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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.04.2021, Az.: 1 BvR 519/21

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.04.2021
Aktenzeichen
1 BvR 519/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 22256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr051921

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 24.11.2014 - AZ: NotZ(Brfg) 6/14
BGH - 24.08.2015 - AZ: NotZ(Brfg) 6/14
BGH - 16.11.2020 - AZ: NotZ(Brfg) 4/20

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

I.

1

Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).

II.

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.