweifel daran, daß sich das Merkmal der "Unerläßlichkeit" nicht auf die Wahrnehmung der mit dem militärischen Sicherheitsbereich verbundenen (weiteren) speziellen Kompetenzen und Befugnisse der Bundeswehr, sondern ausschließlich auf das - als solches kompetenzneutrale - Eingriffsmittel der Sperrung bezieht. Ist die Sperrung unerläßlich und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 UZwGBw erfüllt, so ist die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs rechtmäßig mit der Folge, daß der Bundeswehr neben dem Recht zur Sperrung auch die daran anknüpfenden Rechte nach § 2 Abs. 3 und §§ 4 ff. UZwGBw zustehen. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Unerläßlichkeit" stellt sich also nicht die Frage, ob der Schutz der öffentlichen Sicherheit statt durch die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs ebensogut von den Polizeibehörden der Länder hätte gewährleistet werden können (vgl. Großmann, a.a.O., Teil III, § 2 UZwGBw Rdnr. 59).
Die hier vorgenommene und als Einlaßkontrolle ausgestaltete Sperrung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Auf diese Weise konnten nämlich Gewalttäter, die der Polizei oder der Bundeswehr bekannt waren, oder Personen, die Steine oder andere Wurfgeschosse bei sich trugen, am Zutritt zum militärischen Sicherheitsbereich gehindert werden. Darüber hinaus konnte in Verdachtsfällen der Zutritt davon abhängig gemacht werden, daß die zutrittswillige Person sich zuvor durchsuchen ließ. Wenn auch die Sperrung auf Drängen der Stadt auf den engeren Bereich des Veranstaltungsorts beschränkt war, so konnten doch potentielle Gewalttäter durch die Einlaßkontrolle vom eigentlichen Zentrum des Geschehens ferngehalten werden.
Die Sperrung wäre gleichwohl dann nicht unerläßlich gewesen, wenn die bestehende Gefahr auf andere Weise mindestens ebenso wirksam hätte abgewendet werden können. Eine solche der Sperrung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw vorgehende Alternativmaßnahme ist jedoch nicht erkennbar. Die Bildung einer Postenkette oder die Aufstellung von Barrieren zur Trennung der Veranstaltung von dem in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Demonstrationszug reichte nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Gefahrenabwehr nicht aus, denn das Berufungsgericht hat die bestehende Gefahr durch die Demonstranten "verstärkt" gesehen (Urteilsabdruck S. 16), mithin eine Gefahrenlage auch unabhängig von der Demonstration festgestellt. Potentielle Gewalttäter, die nicht an der Demonstration teilnahmen, konnten durch die Zurückdrängung der Demonstranten nicht ferngehalten werden. Aus demselben Grund wäre die vom Berufungsgericht festgestellte Gefahr auch nicht durch eine - von der Beklagten ohnehin nicht durchsetzbare - Änderung des Marschwegs der Demonstration beseitigt worden.
Die Sperrung des Rathausmarkts wäre unter diesen Umständen als Maßnahme der Gefahrenabwehr nur dann verzichtbar gewesen, wenn die Bundeswehr die Aufführung des Großen Zapfenstreichs auf ihr Kasernengelände verlegt hätte. Hierzu war sie indes nicht verpflichtet. Es spricht zwar einiges dafür, daß die Bundeswehr, bevor sie zu dem letzten Abwehrmittel der Sperrung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw greift, sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben in zumutbaren Umfang der jeweiligen Gefahrenlage anpassen, mithin zur Gefahrenabwehr nötigenfalls auch Änderungen ihrer Einsatzplanung erwägen muß. Eine solche Anpassungsverpflichtung ginge jedoch, da die Unerläßlichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw grundsätzlich auf die im Einzelfall zu erfüllende dienstliche Aufgabe und die aus ihrer Erfüllung resultierende Gefahrenlage zu beziehen ist, keinesfalls soweit, daß die Bundeswehr im Ergebnis an der Erfüllung der gestellten Aufgabe gehindert ist. Da es der Bundeswehr hier gerade auf einen Auftritt in der Öffentlichkeit ankam, hätte die geplante Veranstaltung, wenn sie statt auf dem L. Rathausmarkt auf dem Kasernengelände stattgefunden hätte, ihren Charakter verloren. Die Bundeswehr braucht nicht vor möglichen Störern in der Weise zurückzuweichen, daß sie auf einen rechtmäßig geplanten Einsatz - hier: die Aufführung des Großen Zapfenstreichs auf dem L. Rathausrnarkt - überhaupt verzichtet.
e)
Andere materielle Anforderungen an die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs stellt das Gesetz nicht. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UZwGBw normierte Pflicht zur Unterrichtung der nächst erreichbaren Polizeidienststelle ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des militärischen Sicherheitsbereichs, sondern dient lediglich der Koordinierung von zwei Behörden mit sich berührenden Aufgabenbereichen. Ist die Polizei - wie im vorliegenden Fall - schon im Vorbereitungsstadium beteiligt worden, so erübrigt sich ihre nachträgliche Unterrichtung. Daß die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw auf Eilfälle beschränkt ist, läßt sich aus der Unterrichtungspflicht entgegen dem Revisionsvorbringen namentlich der Klägerin zu 3 nicht herleiten.
2.
Die weitergehenden Anträge der Kläger, mit denen sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Hinausweisung aus dem militärischen Sicherheitsbereich begehren, sind ebenso wie die gegen die Einrichtung des militärischen Sicherheitsbereichs gerichteten Klageanträge gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässig. Sie sind im Unterschied zu diesen Anträgen darüber hinaus auch begründet.
Als Rechtsgrundlage für die Hinausweisung der Kläger aus dem militärischen Sicherheitsbereich kommt allein § 2 Abs. 3 UZwGBw in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung in militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhalten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen und die nach diesem Gesetz befugten Personen ermächtigen, Einzelweisungen zu erteilen. Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 UZwGBw setzen mithin stets eine Bedrohung der Sicherheit oder Ordnung in dem jeweiligen militärischen Sicherheitsbereich voraus. Die bei der Aufführung des Großen Zapfenstreichs auf dem L. Rathausmarkt am 13. November 1985 eingesetzten Sicherheitskräfte der Bundeswehr durften die Kläger deshalb nur dann aufgrund des § 2 Abs. 3 UZwGBw zum Verlassen des Rathausmarkts auffordern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich erforderlich war. Das ist zu verneinen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging von den Klägern keine Gefahr für die Sicherheit im militärischen Sicherheitsbereich aus. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger zu Gewaltakten entschlossen waren oder die Aufführung des Großen Zapfenstreichs durch Schreie oder Pfiffe oder auf ähnliche Weise unmöglich machen oder erschweren wollten; derartiges ist auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
Demgemäß hat das Berufungsgericht den Klägern keine Störung der Sicherheit, sondern eine Störung der Ordnung vorgehalten und hierzu ausgeführt: Die Ordnung bei der Veranstaltung eines Großen Zapfenstreichs, die ein besonderen Anlässen vorbehaltenes, traditionelles und feierliches militärisch-musikalisches Zeremoniell darstelle, werde gestört, wenn im unmittelbaren Bereich dieser Veranstaltung Transparente gehalten würden, die gegen die Veranstaltung gerichtet seien, oder Flugblätter an die Zuschauer verteilt würden; derartige Aktivitäten seien den Klägern außerhalb des Veranstaltungsorts jederzeit möglich gewesen. Mit diesen Ausführungen, die dem Schutz der Feierlichkeit und Würde der Veranstaltung (vgl. zum Ablauf und zum zeremoniellen Rang des Großen Zapfenstreiches näher Hartmann, Staatszeremoniell, 1988, S. 219 f.) ausschlaggebende Bedeutung beimessen, ist das Berufungsgericht dem Grundrecht der Kläger auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht hinreichend gerecht geworden.
Zwar ist § 2 Abs. 3 UZwGBw ebenso wie die Generalklausel in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG und als solches geeignet, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG einzuschränken. Doch stoßen derartige Einschränkungen ihrerseits auf Grenzen, die sich aus der Bedeutung des berührten Grundrechts und der Forderung nach einem wirksamen Grundrechtsschutz ergeben (vgl. etwa BVerfGE 71, 206 [BVerfG 03.12.1985 - 1 BvL 15/84] <214>). Es bedarf also, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, einer Abwägung des von der Bundeswehr verfolgten Ordnungsinteresses mit dem Interesse der Kläger an der beabsichtigten Meinungsäußerung. Diese Abwägung fällt zugunsten der Kläger aus. Denn insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Große Zapfenstreich, der herkömmlich eine militärinterne Veranstaltung ist (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 220), im Streitfall auf einem in der Stadtmitte gelegenen öffentlichen Platz aufgeführt worden ist. Durch die Sperrung des Platzes ist die Öffentlichkeit nicht aufgehoben worden; die Sperrung war vielmehr - wie dargelegt - lediglich darauf gerichtet, mittels einer Einlaßkontrolle mögliche Veranstaltungsstörer fernzuhalten. Die Bundeswehr hat also - trotz der Sperrung - die auf dem Rathausmarkt und den umliegenden Straßen bestehende Öffentlichkeit gezielt genutzt, um sich auf diese Weise möglichst wirkungsvoll nach außen darzustellen. Unter diesen Umständen mußte sie aber damit rechnen, daß Kritiker dieser Selbstdarstellung ihre Einwände am selben Ort ebenfalls öffentlich zu erkennen geben würden. Der öffentliche Straßenraum ist, solange - wie hier - die Öffentlichkeit nicht aufgehoben ist, das Forum aller, die ihn in befugter Weise benutzen. Das der Beklagten nach ihrem Revisionsvorbringen offenbar vorschwebende Bild eines der Bundeswehr zur alleinigen Bestimmung zugewiesenen befriedeten Besitztums trifft mithin im vorliegenden Fall nicht zu. Wenn die Bundeswehr ihre eigenen Ordnungsvorstellungen ohne Abstriche verwirklichen wollte, so stand es ihr frei, das Kasernengelände als Veranstaltungsort zu wählen. Dagegen konnte sie nicht beanspruchen, den Großen Zapfenstreich auf einem Öffentlichen Platz vor einem ihr wohlgesonnenen oder wenigstens meinungsindifferenten Publikum aufzuführen. Vielmehr mußte sie, da sie sich bewußt nicht auf die Traditiorispflege auf dem Kasernengelände beschränkt, sondern in die Öffentlichkeit und den dort geführten politischen Meinungskampf hineinbegeben hatte, kritische Äußerungen der Zuschauer solange ertragen, als hierdurch nicht der Ablauf der Veranstaltung konkret beeinträchtigt wurde, mochte auch die von ihr angestrebte Würde und Feierlichkeit der Veranstaltung unter solchen Äußerungen leiden und ein ihren Vorstellungen entsprechender Ablauf nicht mehr gewährleistet sein.
Nach alledem durften die Kläger mangels einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung nicht gemäß § 2 Abs. 3 UZwGBw aus dem militärischen Sicherheitsbereich gewiesen werden. Ebensowenig durfte gegen sie im Weigerungsfall zur Durchsetzung dieser Maßnahme unmittelbarer Zwang angewendet werden (vgl. § 9 Nr. 3 UZwGBw: "um eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme ... zu erzwingen").
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt (je Kläger 6.000 DM; vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer