Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1965, Az.: 1 StR 301/65
Schwere Kuppelei durch Nichtverhindern der Unzucht der Ehefrau mit einem Dritten in der Ehewohnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 22.04.1965
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Kuppelei
Prozessführer
Stabsunteroffizier Paul M. aus N., geboren am ... 1929 in P., Kreis H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. September 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai und Bundesrichter
Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. April 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei in sechs Fällen gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Gegen den Schuldspruch wendet die Revision sich vergeblich.
Die Anwendbarkeit des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Daß die Vorschrift den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (BGHSt 6, 167; Urt. v. 8. Mai 1963 - 2 StR 103/63 -). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß. § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB muß dann aber auch uneingeschränkt gelten. So geht es nicht an, die Anwendbarkeit der Vorschrift in den Fällen der Verkuppelung der Ehefrau ganz allgemein davon abhängig zu machen, daß von dem - hier allein unter Strafdrohung gestellten - Ehemann auch der Hauptantrieb zur Tat ausgegangen ist. Der Angeklagte kann sich daher nicht von vornherein durch den Hinweis darauf entlasten, daß nicht er, sondern seine Ehefrau die treibende Kraft gewesen sei.
Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Kuppelei sind durch die Urteilsfeststellungen zur Genüge ausgewiesen. Das gilt nicht nur für den Fall des Anton K., den der Angeklagte zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau ermuntert hat, sondern auch in den übrigen Fällen, in denen dem Angeklagten im wesentlichen nur die Duldung des geschlechtlichen Umgangs dritter Personen mit seiner Ehefrau zur Last gelegt wird. Zwar ist der Ehemann nicht verpflichtet, unter allen Umständen, sofern nicht gerade Notstand ihn entschuldigt, mit den ihm zu Gebote stehenden Zwangsmitteln seine Frau an unzüchtigem Verkehr in der ehelichen Wohnung zu hindern. Durch die bloße Duldung solchen Verhaltens der Frau kann der Ehemann sich nur dann strafbar machen, wenn ihm nach der gesamten Sachlage ein Einschreiten zuzumuten war (RGSt 58, 97; BGH MDR 1951, 537). Das war aber vorliegend der Fall. Der Angeklagte hat noch nicht einmal dargelegt, daß er überhaupt den ernsten Willen zur Verhinderung der Unzucht hatte. Vielmehr ergibt das Urteil gerade, daß ihm der Anblick der Unzuchtshandlungen einen gewissen Genuß bereitete und ihn in geschlechtliche Erregung versetzte. Andererseits kann die Unzumutbarkeit eines Einschreitens auch nicht daraus abgeleitet werden, daß es dem Angeklagten, der selbst nicht mehr in der Lage war, seiner Ehefrau sexuelle Befriedigung zu verschaffen, in erster Linie darauf ankam, das Verlangen der Frau nach solcher Befriedigung durch andere erfüllen zu lassen und damit - in seinem Sinne - zur Erhaltung der Ehe beizutragen. Ein solches Anliegen widerspricht dem Wesen der Ehe und der darauf gegründeten Sittenordnung. Die besondere seelische Zwangslage, in der sich der Angeklagte befand, war - wie die Strafkammer auch nicht verkannt hat - durchaus geeignet, seine Schuld in milderem Licht erscheinen zu lassen. An der Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten vermag sie indessen nichts zu ändern.
Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht auch offen lassen, ob der Angeklagte sich über die Strafbarkeit seines Verhaltens im klaren war oder nicht. Entscheidend allein war, daß er das Bewußtsein hatte, Unrecht zu tun. Dieses Bewußtsein ist bei der gegebenen Sachlage ausreichend festgestellt. Daß der Ehebruch und erst recht seine Förderung durch den Ehemann nicht nur gegen das Sittengesetz verstoßen, sondern auch von der Rechtsordnung mißbilligt werden, weiß gemeinhin jeder Erwachsene. Wie festgestellt, war sich denn auch der Angeklagte des Zwiespalts zwischen den rechtlich Gebotenen und seiner Handlungsweise, also ihres Unrechts, wohl bewußt.
Die Strafkammer hat auch rechtsirrtumsfrei Gesamtvorsatz verneint. Der Angeklagte ist hiernach mit Recht der schweren Kuppelei in sechs Fällen schuldig erachtet worden. Daß er nicht auch noch wegen eigennütziger Kuppelei verurteilt worden ist (BGHSt 11, 94), beschwert ihn nicht.
II.
Mit Recht rügt die Revision dagegen Fehler in der Strafzumessung.
Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß es zu den Kuppeleihandlungen des Angeklagten stets nach dem Genuß von erheblichen Mengen Alkohols kam. Sie meint aber, dieser Umstand könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
Die genossene Alkoholmenge könne nämlich nicht "überaus groß" gewesen sein, weil sonst ein Geschlechtsverkehr des Besuchers mit der Ehefrau M. kaum noch möglich gewesen wäre. Außerdem habe der Angeklagte zumindest nach dem ersten Vorgang gewußt, daß der starke Genuß alkoholischer Getränke derartige Vorfälle nach sich ziehen könne.
Schon diese Begründung erweckt rechtliche Bedenken. Die Annahme, daß der jeweilige Besucher nicht übermäßig viel Alkohol getrunken haben könne, schließt eine stärkere alkoholische Beeinflussung des Angeklagten und damit eine Einschränkung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht aus. Das Landgericht unterstellt ferner zu Gunsten des Angeklagten, daß er vor dem ersten Vorfall, von dem er überrascht wurde, nicht wußte, daß starker Alkoholgenuß Entgleisungen solcher Art zur Folge haben könne. Dem widerspricht es, wenn das Urteil der alkoholischen Beeinflussung auch für die erste Tat von vornherein jede Bedeutung versagt Es ist nicht auszuschließen, daß die Würdigung unverschuldeten Alkoholeinflusses bei Berücksichtigung der im übrigen vorliegenden und im ersten Fall gewichtigen Strafminderungsgründe hier zu einer milderen Einzelstrafe geführt und daß sich dies dann nicht nur auf die Beurteilung des in "ähnlich Weise" abgelaufenen zweiten Falles, sondern entsprechend auch auf die Höhe der Strafe in den übrigen Fällen und auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Der Strafausspruch kann vor allem aber aus folgenden Gründen nicht bei Bestand bleiben. Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte als Ausbilder in der Bundeswehr den jungen Soldaten als Vorbild erscheinen müsse, so daß von ihm eine einwandfreie Führung in sittliche.
Hinsicht auch außerdienstlich zu erwarten sei. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei Heranziehung des beruflichen Pflichtenkreises des Angeklagten für die Strafzumessung von einer zutreffenden Auffassung ausgegangen ist. Es ist allerdings richtig, daß bei Bemessung der Strafe nicht nur der Unrechtsgehalt der Tat, sondern auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu würdigen ist. In diesem Rahmen kann auch die soziale Stellung des Täters einen zulässigen Strafzumessungsgrund bilden, wenn von ihm wegen seiner beruflichen Aufgaben und der damit verbundenen Pflichten der Allgemeinheit gegenüber ein erhöhtes Verantwortungsbewußtsein erwartet werden kann. Dabei muß jedoch ein Mindestmaß an inneren Beziehungen zwischen dem beruflichen Pflichtenkreis und der Straftat vorliegen. Eine solche Verbindung würde bei dem Angeklagten, wie aus § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. März 1956 über die Rechtsstellung der Soldaten - BGBl I, 114 - hervorgeht, dann vorliegen, wenn er durch die Tat das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt oder sich der Achtung und des Vertrauens, die sein Dienst als Soldat erforderten, unwürdig gezeigt hätte. Ob das Landgericht eine dieser Möglichkeiten als gegeben angesehen hat, läßt sich dem Urteil indessen nicht entnehmen. Aus den Feststellungen ergeben sich für eine solche Annahme auch keine Anhaltspunkte. Die Fassung des Urteils spricht vielmehr dafür, daß das Landgericht allein eine - bloß gedachte - Möglichkeit schädlicher Auswirkungen der Tat des Angeklagten auf das Verhältnis zu seinen dienstlichen Untergebenen in Betracht gezogen hat. Das genügt nicht. Auch dieser Mangel kann auf die Bemessung der Einzelstrafen und damit zugleich auf die Bildung der Gesamtstrafe Einfluß gehabt haben.
III.
Nach alledem ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart