Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1993, Az.: BVerwG 5 C 49.91
Sozialhilfe; Krankenhilfe; Krankenversicherung; Krankenhausbehandlung; Zuzahlung; Eigenbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 49.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 29.10.1990 - AZ: 4 K 1017/90
- VGH Baden-Württemberg - 22.11.1991 - AZ: 6 S 2941/90
Rechtsgrundlagen
- § 37 BSHG
- § 79 BSHG
- § 85 Nr. 2 BSHG
- § 39 Abs. 4 SGB V
Fundstellen
- BVerwGE 94, 211 - 215
- DÖV 1994, 838 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 44, 313 - 317
- FuR 1994, 52 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NDV 1994, 150-151
- NJW 1994, 811-812 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 489 (amtl. Leitsatz)
- RdLH 1994, 21
- SGb 1994, 378 (amtl. Leitsatz)
- ZfS 1994, 21-23
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V als Eigenbeteiligung des Versicherten an den Kosten der Krankenhausbehandlung gehört zum notwendigen Bedarf der Krankenhilfe nach § 37 BSHG.
- 2.
Eine Begrenzung des Leistungsumfangs der Krankenhilfe dahin, daß diese nur in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen, ist § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht zu entnehmen (wie Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 5 C 11.91 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und
Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November 1991 wird aufgehoben.
Ferner werden der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 1990, der Bescheid des Beklagten vom 29. März 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1990 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Eigenanteil der Klägerin für ihren Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 6. bis 16. Februar 1990 in Höhe von 55 DM zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, Eigenbeteiligungskosten der Klägerin für einen Krankenhausaufenthalt zu übernehmen.
Die 1928 geborene, geistig behinderte Klägerin ist seit 1938 in einem Heim untergebracht. Die Kosten hierfür trägt der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe. Seit 1980 ist die Klägerin in ihrem Heim in der Werkstätte für Behinderte tätig. Zu ihrer freien Verfügung erhält sie monatlich 158 DM (60 DM Arbeitsentgelt sowie 98 DM Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG) ausbezahlt.
Im Februar 1990 beantragte die Klägerin die Übernahme der Eigenbeteiligungskosten nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Höhe von 55 DM für eine stationäre Krankenhausbehandlung, die vom 6. bis 16. Februar 1990 stattfand. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß es der Klägerin zugemutet werden könne, diesen Betrag aus dem Werkstatteinkommen zu bezahlen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. November 1988 (FEVS 38, 390) im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Zuzahlungsbetrag nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V falle unter § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Diese Vorschrift sei durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz, das sich als "Spargesetz" verstehe, eingefügt worden: Der Sozialhilfeempfänger solle im Krankheitsfalle grundsätzlich nicht mehr erhalten als alle diejenigen, die keine Sozialhilfe bezögen. Die §§ 28, 76 ff. BSHG könnten nicht angewandt werden, weil sie eine Anspruchsgrundlage voraussetzten. Von seinem eingeschränkten Ermessen habe der Beklagte ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn er von einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, dessen lebensnotwendiger Bedarf durch die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte gedeckt sei, verlange, Zuzahlungsbeträge nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Dreifachen der ihm monatlich zufließenden Barbeträge aufzubringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung des Satzes 2 von § 37 Abs. 2 BSHG. Der systematische Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift verweise eindeutig darauf, daß der Gesetzgeber nur den Standard der medizinischen Leistungsgewährungen der Krankenhilfe nach Sozialhilferecht mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung habe harmonisieren, nicht aber die sonstigen Ausgestaltungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Sozialhilfe habe übertragen wollen. Es widerspreche zudem dem Wortsinn, eine Zuzahlung des Patienten als "Leistung" der Krankenkasse im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu verstehen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Klägerin, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die das Berufungsurteil tragende Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hätte den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aufheben und den Beklagten zur Übernahme der von der Krankenkasse der Klägerin nicht gedeckten Zuzahlungsbeträge nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V -, das hier noch in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) anzuwenden ist, verpflichten müssen.
