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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1981, Az.: IVb ZB 660/80

Beurteilung von Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts; Auslegung der Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung; Bedeutung der Auffassung der Verzichtserklärung durch die Verfahrensbeteiligten und den die Erklärung entgegennehmenden Richter; Beschränkung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf den Scheidungsausspruch; Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 660/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 28.12.1979
AG Wesel

Fundstellen

  • MDR 1982, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2816-2817 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Reinhold Anton Oskar E., Dr. G.-Straße 5 bei Marianne S., R.-O.

Prozessgegner

Hausfrau Maria Luise E. geborene N., K. straße 21, W.

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. str. 2, Berlin-Wilmersdorf (Vers.-Nr.: ... E.)

Amtlicher Leitsatz

Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrensbeteiligten und der die Erklärung entgegennehmende Richter die Verzichtserklärung übereinstimmend in einem anderen Sinne aufgefaßt haben sollten.

In der Familiensache
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke
am 8. Juli 1981
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 4.594,80 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt (jetzt: elterliche Sorge) über die minderjährigen ehelichen Kinder der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es Rentenanwartschaften des Antragsgegners auf die Antragstellerin übertragen hat. Das Urteil ist im Anschluß an die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Antragstellerin und der erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien verkündet worden. Nach der Verkündung haben die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien - jeder für sich zu Protokoll des Gerichts folgende Erklärung abgegeben:

Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels sowie eines Anschlußrechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des Scheidungsausspruchs.

2

Der Antragsgegner hat anschließend das Urteil gleich wohl hinsichtlich des Versorgungsausgleichs mit der Beschwerde angefochten und geltend gemacht, der Rechtsmittelverzicht habe sich nur auf den Scheidungsausspruch bezogen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde.

3

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger und formgerechter Weise und damit wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet (§ 514 ZPO; BGHZ 2, 112). Entgegen der mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung war der Rechtsmittelverzicht nicht auf den Scheidungsausspruch beschränkt.

4

1.

Die Erklärung des Rechtsmittelverzichts gegenüber dem Gericht (vgl. BGHZ 2, 112, 116) ist eine Prozeßhandlung, deren Inhalt und Tragweite das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Bindung an die Auffassung des Tatrichters beurteilen kann. Das Oberlandesgericht hat jedoch zutreffend angenommen, daß sich der Verzicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung auf das gesamte Urteil bezog. Die Verzichtserklärung enthielt keine Beschränkungen auf bestimmte Rechtsmittel oder auf einzelne Teile des Urteils. Daß sich aus dem zusätzlich erklärten Verzicht auf Anschlußrechtsmittel keine solche Einschränkung ergab, hat das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt.

5

Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, die Beschränkung des Rechtsmittelverzichts auf den Scheidungsausspruch ergebe sich daraus, daß nur insoweit auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils verzichtet worden sei; die Entscheidungsgründe für den Versorgungsausgleich hätten zwangsläufig nur einen Sinn haben können, wenn die Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden sollte. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschränkung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf den Scheidungsausspruch erklärt sich damit, daß eine Entscheidung ohne Tatbestand und Gründe nur insoweit zulässig war. In Rechtsprechung und Literatur wird aus § 313 a Abs. 2 Nr. 1 abgeleitet, daß der Verzicht nach § 313 a Abs. 1 ZPO bei Verbundurteilen nur für den Scheidungsausspruch, nicht aber für die Folgesachen möglich ist (OLG Hamm FamRZ 1979, 168 = NJW 1979, 434; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 313 a Anm. 3 C). Im übrigen hätten, selbst wenn man die Anwendbarkeit des§ 313 a Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidung über die Folgesachen bejahen würde, insoweit die Voraussetzungen für die Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach dieser Vorschrift nicht vorgelegen, weil das Verbundurteil trotz des Rechtsmittelverzichts der Parteien hinsichtlich der Entscheidung über die elterliche Gewalt (elterliche Sorge) noch von dem Jugendamt und einem der betroffenen Kinder, das bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, sowie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vom beteiligten Sozialversicherungsträger mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte (§ 621 a Abs. 1 ZPO i.V. mit §§ 20, 53 b Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 1 Nr. 9, 59 (alter und neuer Fassung), 64 a Abs. 2 a.F. = 64 k Abs. 3 n.F. FGG). Dem Umstand, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf den Scheidungsausspruch beschränkt haben, läßt sich daher keine entsprechende Einschränkung der Erklärung über den Rechtsmittelverzicht entnehmen. Die Unterscheidung, daß der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des "soeben verkündeten Urteils", der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dagegen nur hinsichtlich des Scheidungsausspruchs erklärt wurde, macht im Gegenteil nochmals deutlich, daß der Rechtsmittelverzicht anders als der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe umfassend sein sollte.

6

Dieses Ergebnis widerspricht nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit darauf, daß vielfach gerade die Entscheidungüber den Versorgungsausgleich als Belastung empfunden und angefochten werde, während der Scheidungsausspruch hingenommen werde. Daraus läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß es nicht Fälle geben kann, in denen die Parteien einen Rechtsmittelverzicht (auch) hinsichtlich des Versorgungsausgleichs erklären. Die Parteien können sich zu einem solchen Verzicht insbesondere dann veranlaßt sehen, wenn sie einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine Erfolgsaussicht beimessen oder aus sonstigen Gründen die Entscheidung nicht anfechten wollen, andererseits aber an der beschleunigten Herbeiführung der Rechtskraft des Verbundurteils interessiert sind.

7

2.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, daß das Oberlandesgericht die - im Beschwerdeverfahren beantragte - Vernehmung der Verfahrensbevollmächtigten und Befragung des Richters am Amtsgericht zum Beweis dafür hätte durchführen müssen, daß sich der Rechtsmittelverzicht nur auf den Scheidungsausspruch bezogen habe.

8

Auch damit hat er keinen Erfolg.

9

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Beweisantrag keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergeben hätte, daß sein Verfahrensbevollmächtigter bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts entgegen dem Wortlaut der Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, der Verzicht solle auf den Scheidungsausspruch beschränkt sein. Das Beweisthema beinhaltete danach nur, daß die benannten Personen die Verzichtserklärung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne aufgefaßt haben. Darauf kam es jedoch nicht an, Prozeßhandlungen, insbesondere prozessuale Willenserklärungen der Verfahrensbeteiligten, sind so zu beurteilen, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen sind; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich. Selbst wenn die Verfahrensbevollmächtigten und der Richter am Amtsgericht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Verzichtserklärung subjektiv jeweils so aufgefaßt hätten, daß sie auf den Scheidungsausspruch beschränkt sei, wäre die Tragweite der Verzichtserklärung nach deren objektivem Inhalt zu bemessen. Die im bürgerlichen Recht geltende Regel, daß für den Inhalt eines Rechtsgeschäfts der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn die in Frage stehenden Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten, d.h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (BGH WM 1972, 1422; BGHZ 71, 243, 247 m.w.N.), könnte in dem vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Fall schon deshalb nicht entsprechend angewandt werden, weil der Inhalt der Rechtsmittelverzichtserklärung auf seiten des Gerichts nicht nur der Beurteilung des Richters am Amtsgericht unterlag, der ihn entgegennahm. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels mußte der Inhalt der Verzichtserklärung vielmehr vom Rechtsmittelgericht selbständig beurteilt werden. Die Auffassung des Richters der ersten Instanz konnte daher für die Tragweite des Verzichts nicht bestimmend sein.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.594,80 DM.

Lohmann
Portmann
Seidl
Blumenröhr
Macke