Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1992, Az.: BVerwG 2 WD 2.92
Wehrrecht; Dienstvergehen; Unterhaltpflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 2.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 23.09.1991 - AZ: 8 VL 19/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 242 - 246
- DokBer B 1992, 231-258
- NVwZ 1993, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1992, 259-261
- ZBR 1992, 380
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verletzung oder Gefährdung der Unterhaltspflicht eines Soldaten kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung darstellen; sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er über einen Zeitraum von mehreren Monaten seinen minderjährigen Kindern jede Leistung vorenthält.
- 2.
Die Gefährdung eines Unterhalts steht es gleich, wenn die Gefahr nur deshalb abgewendet wird, weil die Hilfe der öffentlichen Hand eingreift.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Oberfeldapotheker Müller, Oberfeldwebel Moos als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 23. September 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der frühere Soldat die Kosten des ersten Rechtszuges in vollem Umfang zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 32 Jahre alte frühere Soldat verließ die Volksschule nach zehnjährigem Besuch mit dem Abschlußzeugnis der Hauptschule. Von Anfang Juli 1975 bis Ende Februar 1979 durchlief er eine Lehre als Kfz-Schlosser, die er wegen eines Verkehrsunfalls nicht abschließen konnte. Danach war er zeitweise als Jungarbeiter beschäftigt, zeitweise arbeitslos.
Als Wehrpflichtiger zum 2. Januar 1980 zur .../Sanitätsbataillon ... in W. einberufen, wurde der frühere Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 1. Juli 1980 unter gleichzeitiger Ernennung zum Gefreiten am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und zwölf Jahre festgesetzt und endete planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1991. Sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 20. Juni 1988 wegen fehlenden Bedarfs, sein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 18. November 1988 mangels Eignung abgelehnt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat mit Urkunde vom 15. September 1986 am 13. Oktober 1986 zum Feldwebel und mit Urkunde vom 15. September 1989 am 9. Oktober 1989 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. April 1980 zum Feldlazarett 112 in Osnabrück versetzt und wechselte zum 1. Juli 1980 auf den Dienstposten eines Sanitätssoldaten Laborhelfer und Kraftfahrer D. Im Rahmen einer Kommandierung vom 1. Juli bis 19. September 1980 nahm er am Bundeswehrkrankenhaus Osnabrück am Sanitätslehrgang II teil, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Nach seinem Wechsel auf den Dienstposten eines Sanitätsunteroffiziers Laborant zum 1. Oktober 1980 nahm er im Rahmen einer Kommandierung vom 2. Oktober bis 19. Dezember 1980 an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. am Unteroffizierlehrgang Sanitätsdienst mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 1. April 1982 wurde er als Sanitätsunteroffizier und Gruppenführer zur .../Sanitätsbataillon ... in W. und zum 1. April 1986 zur .../Krankentransportbataillon ... in V. als Sanitätsfeldwebel und Gruppenführer versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 27. Mai bis 15. August 1986 absolvierte er am Bundeswehrzentralkrankenhaus K. den Sanitätslehrgang V mit der Abschlußnote "befriedigend" und wechselte zum 1. Oktober 1986 in gleicher Verwendung bei seiner Einheit auf eine höher dotierte Planstelle. Im Rahmen einer Kommandierung vom 2. September bis 10. Oktober 1986 nahm er an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. am Feldwebellehrgang Sanitätsdienst mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Nach vorausgehender Kommandierung vom 8. August bis 30. September 1988 wurde er zum 1. Oktober 1988 zum Gerätedepot K. als Sanitätsfeldwebel und Kraftfahrer C sowie zum 1. Januar 1989 zum Materialamt der Bundeswehr in St. Augustin als Sanitätsfeldwebel und Kraftfahrer B versetzt. Für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1991 war er zur Ausbildung zum Heilpraktiker vom militärischen Dienst freigestellt.
In den zusammenfassenden Wertungen seiner Beurteilungen steigerte sich der frühere Soldat von "4 C" im Jahre 1982 auf "3 B" im Jahre 1987; in der ergänzenden Kennzeichnung seiner Eignungs- und Leistungsmerkmale dieser Beurteilung wurde ausgeführt:
"J. ist als SanFw und Führer eines KrKw-Zuges eingesetzt. Auf diesem Dienstposten zeigt er beachtliche Leistungen. Er plant und gestaltet den Dienst selbständig und überwacht die Ausführungen zuverlässig. In seinen Leistungen als Ausbilder ist er ausgeglichen gut. Seine Dienstauffassung ist vorbildlich für die jüngeren Unteroffiziere der Einheit."
Mit Laufbahnbeurteilungen vom November 1987 wurden sowohl die Umwandlung des Dienstverhältnisses als auch der beantragte Laufbahnwechsel besonders befürwortet.
Sein Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant He., hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt:
"Von meinem Vorgänger wurde ich auf verschiedene Dienstverfehlungen des Soldaten aufmerksam gemacht, die ich ahnden sollte. Der damalige Fw Ju. war oft unpünktlich. Auf Grund seiner finanziellen Notlage war er auf Nebentätigkeiten angewiesen, die aber nicht genehmigt waren. Der Soldat bemühte sich nicht, sparsam zu leben. Er fuhr täglich von K. nach St.. Eine Unterkunft an Ort und Stelle wäre viel preiswerter gewesen. Wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage ist ihm die Sicherheitsstufe II nicht zugesprochen worden. Er zeigte charakterliche Schwächen. Im Dienst hat er jedoch selbständig gearbeitet und war stets ein guter Fachmann. Der Truppenarzt hat ebenfalls bestätigt, daß er tüchtig und ordentlich gearbeitet hat."
Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt der frühere Soldat drei förmliche Anerkennungen, und zwar
- 1.
als Sanitätssoldat am 30. Juni 1980, weil er sich in der Sanitätsgruppe ABC des Feldlazaretts ... bei der Teilnahme an der Mob-Übung des Feldlazaretts 118 in L. vom 5. bis 9. Mai 1980 durch großes persönliches Engagement und beispielhaften Diensteifer ausgezeichnet hat,
- 2.
als Gefreiter UA am 19. März 1981, weil er sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfstufe C vom 23. Februar bis 6. März 1981 in der von-Stein-Kaserne in Osnabrück durch engagierte Vorbereitung, organisatorisches Geschick und persönlichen Einsatz ausgezeichnet hat,
- 3.
als Feldwebel am 5. März 1987, weil er bei seiner Kommandierung zum Feldlazarett ... als Zugführer des ihm unterstellten KrKw-Zuges vom 11. bis 27. Februar 1987 diesen durch überdurchschnittliche, persönliche Leistungen auf dem Truppenübungsplatz O. vorbildlich geführt und eingesetzt und sein Verhalten zur erfolgreichen sanitätsdienstlichen Versorgung der übenden Truppe beigetragen sowie das Ansehen des Sanitätsdienstes des Heeres gefördert hat.
Der frühere Soldat ist seit dem 27. November 1987 Träger des Leistungsabzeichens in Silber.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über eine strafgerichtliche Ahndung oder disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten enthalten.
Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.440,61 DM. Auf ihrer Grundlage erhält er für die Dauer von 36 Monaten bis zum 31. Dezember 1994 Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.698,28 DM brutto, 1.870,38 DM netto; nach Abzug eines Pfändungsbetrages von 1.020,38 DM werden ihm tatsächlich 850 DM ausgezahlt. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 20.643,66 DM erdient, die in Höhe eines Teilbetrages von 19.000 DM durch Bescheid des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 9. Januar 1992 vor rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens zur Auszahlung freigegeben wurde. Er hat Schulden von insgesamt 42.000 DM auf Grund einer Kreditaufnahme von ursprünglich 55.000 DM abzuzahlen und leistet seiner früheren Ehefrau und den Kindern Unterhalt von 1.020 DM monatlich.
Aus der am 10. April 1981 geschlossenen Ehe des früheren Soldaten sind drei Söhne im Alter von jetzt acht, sieben und fünf Jahren hervorgegangen. Die Kinder leben nach der seit 31. Oktober 1990 rechtskräftigen Ehescheidung bei ihrer Mutter.
II
Im Mai 1989 kam es auf Grund einer Strafanzeige der Ehefrau zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 b StGB, das vom Amtsgericht Osnabrück mit Beschluß vom 4. Dezember 1989 unter der für die Dauer eines Jahres festgesetzten Auflage, an die Kinder Jan, Ulf-Dominik und Kai-Bernhard Unterhalt in monatlicher Höhe von 500 DM, beginnend am 15. Dezember 1989, zu zahlen, vorläufig und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluß vom 8. Januar 1991 endgültig gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 8. Dezember 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 26. Juni 1991 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
- "1.
Er verbrauchte DM 270,-, die er am 04. September (1988) im Gerätedepot K. von Feldwebel Dr. zum Ausgleich einer Gastwirtsrechnung erhalten hatte, für sich, ohne die Rechnung zu bezahlen.
- 2.
Er unterließ es in der Zeit von Dezember 1988 bis Oktober 1989 in St., seiner getrennt von ihm in O. lebendenen Ehefrau Gisela und seinen Kindern Jan, Ulf-Dominik und Kai-Bernhard Unterhalt zu zahlen, und gefährdete damit ihren Lebensunterhalt."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den früheren Soldaten am 23. September 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels; dem früheren Soldaten und dem Bund überbürdete sie die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte.
Die Kammer sah den angeschuldigten Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 1 auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und wertete das Verhalten des früheren Soldaten insoweit als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Zu Anschuldigungspunkt 2 stellte sie den früheren Soldaten von dem Tatvorwurf frei, da er seine Dienstpflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nicht ernsthaft beeinträchtigt habe, weil es sich um einen minder schweren Fall einer Unterhaltspflichtverletzung gehandelt habe. Der frühere Soldat habe noch in den Monaten Dezember 1988 und Januar 1989 nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen erbracht und die ihm nicht zu widerlegende Einlassung, er habe deshalb keinen Unterhalt mehr gezahlt, weil seine frühere Ehefrau ihm den Kontakt mit den Kindern nicht mehr ermöglicht habe, lasse die Tat in einem milderen Licht erscheinen; im übrigen sei auch der Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten nicht konkret gefährdet worden.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der frühere Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht komme stets eine besondere Bedeutung zu, weil der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruhe. Jede gravierende Kameradschaftspflichtverletzung störe das gegenseitige Vertrauen und die reibungslose Zusammenarbeit der Kameraden, beeinträchtige damit den Dienstbetrieb und letztlich auch die Erfüllung des Verteidigungsauftrags. Vergreife sich ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten sei, am Eigentum eines Kameraden, so untergrabe er dadurch seine Autorität und erschüttere sein Ansehen sowie seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in so hohem Maße, daß er sich regelmäßig als Vorgesetzter disqualifiziere. Erschwerend komme hier hinzu, daß der frühere Soldat den geschädigten Kameraden immer wieder "hingehalten" habe, so daß dieser sich schließlich zur Strafanzeige gezwungen gesehen habe, um die Begleichung seiner Verbindlichkeiten zu erreichen. Auch gehe es zu Lasten des früheren Soldaten, daß er einmal disziplinar habe gemaßregelt werden müssen und darüber hinaus, wie der Zeuge Oberstleutnant He. als nächster Disziplinarvorgesetzter glaubhaft bekundet habe, auch in seiner Führung immer wieder Schwächen zeige. Wenn die Kammer trotz dieser erschwerenden Umstände den früheren Soldaten lediglich um einen Dienstgrad degradiert habe, so seien dafür folgende Milderungsgründe maßgebend gewesen: Der frühere Soldat habe sich zur Tatzeit, nicht zuletzt anscheinend wegen des Scheiterns seiner ersten Ehe, in finanziellen Schwierigkeiten befunden und habe in seiner gesamten Dienstzeit beachtliche dienstliche Leistungen erbracht, wie die letzte Beurteilung und die drei förmlichen Anerkennungen auswiesen; dies werde auch durch den Zeugen Heidtke bestätigt.
Gegen dieses dem früheren Soldaten am 30. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. November 1991 am 22. November 1991 bei der Truppendienstkammer Berufung mit dem Antrag eingelegt, den früheren Soldaten freizusprechen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
In der Hauptverhandlung vom 23. September 1991 habe sich zutreffend ergeben, daß der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf der angeblichen Unterhaltspflichtverletzung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Soweit dem früheren Soldaten ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, 270 DM für sich selbst verbraucht zu haben, ohne die Rechnung eines Gastwirts zu bezahlen, sei dieser Vorwurf ebensowenig gerechtfertigt wie die Höhe der dafür verhängten Maßregelung. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, daß der frühere Soldat gegenüber dem Gastwirt insgesamt die Rechnung, und zwar seine eigene sowie die des Zeugen Dr., habe ausgleichen müssen und am Abend der Feier hierzu keine Gelegenheit bestanden habe. Soweit der Zeuge Dr. dem früheren Soldaten seinen Anteil in bar übergeben habe und die Rechnungsausstellung sowie der Ausgleich der Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt hätten stattfinden sollen, sei der frühere Soldat in keiner Weise verpflichtet gewesen, exakt diesen Betrag in bar vorzuhalten und dem Gastwirt in einzelnen Scheinen zu übergeben. Er habe die Rechnung insgesamt bar oder per Scheck bzw. Oberweisung dem Gastwirt bezahlen können, da er nach dem festgestellten Sachverhalt allein Schuldner der Forderung des Gastwirts gewesen sei. Es sei unstreitig, daß sich der Ausgleich der Rechnung verzögert habe; jedoch ergebe sich aus den vorliegenden Ermittlungsakten, daß der frühere Soldat die Rechnung am 28. Oktober letztendlich bezahlt habe. Natürlich könne sich ein Mitarbeiter der Sparkasse Varel nach so viel Jahren an den Sachverhalt nicht mehr erinnern. Die Einlassung des früheren Soldaten, er habe den Überweisungsauftrag zunächst erteilt und das Original habe sich noch hochkant im entsprechenden Fach der Bank befunden, sei nicht zu widerlegen. Ebenfalls dürfte nicht von der Hand zu weisen sein, daß im Zuge der Ummeldung des früheren Soldaten von seinem ehemaligen Wohnort Abwicklungs- und Abstimmungsschwierigkeiten eingetreten seien. Nach Feststellung, daß die Oberweisung nicht ausgeführt worden sei, habe der frühere Soldat unverzüglich die Rechnung an den Gastwirt bezahlt. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit darin ein Dienstvergehen zu sehen sei. Der Zeuge Dr. könne natürlich mehrfach den früheren Soldaten auf einen Rechnungsausgleich ansprechen; dieser habe jedoch in keiner Weise eine Unterschlagung zu Lasten des Zeugen Dr. begangen, da er im Ergebnis selbstverständlich den offenstehenden Betrag nach Aufklärung des Mißverständnisses ausgeglichen habe. Sodann sei nicht festgestellt worden, daß zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages an die Sparkasse Varel auch ein entsprechendes Guthaben vorhanden gewesen sei. Dies hätte nach Ansicht des Verteidigers hier jedoch eine Rolle gespielt und wäre insoweit auch für die Beurteilung der gesamten Sachlage bedeutsam gewesen. Es komme auch nicht darauf an, wie eine Bank üblicherweise Zahlungen abwickle, sondern es komme darauf an, ob im konkreten Fall die Einlassung des früheren Soldaten zu widerlegen sei oder nicht. Abgesehen davon, daß der zugrundeliegende Sachverhalt nach Ansicht des Verteidigers nicht zutreffend gewürdigt worden sei, sei die getroffene Maßnahme bei weitem übersetzt. So habe nach den vorliegenden Informationen der Wehrdisziplinaranwalt einen solchen Antrag nicht gestellt und sei weit unter der vom erkennenden Gericht verhängten Maßnahme geblieben. Die Tatsache, daß ein Soldat, der sich in dieser Weise neben seinen Beurteilungen über viele Jahre vorbildlich verhalten habe, kurz vor seinem Ausscheiden in dieser Weise gemaßregelt werde, sei für den früheren Soldaten nicht verständlich. Dies gelte um so mehr, als sich der frühere Soldat letztendlich keiner Schuld bewußt sei, da er nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts und Kenntnis der Umstände den entsprechenden Betrag dem Gastwirt unverzüglich zur Verfügung gestellt habe. Auch dürfte es erforderlich sein, im einzelnen festzustellen, wann der Gastwirt die Rechnung gegenüber dem früheren Soldaten gestellt und ob und wann er ihn überhaupt zur Zahlung aufgefordert habe. Vor Fälligkeit habe der frühere Soldat den Betrag nicht regulieren müssen und es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn dann ein Mißverständnis hinsichtlich der Fälligkeit aufzuklären gewesen sei. Insoweit könne das Urteil der Truppendienstkammer nach Ansicht des früheren Soldaten keinen Bestand haben.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der frühere Soldat greift mit seinem Begehren nach Freispruch sowohl die Tat- und Schuldfeststellungen als auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Aussagen des Zeugen Oberstleutnant F. und des Bankangestellten Harald Sch., der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugin Gisela Ju., des Zeugen Oberfeldwebel Dr. und des Zeugen Oberstleutnant He. und der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 1. September 1988 fand in der Gaststätte Stroh in B. eine Feier statt, in der einerseits der frühere Soldat für die Kameraden des Gerätedepots K. seinen Einstand, andererseits der Zeuge Dr. für Kameraden und alle Zivilangestellten des Gerätedepots, insgesamt etwa 50 Personen, seinen Ausstand gab. Der Wirt konnte die Rechnung nicht mehr am selben Tag, sondern erst nach einigen Tagen erstellen; sie belief sich auf einen Gesamtbetrag von 340,40 DM. Davon übernahm der Zeuge Dr. einen Anteil in Höhe von 270 DM und übergab am 5. September 1988 dem früheren Soldaten den Geldbetrag mit der Bitte, den Wirt zu bezahlen, weil er selbst bereits am folgenden Tag in Urlaub fuhr. Der frühere Soldat erklärte sich hierzu ebenso wie zur Übernahme eines eigenen Anteils in Höhe von 70,40 DM bereit, händigte die 270 DM, die er von dem Zeugen Dr. erhalten hatte, dem Wirt jedoch nicht aus, sondern ließ sich von ihm die Kontonummer geben, um eine Überweisung des Gesamtbetrages vorzunehmen. Etwa drei Wochen später sprach der Zeuge Dr. den früheren Soldaten auf die Regulierung der Gesamtrechnung an und erhielt von ihm die Auskunft, daß er seiner Sparkasse in Varel einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt habe. In den folgenden Wochen erhielt der Gastwirt Str. trotz nochmaliger Nachfrage des Zeugen Dr. und zwischenzeitlicher Versicherung des früheren Soldaten, er habe den Gesamtbetrag am 17. Oktober 1988 wirklich angewiesen, die Zahlung erst am 28. Oktober 1988, nachdem der Zeuge F. auf Grund einer Strafanzeige des Zeugen Dr. den früheren Soldaten am 25. Oktober 1988 angehört und veranlaßt hatte, die offenstehende Rechnung des Gastwirts umgehend zu begleichen.
Der frühere Soldat hat sich dahingehend eingelassen, daß der von ihm erteilte Überweisungsauftrag zur Regulierung der Gesamtrechnung von seiner Sparkasse in Varel verzögert worden sei, seine Äußerung gegenüber dem Zeugen Dr. somit auf einem Mißverständnis beruhe und er keinesfalls den Willen gehabt habe, den ihm vom Zeugen Dr. übergebenen Geldbetrag von 270 DM zu unterschlagen. Diese Einlassung wird jedoch durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr., Sch. und F. sowie durch die urkundlichen Feststellungen des Senats widerlegt. Danach war der frühere Soldat in den Monaten September und Oktober 1988 in eine für ihn selbst erkennbare finanzielle Bedrängnis geraten. Seine frühere Ehefrau, die Zeugin Gisela Ju., hatte seine Bezüge in Höhe von 1.800,09 DM für den Monat September 1988 und in Höhe von 1.868,77 DM für den Monat Oktober 1988 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Varel vom 15. August 1988 zur Sicherung eines Unterhaltsanspruchs für sich selbst und ihre Kinder in Anspruch genommen. Deshalb war der frühere Soldat in diesen beiden Monaten bereits mit den monatlichen Tilgungsraten in Verzug geraten, die er der Bremer Bank in B. und der Opel-Kreditbank GmbH in Rüsselsheim zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zu leisten hatte. Demgemäß wurden nach Auskunft der Rechtsabteilung der Landessparkasse zu Oldenburg auf dem Konto des früheren Soldaten lediglich Zahlungseingänge in Höhe von 189 DM am 1. September 1988 sowie von 850 DM am 28. September 1988 und von 1.481,27 DM am 27. Oktober 1988 verbucht, und ein Überweisungsauftrag über 340 DM zur Begleichung einer Gastwirtsrechnung wurde von der Zweigstelle Varel im September und Oktober 1988 nicht mehr ausgeführt. Der Zeuge Schweers hat hierzu ausgesagt, daß dem früheren Soldaten mit Rücksicht auf seine angespannte finanzielle Lage im Jahre 1988 kein Dispositionskredit mehr eingeräumt worden sei und auch keine Kontoüberziehungen mehr zugelassen worden seien; im übrigen würden Überweisungsaufträge "problematischer Kunden" von der Sparkasse üblicherweise nicht unbearbeitet liegen gelassen, sondern bei Nichtausführung umgehend mit gesondertem Anschreiben an den Bankkunden zurückgegeben. Bei "Selbstabholern" müsse dies allerdings nicht durch die Post geschehen, sondern sie könnten auch hinterlegt werden.
Des weiteren hat der Zeuge F. bekundet, daß ihm bald nach der Zukommandierung des früheren Soldaten von Kameraden gemeldet wurde, der frühere Soldat habe sich bei der Kantinenfrau des Gerätedepots Geldbeträge von 500 DM und 300 DM geliehen und sich von einem zivilen Wachmann 50 DM geben lassen, um angeblich für ihn bei einem Besuch an der Nordseeküste Fisch einzukaufen, jedoch weder Fisch mitgebracht noch die 50 DM zurückgegeben.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Die Zeugin Ju., die frühere Ehefrau des früheren Soldaten, zog am 18. September 1987 mit den drei, damals vier und zwei Jahre sowie vier Monate alten Kindern aus der gemeinsamen Wohnung in Varel aus und übersiedelte zu ihrem Vater nach Osnabrück. Zunächst zahlte der frühere Soldat ihr und den Kindern Unterhalt, zuletzt im Dezember 1988 900 DM und im Januar 1989 850 DM. In einem vor dem Amtsgericht Varel am 25. Januar 1989 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der frühere Soldat, beginnend mit dem Monat Februar 1989 jeweils bis zum dritten Tage eines jeden Monats der Antragstellerin persönlich einen monatlichen Unterhalt von 280 DM und den drei Kindern jeweils 235 DM zu zahlen; dieser Vergleich wurde von der früheren Ehefrau im Februar 1989 widerrufen. Der frühere Soldat stellte im Zeitraum von Februar bis Oktober 1989 seine Unterhaltszahlungen ganz ein, obwohl er dazu weiterhin in der Lage gewesen wäre. Mit Beschluß vom 28. März 1989 entschied das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Beschwerde der Zeugin Ju. gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Varel vom 25. Januar 1989, daß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe gewährt wird, soweit sie einen laufenden Unterhalt für sich selbst in Höhe von monatlich 630 DM, für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder von je monatlich 190 DM und als Unterhaltsrückstand für sich selbst einen Betrag von 3.653 DM und für die drei Kinder von je 1.102 DM begehrt. Unter dem 25. April 1989 stellte die frühere Ehefrau gegen den früheren Soldaten Strafantrag wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 b StGB. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Varel vom 19. Juli 1989 wurde der frühere Soldat verurteilt, seiner früheren Ehefrau persönlich für die Zeit bis April 1989 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 7.863 DM und ab Mai 1989 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 707 DM bis zum 5. eines jeden Monats sowie den drei Kindern für die Zeit bis Januar 1989 jeweils einen Unterhaltsrückstand von 1.291 DM und, beginnend mit Februar 1989, eine monatliche Unterhaltsrente von jeweils 190 DM bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. Erst durch Pfändungen vom November 1989 an und unter dem Eindruck des sachgleichen Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, das vom Amtsgericht Osnabrück mit Beschluß vom 4. Dezember 1989 vorläufig unter der Auflage, an seine drei Kinder Unterhalt in monatlicher Höhe von 500 DM, beginnend am 15. Dezember 1989, zu zahlen, und mit Beschluß vom 8. Januar 1991 endgültig eingestellt wurde, leistete der frühere Soldat wieder laufende Unterhaltszahlungen. Während des Zeitraums von Februar bis Okdeober 1989, in dem der frühere Soldat keinen Unterhalt zahlte, erhielt seine frühere Ehefrau finanzielle Zuwendungen ihres Vaters für sich sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu Lasten der öffentlichen Hand für ihre Kinder.