Die Klägerin kann die Übernahme der von ihr als Eigenanteil verlangten 55 DM vom Beklagten nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BSHG beanspruchen. Die nach den genannten Vorschriften als Pflichtleistung zu gewährende Krankenhilfe umfaßt auch die Krankenhausbehandlung. Die Zuzahlungskosten entstehen für den auf Sozialhilfe angewiesenen Versicherten in der besonderen Lebenslage "Krankheit" mit der Krankenhausbehandlung; sie sind deshalb Teil des Bedarfs "Krankenhausbehandlung" und in Ermangelung anderer vorrangig verpflichteter Leistungsträger vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
Personen, die - wie auch die Klägerin als in einer geschützten Einrichtung beschäftigte Behinderte (vgl. §§ 1, 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7. Mai 1975 <BGBl I S. 1061>, abgelöst durch § 5 Nrn. 7 und 8 SGB V) - in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Sach- und Dienstleistung (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V) der Krankenkasse, die diese durch ein zugelassenes Krankenhaus (vgl. § 108 SGB V) erbringen läßt. Der Versicherte hat jedoch nach der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) eingeführten Zuzahlungsregelung (früher: § 184 Abs. 3 RVO, nunmehr: § 39 Abs. 4 SGB V) vom Beginn der Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens vierzehn Tage 5 DM je Kalendertag an das Krankenhaus zu leisten, das die Zuzahlung an die Krankenkasse weiterzuleiten hat (§ 39 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V). Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 soll diese Zuzahlung dazu beitragen, die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren (vgl. BT-Drucks. 9/2140 S. 99 zu § 184 RVO). Das weist die Zuzahlung als Eigenbeteiligung des Versicherten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) an den Kosten der Krankenhausbehandlung aus (vgl. noch zu § 184 Abs. 3 RVOBSG, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 3/8 RK 15/87 - <SozR 2200 § 184 RVO Nr. 32>). Wegen dieser Zuzahlungspflicht bei erforderlicher Krankenhausbehandlung gehört der Zuzahlungsbetrag zum notwendigen Bedarf der Krankenhilfe.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Übernahme der nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V geschuldeten Zuzahlung durch den Beklagten nicht entgegen. Wie der Senat in seinem den Beteiligten des hiesigen Verfahrens zur Kenntnis gegebenen Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 5 C 11.91 - (Urteilsabdruck S. 3 f.) bereits entschieden hat, bedeutet die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur, daß der Sozialhilfeträger darauf beschränkt ist, das als Bedarf an Krankenhilfe anzuerkennen, was nach dem Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Versicherungszweig seiner Art nach und hinsichtlich der näheren Leistungsmodalitäten als Bedarf anerkannt werden kann. Eine Begrenzung des Leistungsumfangs auch dahin, daß Sozialhilfe nur in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen, ist § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG dagegen nicht zu entnehmen. Während in der gesetzlichen Krankenversicherung Teilleistungen und damit ein dem Versicherten verbleibender Eigenanteil gerechtfertigt sein mögen, ist im Sozialhilferecht die Hilfeleistung so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, durch die dieser Bedarf nicht in voller Höhe gedeckt wird, können deshalb zwar - im Hinblick auf den Vorrang dieser Leistungen (§ 2 Abs. 2 BSHG) - zur Kürzung, nicht aber zum gänzlichen Wegfall der Sozialhilfe führen (vgl. BVerwGE 79, 356 <360>). Dementsprechend ist in den Gesetzesmaterialien zum 2. Haushaltsstrukturgesetz darauf hingewiesen worden, daß die Frage, in welchem Maße ein Hilfeempfänger einen krankheitsbedingten Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken müsse, sich bei der Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 BSHG ausschließlich nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (§ 28 in Verbindung mit Abschnitt 4) beurteile (vgl. BT-Drucks. 9/842 S. 89 zu Nr. 27, 9/971 S. 88 zu Art. 21 a in Verbindung mit BT-Drucks. 8/2534 S. 12 zu Nr. 15).
Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung (a.A. neben dem Berufungsgericht, soweit ersichtlich, lediglich Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. <Stand April 1993>, § 37 Rdnr. 30 a). Der Einwand des Beklagten, auf ihrer Grundlage würden Sozialhilfeempfänger trotz verfügbarer eigener Mittel gegenüber wirtschaftlich vergleichbar gestellten Nichtsozialhilfeempfängern unter Verstoß gegen Art. 3 GG bevorzugt, ist unberechtigt. Denn Sozialhilfeempfänger sind mit Nichtsozialhilfeempfängern nicht wirtschaftlich vergleichbar gestellt. Die einem Hilfebedürftigen gewährten Sozialhilfeleistungen decken - anders als das verfügbare Einkommen eines Nichtsozialhilfeempfängers - nur den notwendigen Bedarf; müßten sie für die Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V eingesetzt werden, bliebe ein anderer, vom Gesetz als notwendig anerkannter Bedarf ungedeckt. Dies läßt der Bedarfsdeckungsgrundsatz der Sozialhilfe nicht zu.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann von der Klägerin die Aufbringung der Mittel für die Zuzahlung in Höhe von 55 DM nicht nach § 85 BSHG verlangt werden. Denn die Voraussetzungen der nach Lage der Dinge allein in Betracht zu ziehenden Nr. 2 des § 85 BSHG sind nicht erfüllt.
Entgegen der Annahme des Beklagten sind zur Deckung des streitgegenständlichen Bedarfs der Klägerin nicht nur geringfügige Mittel erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Geringfügigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann anzunehmen, wenn die erforderlichen Mittel, gemessen am konkreten Einkommen des Hilfesuchenden, bei objektiver Betrachtungsweise wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 5 C 11.91 - <Urteilsabdruck S. 5 f.>). Hiervon kann im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Im Februar 1990, in dem der Bedarf an Krankenhilfe auftrat, verfügte die Klägerin lediglich über ein monatliches Einkommen von 60 DM aus der Arbeit in der Werkstätte für Behinderte. Der der Klägerin nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BSHG gewährte Barbetrag zur persönlichen Verfügung zählt nach § 76 Abs. 1 BSHG nicht zum Einkommen. Daß ein Betrag von 55 DM im Verhältnis zu einem Einkommen von 60 DM wirtschaftlich ins Gewicht fällt und deshalb nicht als geringfügig im Sinne des § 85 Nr. 2 BSHG angesehen werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung.
Die Ansicht des Beklagten, bei Krankenhauskosten, die jedenfalls im Durchschnitt nicht öfter als einmal jährlich anfallen dürften, sei vom frei verfügbaren Einkommen mindestens eines Jahres auszugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen stellt § 79 Abs. 1 BSHG als Bezugsgröße für die Einkommensgrenzen auf das monatliche Einkommen während der Dauer des Bedarfs ab (vgl. BVerwGE 84, 206 <207 f.>). Eine Ausnahme hiervon in der von dem Beklagten angedeuteten Richtung sieht § 84 Abs. 3 BSHG lediglich für den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze und dort auch beschränkt auf den Zeitraum von höchstens vier Monaten vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
B e s c h l u ß
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 55 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel