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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 1 RJ 104/80

Vormund; Rente; Gegenvormund; Geistesschwäche

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
1 RJ 104/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 53, 8 - 13
  • MDR 1982, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 7610 § 1813 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Die von einem wegen Geistesschwäche Entmündigten erhobene Klage auf Zahlung einer Rentenleistung ist nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig. Zum Alleinvertretungsrecht eines von mehreren Mitvormündern.

2. Der Vormund eines wegen Geistesschwäche entmündigten Rentenbeziehers bedarf zur Entgegennahme der monatlichen Rentenzahlungsbeträge nicht der Genehmigung des Gegenvormunds bzw. des Vormundschaftsgerichts.