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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1982, Az.: III ZR 168/81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Geltendmachung eines Wechselanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1982
Aktenzeichen
III ZR 168/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.09.1981 - AZ: 17 U 5/81

Prozessführer

Frau Anna B., H.straße 12, T.,

Prozessgegner

D. Bank Aktiengesellschaft, G. anlage 7-8, F.,
vertreten durch ihren Vorstand, handelnd in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 26. März 1980 verstorbenen Frau Berta Maria W.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
am 14. Juli 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 1981 - 17 U 5/81 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Die Revision muß erfolglos bleiben, soweit sie geltend macht, der Klage habe im Wechselverfahren aufgrund des am 24. Mai 1978 ausgestellten Wechsels stattgegeben werden müssen. Wenn die Klägerin einen Wechselmahnbescheid nach § 703 a ZPO begehrte, hätte das aus ihrem Antrag eindeutig hervorgehen müssen (Zöller/Vollkommer 13. Aufl. § 703 a ZPO, Anm. I 2). Das war hier nicht der Fall; die Klägerin hat vielmehr in ihrem Antrag und auch später immer eindeutig erkennen lassen, daß sie nur eine Darlehensforderung geltend machen wollte. Materiell scheitert ein Wechselanspruch gegen die Ausstellerin schon am fehlenden Protest (Art. 53 Abs. 1, 43, 44 WG).

3

2.

Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Darlehensanspruch, ohne die angetretenen Beweise zu erheben, mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin habe den Anspruch nicht schlüssig dargelegt.

4

In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht hier davon ausgegangen, die Klägerin habe es versäumt, Ort und Zeit der Einigung zwischen ihrem Bruder und der Erblasserin und der Hingabe der Darlehensvaluta im einzelnen darzulegen.

5

a)

Eine solche exakte Bestimmung war hier schon deswegen nötig, weil die Klägerin in fünf weiteren Verfahren vor einem anderen Gericht andere Darlehensansprüche in einer Gesamthöhe von über 1 Mio. DM geltend machte. Nur wenn der Streitgegenstand des einzelnen Prozesses durch genaues Tatsachenvorbringen bestimmt wurde, war die für Rechtshängigkeit und Rechtskraft nötige Abgrenzung möglich.

6

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, bei einer Klage aus abgetretenem Recht geringere Anforderungen an die Substantiierung zu stellen als bei der Geltendmachung eines eigenen Anspruchs. Die Stellung des Schuldners darf sich durch die Abtretung, auf die er keinerlei Einfluß hat, nicht verschlechtern. Daß der Abtretungsempfänger für die Durchsetzung seines Anspruchs auf fremde Informationen angewiesen ist, ergibt sich aus der Natur seines Rechtserwerbs. Er muß sich diese Information bereits zur Vorbereitung seines Prozeßvorbringens vom Abtretenden beschaffen und kann nicht verlangen, daß dessen Wissen ohne vorherigen Vortrag durch seine Zeugenvernehmung in das Verfahren eingeführt wird.

7

c)

Auf der anderen Seite muß die Tatsache, daß hier die ursprüngliche Schuldnerin verstorben ist und die Beklagte über kein eigenes Sachwissen verfügt, eher dazu führen, schärfere Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin zu stellen. Nur bei bestimmten Angaben über Zeit und Ort des behaupteten Vertragsschlusses und der Zahlungen ist es der Beklagten möglich, zur Überprüfung Erkundigungen bei Dritten einzuziehen und Gegenbeweise anzutreten.

8

d)

Auch die Widersprüche und der Wechsel im Vortrag der Klägerin über die Begründung der Darlehensschuld rechtfertigen das Verlangen des Berufungsgerichts nach bestimmter Festlegung des Sachverhalts, der dem Urteil letztlich zugrunde gelegt werden soll.

9

e)

Dem vorgelegten Wechsel kann in der entscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen eines Darlehensanspruchs hinreichend substantiiert dargelegt worden sind, nicht die von der Klägerin gewünschte Bedeutung beigemessen werden, da sich aus dem Wechsel darüber nichts ergibt.

10

f)

Ähnlich liegt es bei dem Schuldanerkenntnis vom 10. Juli 1978. Die Klägerin sieht darin nicht etwa einen selbständigen Schuldgrund. Da der Text der Urkunde nichts über Zusammensetzung und Zustandekommen der dort genannten Schuld sagt, kann diese Urkunde den fehlenden Vortrag über das hier eingeklagte Darlehen nicht ersetzen.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Scholz-Hoppe
Halstenberg