Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1994, Az.: BVerwG 7 VR 13.94
Verfristung der Einwendung gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Einwendung gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen nicht dessen Gegenstand darstellender Lärmvorsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 VR 13.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 3 VwVfG
- § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG
- § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt Spandau/West-Albrechtshof (km 14,680 bis km 17,540) des Ausbaus der Bahnstrecke Hamburg-Büchen-Berlin.
Bei diesem Vorhaben handelt es sich um den Teilabschnitt einer von neun sogenannten Lückenschlußmaßnahmen der Beigeladenen, die zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit gehören. Vorgesehen ist der Wiederaufbau der durch die deutsche Teilung unterbrochenen Bahnverbindung zwischen Spandau und Albrechtshof und ihre gleichzeitige Verlegung in Dammlage, wie es schon vor dem Krieg durch die Deutsche Reichsbahn geplant war und wofür seinerzeit bereits Brückenwiderlager gebaut und Erdmassen zwischengelagert wurden. Gebaut werden sollen zunächst zwei mit einer Oberleitung überspannte Gleise für den Fern-, Regional- und Nahverkehr. Der Damm soll allerdings schon mit Abmessungen errichtet werden, die den für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenen Zubau von zwei weiteren Gleisen ermöglichen.
Das Planfeststellungsverfahren wurde am 18. Oktober 1993 eingeleitet. Der Plan lag vom 22. November bis 22. Dezember 1993 öffentlich aus. Der Antragsteller, der Eigentümer eines bei etwa km 15,630 rückwärtig an die Bahntrasse angrenzenden Grundstücks ist, erhob unter dem 28. Januar 1994 Einwendungen. Er beanstandete, daß die in den Planunterlagen vorgesehenen Lärmschutzwände in Höhe von 1 m unzureichend seien; er habe diese Höhe bisher als vertretbar angesehen, weil er aufgrund ihm gegebener Auskünfte davon habe ausgehen müssen, die geplanten Gleise seien nicht mit ICE-Zügen befahrbar. Dies treffe jedoch nicht zu, wie er aus den Ausschreibungsunterlagen schließen müsse. Die Anhörungsbehörde und die Beigeladene unterrichteten den Antragsteller davon, daß die Einwendungsfrist bereits abgelaufen sei. Im übrigen erklärte die Beigeladene, daß sie gegenwärtig nicht beabsichtige, einen ICE-Verkehr nach Hamburg einzuführen.
Der Planfeststellungsbeschluß erging unter dem 15. August 1994. Da bei der Anfertigung des im Verfahren ausgelegten schalltechnischen Gutachtens vom 11. August 1993 nach Angaben der Beigeladenen Fehler unterlaufen waren, die eine Überarbeitung erforderlich machten, wurde die Festsetzung der Lärmvorsorgemaßnahmen nach § 74 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vorbehalten. Der Beigeladenen wurde auferlegt zu gewährleisten, daß bei Inbetriebnahme des Streckenabschnitts die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) eingehalten würden. Die Einwendungen des Antragstellers gegen den Plan wurden als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
Am 15. September 1994 hat der Antragsteller Klage erhoben und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend: Der ihm gegenüber ausgesprochene Einwendungsausschluß verstoße gegen Treu und Glauben. Er habe auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens vertrauen und daher von fristgerechten Einwendungen absehen dürfen. Inzwischen sollten nach den Planungen der Beigeladenen die ursprünglich vorgesehenen Lärmschutzwände sogar noch weiter reduziert werden. Der Planfeststellungsbeschluß sei jedoch in einer Weise rechtswidrig, daß er - der Antragsteller - nicht auf eine ergänzende Planfeststellung verwiesen werden könne. Das Planfeststellungsverfahren leide bereits insoweit an einem erheblichen formellen Mangel, als es zumindest zeitweilig in den Händen der Beigeladenen gelegen habe. Dies ergebe sich schon daraus, daß diese auf seine Einwendung hin den Schriftverkehr mit ihm geführt habe. Der Eindruck unstatthaften Einflusses der Beigeladenen auf das Verfahren verfestige sich dadurch, daß die Lärmvorsorge einer Planergänzung vorbehalten worden sei. Dies sei geschehen, obwohl nach der Rechtsprechung solche Schutzauflagen nur nachgeholt werden dürften, wenn dadurch in dem Interessengeflecht der Planung keine anderen Belange nachteilig betroffen würden. Dies sei hier aber der Fall, zumal sogar die Reduzierung der Schallschutzmaßnahmen beabsichtigt sei.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamts (Außenstelle Berlin) vom 15. August 1994 für den Ausbau und die abschnittsweise Elektrifizierung der Strecke Hamburg-Büchen-Berlin von km 14,68 bis km 17,54 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Die aufschiebende Wirkung der Klage könne nicht angeordnet werden. Die Klage sei unzulässig. Die vom Kläger aufgeworfenen Lärmschutzfragen würden im Planfeststellungsbeschluß nicht geregelt. Die Zurückweisung seiner Einwendungen bleibe daher ohne praktische Auswirkungen, weil er im ergänzenden Planfeststellungsverfahren erneut Einwendungen vortragen könne. Im übrigen sei nach wie vor kein ICE-Verkehr von Berlin nach Hamburg geplant. Es treffe auch nicht zu, daß die Beigeladene einen unstatthaften Einfluß auf das Planfeststellungsverfahren gehabt habe. Die Planfeststellungsbehörde sei erst dann zur Entscheidung über Einwendungen berufen, wenn sich nach Abschluß des Anhörungsverfahrens ergebe, daß zwischen Vorhabenträger und Einwender keine vollständige Übereinstimmung habe erzielt werden können. Dies setze aber voraus, daß der Vorhabenträger die Einwendungen zur Kenntnis bekomme und sich mit dem Einwender auseinandersetzen könne.
Für das weitere Vorbringen wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten verwiesen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - geregelten Ausschlusses des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage ist, überwiegt sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil seine Hauptsacheklage aller Voraussicht nach abgewiesen werden muß.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß verletzt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rechte des Antragstellers. Da die Lärmvorsorge nicht Gegenstand der Planfeststellung ist, der Antragsteller sich aber nur durch die zu erwartenden Lärmimmissionen betroffen sieht, könnte seine Klage nur dann Erfolg haben, wenn der durch die Planfeststellungsbehörde nach § 74 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - ausgesprochene Entscheidungsvorbehalt seine Rechte nicht hinreichend wahrt. Das setzt jedoch voraus, daß die durch die gebotene Lärmvorsorge aufgeworfenen Probleme nicht nachträglich bewältigt werden können, ohne die bisherige Planung grundlegend in Frage zu stellen, sei es, daß deren Grundkonzeption in einem wesentlichen Punkt berührt wird, sei es, daß im Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110 <133>). Beides ist weder vorgetragen noch nach dem jetzigen Sachstand erkennbar. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, daß die Beigeladene die bisher vorgesehenen, jedoch nicht planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen noch weiter reduzieren wolle und er schon jetzt durch die angelaufenen Vorarbeiten für den Streckenausbau unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Dies hat jedoch keinen Bezug zu der Frage, ob die bereits festgestellte Planung durch die nachzuholenden Lärmschutzauflagen in ihren Grundlagen erschüttert wird oder gar eine sachgerechte Bewältigung der Lärmschutzfragen nicht mehr zuläßt.
Ist somit eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß derzeit nicht erkennbar, wäre für die Entscheidung im Klageverfahren nicht von Belang, ob das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen einen unstatthaften Einfluß auf das Planfeststellungsverfahren eingeräumt hat. Der dahin zielende Einwand des Antragstellers ist aber auch unabhängig davon aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen der Sache nach nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht [beruht] auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Herbert