§ 43 BremBesG - Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung eine Stellenzulage (Sicherheitszulage). Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.