b)
Dieser Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Dadurch, daß der frühere Soldat den ihm vom Zeugen Drabold übergebenen Geldbetrag in Höhe von 270 DM nicht unverzüglich zur Begleichung der vom Gastwirt Stroh ausgestellten und gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fälligen Rechnung an diesen gezahlt oder mit Hilfe seiner Sparkasse in Varel überwiesen hat, hat er die ihm von dem Zeugen eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht und dessen Vermögensinteressen Nachteil zugefügt, weil dessen anteilige Verbindlichkeit in Höhe von 270 DM gegenüber dem Gläubiger - absprachewidrig - nicht unverzüglich schuldbefreiend getilgt wurde. Durch diese Untreue gemäß § 266 StGB hat er gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Verpflichtung zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt. Denn er kannte einerseits seine finanziell angespannte Situation in den Monaten September und Oktober 1988 auf Grund von Pfändungen seiner früheren Ehefrau, und andererseits ist seine Einlassung, er habe der Sparkasse in Varel einen Überweisungsauftrag erteilt und angenommen, daß die Überweisung ausgeführt worden sei, als reine Schutzbehauptung durch die gegenteiligen Feststellungen des Senats als widerlegt anzusehen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.]> m.w.N., vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 -) kann ein Soldat in der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit wie jeder andere Staatsbürger Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsgeschäfte abschließen und dabei, ohne ein Dienstvergehen zu verüben, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch für sich allein keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Ebensowenig verletzt er Dienstpflichten, wenn er sich lediglich als schlechter Schuldner erweist und eingegangene Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr einer Ansehensgefährdung oder -schädigung in sich. Solange es aber zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen kommt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil es in die Privatsphäre des Soldaten fällt und weder der Disziplinarvorgesetzte noch der Wehrdisziplinaranwalt noch die Wehrdienstgerichte den Soldaten in finanziellen Angelegenheiten zu überwachen haben. Leichtfertiges Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäfts nach den Umständen voraussehbar ist. Denn eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Hat der Soldat bei Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung seine wirtschaftlichen Möglichkeiten leichtfertig nicht bedacht und konnte und mußte er von vornherein damit rechnen, daß er bei der Erfüllung in Verzug kommen werde, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses allein infolge Geldmangels verzögert habe und ihn daran kein Verschulden treffe. Leichtfertiges Schuldenmachen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn die leichtsinnig eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind.
Dies gilt erst recht, wenn sich der Soldat durch leichtsinnige Begründung und/oder vorrangige Abwicklung von vertraglichen Schuldverhältnissen erkennbar in die Lage bringt, ihm obliegende gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen zu können, und dadurch den Lebensunterhalt der Anspruchsberechtigten, wie beispielsweise seiner Kinder, seiner Ehefrau oder anderer Angehöriger, gefährdet. Denn bei einer derart unverantwortlichen und vorwerfbaren privaten Wirtschaftsführung ergeben sich entsprechend negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten, die zwangsläufig seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten berühren und ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko machen. Keinesfalls kann er sich bei vorrangiger Tilgung von leichtfertig begründeten vertraglichen Schuldverhältnissen darauf berufen, daß er deswegen eingetretene Leistungsstörungen in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht zu vertreten habe. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Soldat aus sachfremden Motiven der Unterhaltspflicht gegenüber seinen nächsten Angehörigen entzieht und diese auf die Hilfe anderer abdrängt.
Der frühere Soldat hat hier dadurch, daß er seiner damals zwar getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen Ehefrau und vor allem seinen drei minderjährigen Kindern in den Monaten Februar bis Oktober 1989 keinen Unterhalt gezahlt hat, mit Wissen und Wollen und mithin vorsätzlich gegen die Verpflichtung verstoßen, sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 20.72 - <BVerwGE 46, 41 [43] > und vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [18]>) klarstellend ausgeführt hat, kommt es dabei nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war. Das normative Tatbestandsmerkmal "ernsthaft" ist anläßlich der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung im Jahre 1972 als Einschränkung in das Soldatengesetz eingefügt worden, um die Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten herabzusetzen; d.h., Soldaten sollten nicht wegen jeden Fehlverhaltens im privaten Bereich zur Verantwortung gezogen werden können. Wann eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten anzunehmen ist, läßt sich nicht generell festlegen; insoweit kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles, und zwar darauf an, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter bei Kenntnis des angeschuldigten Verhaltens darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten sehen würde (BVerwGE 46, 41 [43]). Allgemein läßt sich sagen, daß das Verhalten eines Soldaten negative Rückschlüsse auf seine Integrität zulassen muß (BVerwGE 73, 15 [18]).
Im vorliegenden Fall sind negative Rückschlüsse auf die Integrität des früheren Soldaten gegeben, da er über einen Zeitraum von neun Monaten seiner getrennt lebenden Familie, insbesondere seinen drei minderjährigen Kindern, jede Leistung vorenthalten und damit ihren Lebensunterhalt zwangsläufig gefährdet hat. Der Gefährdung des Unterhalts steht es gleich, wenn die Gefahr nur deshalb abgewendet wird, weil die Hilfe Dritter eingreift, nämlich Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. BGHSt 29, 87), Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz oder/und zusätzliche Unterstützung durch den mütterlichen Großvater, der jedoch gegenüber den drei Kindern im Verhältnis zum früheren Soldaten nur in zweiter Linie unterhaltspflichtig ist. Es kann hier offenbleiben, ob und inwieweit die Zeugin Ju. als getrennt lebende Ehefrau des früheren Soldaten angesichts der Unterstützung durch ihren Vater keiner konkreten Gefährdung ihres Lebensunterhalts ausgesetzt war; jedenfalls hat der frühere Soldat durch die Gefährdung des Lebensunterhalts seiner drei minderjährigen Kinder seine Pflicht zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung ernsthaft beeinträchtigt.
Entgegen der Ansicht der Truppendienstkammer wird diese Tat auch nicht dadurch gemildert, daß der frühere Soldat - nach seiner unwiderlegbaren Einlassung - den Unterhalt deshalb nicht gezahlt hat, weil seine damals getrennt lebende Ehefrau ihm den Kontakt mit den Kindern nicht mehr ermöglicht habe. Denn selbst wenn die Zeugin Juraschek den persönlichen Verkehr des früheren Soldaten mit seinen Kindern verhindert oder in unzulässiger Weise erschwert hat und zu keiner einvernehmlichen Regelung des persönlichen Verkehrs bereit war, war der frühere Soldat seinerseits deswegen nicht berechtigt, die Unterhaltszahlungen zu verweigern; um das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern geltend zu machen, hätte er eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen können und müssen.
Auch bei unbeschränkt eingelegter Berufung des früheren Soldaten war der Senat nicht gehindert, den festgestellten Sachverhalt und damit einzelne Pflichtverletzungen strenger zu würdigen, als es die Truppendienstkammer zu Anschuldigungspunkt 2 getan hat, darf jedoch unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen (Urteil vom 10. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 7.80 -).
Da der frühere Soldat seine Pflichten jeweils schuldhaft verletzt hat, hat er insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Dieses Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]> und vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen dagegen stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und -wirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Da er zugleich den Zusammenhalt der Truppe lockert, versagt er gerade in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter und erweist sich zur Führung und Erziehung Untergebener grundsätzlich als ungeeignet. Wenngleich der frühere Soldat durch sein Fehlverhalten hier nicht die Vermögensinteressen eines Untergebenen verletzt sowie keine Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten und der Polizei hervorgerufen und somit kein Klima des Mißtrauens geschaffen hat, weil von vornherein auf Grund der Sachlage erkennbar war, daß nur er allein für die Unterschlagung des ihm von dem Zeugen Drabold übergebenen Geldbetrages verantwortlich zu machen war, kann darin kein Milderungsgrund gesehen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt es entscheidend darauf an, ob der frühere Soldat dem ihm ersichtlich entgegengebrachten Vertrauen seines Kameraden mißbräuchlich zuwidergehandelt und damit seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit erschüttert hat. Davon ist hier angesichts des festgestellten Sachverhalts auszugehen.
Von den besonderen Gründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil der Soldat in einer von so außergewöhnlichen Umständen geprägten Situation gehandelt hat, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, könnte hier allenfalls ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage in Betracht kommen, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Dafür haben sich jedoch keine hinreichendenden Anhaltspunkte ergeben, der frühere Soldat hat lediglich verständliche Abwicklungs- und Abstimmungsschwierigkeiten im Rahmen seiner Ummeldung von seinem ehemaligen Wohnort geltend gemacht und sich auf ein angebliches Mißverständnis hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung des Gastwirts sowie eine ihm nicht vorwerfbare Verzögerung des der Sparkasse Varel erteilten Überweisungsauftrages berufen.
Zu seiner Entlastung kann sich der frühere Soldat auch nicht allein auf seine angebliche Zahlungswilligkeit berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - m.w.N.) kann Zahlungsbereitschaft oder Rückzahlungsbereitschaft nur dann als durchgreifender Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn ein Soldat zur Zahlung oder Rückzahlung nicht nur willens, sondern auch in der Lage ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des früheren Soldaten war hier jedoch nicht sichergestellt, sondern auf Grund seiner laufenden Unterhaltsleistungen ohnehin angespannt und wegen seiner zusätzlichen finanziellen Belastungen nachhaltig erschwert.
Auch die Unterhaltspflichtverletzung des früheren Soldaten stellt ein sehr ernstzunehmendes Versagen dar. Er hat dadurch sowohl seine Autorität bei Untergebenen als auch sein Ansehen bei Vorgesetzten nachhaltig erschüttert und sich in seiner herausgehobenen Vorgesetztenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Führung und Erziehung Untergebener, selbst nachhaltig disqualifiziert. Denn jedenfalls die Verweigerung des Unterhalts gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern über einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten wirft ein äußerst schlechtes Licht auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine Zuverlässigkeit sowie seine Bereitschaft zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im sozialen Nahbereich. Damit hat der Soldat zugleich auch ein erhebliches sozialschädliches Verhalten zu Lasten der Allgemeinheit zu erkennen gegeben, da er für die Zeitdauer von neun Monaten seine Familie, jedenfalls seine drei minderjährigen Kinder, der Hilfe der öffentlichen Hand und damit der Allgemeinheit zur Gewährung des Lebensunterhalts überantwortet hat. Im Zeitraum von Februar bis September 1989 hatten die drei Kinder des früheren Soldaten Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfalleistung, da sie sämtlich das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; der Sohn Jan ist am 14. September 1983, der Sohn Ulf-Dominik am 28. November 1984 und der Sohn Kai-Bernhard am 11. Mai 1987 geboren. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes waren erfüllt, da der frühere Soldat seinen anspruchsberechtigten Kindern den zustehenden Mindestunterhalt nicht regelmäßig gewährt hat. Die sowohl individual- als auch sozialschädliche Verweigerung des Unterhalts der drei Kinder ist hier daher als schwerwiegendes Dienstvergehen einzustufen, das nach seiner Eigenart und seinen Auswirkungen ebenfalls eine reinigende Maßnahme erfordert. Deshalb war auch insoweit die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht zu ziehen.
Bei dem Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 1 waren die erheblichen finanziellen und familiären Schwierigkeiten des früheren Soldaten als Milderungsgrund in der Tat zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, während das Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 2 keine mildernden Anhaltspunkte aufweist, sondern dadurch erschwert wird, daß der frühere Soldat die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern über einen Zeitraum von neun Monaten begangen und sie mit dem sachfremden Motiv zu rechtfertigen versucht hat, er habe dadurch Druck auf seine frühere Ehefrau ausüben wollen, ihm den von ihr verweigerten persönlichen Verkehr mit den Kindern zu gestatten.
Bei der Maßnahmebemessung war ferner erschwerend zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat als Vorgesetzter im Rang eines Portepee-Unteroffiziers die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht gelassen und damit ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]>).
Als Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten sind demgegenüber seine ordentlichen dienstlichen Leistungen mit aufsteigender Tendenz, die ihm erteilten drei förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, die ihm verliehene Auszeichnung und die Tatsache zu berücksichtigen, daß er sich außer Dienst tadelfrei geführt hat und sich auch innerdienstlich als untadelig bezeichnen kann.
Angesichts dieser be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens stellt die Degradierung des früheren Soldaten um einen Dienstgrad die mindest erforderliche und angemessene, jedenfalls keine zu harte Ahndung dar, so daß die Berufung zurückzuweisen war.
4.
Die Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit in der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, hindert - entgegen der Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - nach Meinung des erkennenden Senats kraft Gesetzes die Übergangsbeihilfe; Zweifel darüber sind im Rahmen der Urteilsvollstreckung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 458 Abs. 1 und § 462 a Abs. 2 StPO vom Truppendienstgericht zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 27. August 1991 - BVerwG 2 WDB 14.91 - <ZBR 1991, 376>).
5.
Der frühere Soldat hat die Kosten des ersten Rechtszuges nach § 130 Abs. 1 WDO in vollem Umfang zu tragen, da er auch hinsichtlich des Vorwurfs zu Anschuldigungspunkt 2 verurteilt worden ist. Billigkeitsgründe, ihn davon oder von den ihm im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz zu entlasten, sind nicht ersichtlich geworden. Da seine Berufung keinen Erfolg hatte, waren dem früheren Soldaten gemäß § 131 Abs. 1 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Müller
Moos