Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1990, Az.: IX ZB 63/90
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1990
- Aktenzeichen
- IX ZB 63/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 21950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.03.1990
Fundstellen
- IPRspr 1990, 202
- WM 1990, 2059 (Volltext mit red. LS)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. September 1990 - ohne mündliche Verhandlung -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 1990 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Tatbestand:
I.
Die Gläubigerin erwirkte am 26. September 1985 ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Nizza, durch das unter anderem der Schuldner zur Zahlung einer Entschädigung von 20.000 FF und von weiteren 2.000 FF nach Art. 700 der neuen französischen Zivilprozeßordnung (NCPC) verurteilt wurde. Durch Urteil vom 20. März 1989 wies das Berufungsgericht in Aix-en-Provence eine unter anderem im Namen des Schuldners eingelegte Berufung gegen das frühere Erkenntnis zurück und verurteilte den Schuldner zur Zahlung von weiteren 2.000 FF gemäß Art. 700 NCPC.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Urteil des Berufungsgerichts in Aix-en-Provence angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
Gründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl I S. 662) - AVAG - findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Die Revision ist nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Wert der Beschwer 40. 000 DM übersteigt. Demgemäß ist auch die Rechtsbeschwerde nach § 17 Abs. 1 AVAG nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat und der Wert der Beschwer 40. 000 DM nicht übersteigt (amtliche Begründung zu § 17 AVAG, BT-Drucks. 11/351 S. 24; vgl. schon zu § 17 des Gesetzes zur Ausführung des EG-Übereinkommens vom 27. September 1968 Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I § 163 III 1).
Das Berufungsgericht hat hier die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es hat den Wert der Beschwer für den Schuldner zutreffend auf höchstens 7. 284 DM, nämlich 24.000 FF festgesetzt. In diesem Zusammenhang kann der Senat die Rechtsfrage offenlassen, ob angeordnete Zahlungen nach Art. 700 NCPC - die sachlich einen pauschalierten Ersatz für außergerichtliche Kosten darstellen - gemäß § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO bei der Wertberechnung überhaupt zu berücksichtigen sind oder nicht.