Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 1 RJ 104/80
Vormund; Rente; Gegenvormund; Geistesschwäche
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.1981
- Aktenzeichen
- 1 RJ 104/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 53, 8 - 13
- MDR 1982, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 7610 § 1813 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Die von einem wegen Geistesschwäche Entmündigten erhobene Klage auf Zahlung einer Rentenleistung ist nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig. Zum Alleinvertretungsrecht eines von mehreren Mitvormündern.
2. Der Vormund eines wegen Geistesschwäche entmündigten Rentenbeziehers bedarf zur Entgegennahme der monatlichen Rentenzahlungsbeträge nicht der Genehmigung des Gegenvormunds bzw. des Vormundschaftsgerichts.