Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.2004, Az.: BVerwG 2 WD 11.04
Prüfung der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bei bestehenden Zweifel an der Würdigkeit eines Soldaten; Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages; "Nicht-Würdigkeit" eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 11.04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 26374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 3 S. 1 WDO
Fundstellen
- DÖV 2005, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2006, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2005, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2005, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
Tatbestand
Die Truppendienstkammer fand den Soldaten, einen Leutnant, eines Dienstvergehens schuldig, entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis, beließ ihm den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve und schloss die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an ihn aus.
Die von dem Soldaten eingelegte Berufung zielte darauf ab, ihm den Dienstgrad eines Oberfähnrichs der Reserve zu belassen und einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren; dagegen griff der Soldat die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht an. Der Senat wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass der Ausspruch über den Ausschluss der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages entfiel.
Gründe
Der Senat gelangte im Rahmen der Prüfung der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages trotz erheblicher Zweifel an der Würdigkeit des Soldaten nicht zu der Feststellung, dass der Soldat eines Unterhaltsbeitrages i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO nicht würdig ist.
Ob der Soldat im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht würdig ist, muss im Einzelfall vom Gericht festgestellt werden; bloße Zweifel reichen nicht aus. Dabei ist, wie sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung ergibt, auf die Person des Soldaten ("der Verurteilte") und damit zugleich auch auf sein (Gesamt )Verhalten abzustellen. Der Unterhaltsbeitrag ist im Wehrdisziplinarrecht ebenso wie im Beamtendisziplinarrecht (vgl. dazu auch u.a. Urteil vom 12. Januar 1977 BVerwG 1 D 55.76 ; Beschlüsse vom 11. Juli 1957 BDH 2 DB 18.57 , vom 26. März 1958 BDH 1 DB 6.58 , vom 13. September 1958 BDH 1 DB 31.58 , vom 18. Mai 1972 BVerwG 1 DB 4.72 ; und vom 31. Oktober 1988 BVerwG 1 DB 16.88 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juli 2003 DB 17 S 6/03 ) Ausdruck einer das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Urteil vom 2. Dezember 1970 BVerwG 1 WD 7.70 und Beschluss vom 27. April 1976 BVerwG 2 WDB 10.76 ; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 63 RNr. 8 m.w.N.). Die Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages besteht seit jeher in der bloßen Unterstützung zur Verhinderung einer Notlage des aus dem Dienstverhältnis Entfernten. An dieser Zwecksetzung hat auch die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neufassung der Unterhaltsbeitrags-Regelung durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts (2. WehrDiszNOG) uneingeschränkt festgehalten (vgl. dazu auch Bachmann, NZWehrr 2001, 177 ; BT-Drucks 14/4659, S. 36 zum sachgleichen § 10 BDG). Während vorher jedoch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages einer ausdrücklichen Bewilligung durch das Gericht bedurfte, ist sie nach der im vorliegenden Falle geltenden Neuregelung eine unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Nur der Ausschluss bzw. die Verlängerung der über die im Gesetz als Regelfall vorgesehene Dauer von sechs Monaten hinaus bedürfen einer Entscheidung des Gerichts. Die durch das 2. WehrDiszNOG vorgenommene Umkehr von "Regel" und "Ausnahme" die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ist nunmehr die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene regelmäßige Rechtsfolge, seine Versagung die Ausnahme muss bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale strikt beachtet werden. Dieser gesetzliche Regelungszweck und zusammenhang muss demzufolge auch bei der Bestimmung dessen, was als "nicht würdig" anzusehen ist, Beachtung finden. Als Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes ist der Begriff eng auszulegen und damit einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Andernfalls würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis gleichsam "auf den Kopf gestellt". Daraus ergibt sich, dass eine "Nicht-Würdigkeit" nicht bereits bei jedem zur Dienstentfernung führenden Dienstvergehen vorliegt. Aus dem dargelegten Gesetzeszweck und dem Regelungszusammenhang folgt vielmehr, dass nur solche Umstände eine "Nicht-Würdigkeit" begründen, die nach der Art und dem Gewicht des Fehlverhaltens sowie der Persönlichkeit des Soldaten und dem Maß seiner Schuld jeden Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lassen. Dies kommt etwa in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn, besonders treuwidrigen Verhaltens und vor allem dort in Betracht, wo es um die rechtlichen Grundbedingungen des Dienstverhältnisses geht und das Gesamtverhalten des Soldaten den Schluss zulässt, dass er jedes ernsthafte Interesse für die dienstlichen Belange vermissen lässt und es bei ihm seit längerem an dem unabdingbaren Mindestmaß von Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt (vgl. für den Bereich des Beamtendisziplinarrechts u.a. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 10 RNr. 7 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juli 2003 DB 17 S 6/03 ; VG Meiningen, Urteil vom 17. September 2003 6 D 60002/03.Me ; Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats zur früheren Gesetzeslage bei Dau, a.a.O., RNr. 17).
Diese Voraussetzungen hat der Senat im vorliegenden Falle nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können. ...