Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1987, Az.: 5 StR 162/87
Hinweis zum Schluss auf die Verwendung eines längeren Schriftstücks bei der Beweiswürdigung durch eine wörtliche Wiedergabe in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1987
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 12.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1987, 421
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
Geben die Urteilsgründe umfangreiche Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen einer bei dem Angeklagten durchgeführten Telefonüberwachung wieder, kann es im Einzelfall ausgeschlossen sein, daß das Tatgericht diese lediglich aufgrund der Aussage des die Telefonüberwachung durchführenden Kriminalbeamten auf entsprechenden Vorhalt festgestellt hat.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. August 1987
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 12. Dezember 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
Das Landgericht stützt den Schuldspruch im wesentlichen auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten K., der auch Angaben über Tonbandaufzeichnungen einer bei dem Angeklagten durchgeführten Telefonüberwachung nach § 100 a StPO gemacht hat. Die Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen sind dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. In der Beweiswürdigung gibt das Landgericht Teile der abgehörten Telefonate wörtlich wieder (UA S. 6 - 15) und folgert u.a. daraus, daß der Angeklagte Betäubungsmittel an die Zeugen G., D. und S. verkauft hat.
Dem Generalbundesanwalt ist allerdings zuzugeben, daß nicht jede wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks in den Urteilsgründen darauf hinweist, daß es im wesentlichen nach seinem Wortlaut verwendet worden ist. Hier liegt es jedoch nach Auffassung des Senats anders. Die vom Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegebenen Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen enthalten eine Fülle von Fragen und Antworten der Gesprächsteilnehmer, die sowohl sprachlich als auch inhaltlich nicht von einer Auskunftsperson in diesen Einzelheiten wahrgenommen und auf Vorhalt wörtlich wiedergegeben werden können. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, daß sich der Zeuge K. auf Vorhalt an den Wortlaut der von ihm abgehörten Telefongespräche erinnert hat und daß das Landgericht diesen aufgrund der Aussage des Zeugen festgestellt hat.
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