Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1972, Az.: 4 AZR 211/71
Günstigkeitsvergleich; Ausgleich; Untertarifliche Auslösung; Übertariflicher Stundenlohn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.04.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 211/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 23.10.1970 - 1 Ca 769/70
- LAG Hannover 10.03.1971 - 6 Sa 650/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 228 - 232
- DB 1972, 1242-1243 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1775 (amtl. Leitsatz) "Günstigkeitsvergleich"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vereinbarung des Ausgleichs einer untertariflichen Auslösung durch einen übertariflichen Stundenlohn ist dann unzulässig, wenn nicht eindeutig und von vornherein festgestellt werden kann, daß die Zahlung des übertariflichen Lohnes zum Ausgleich der untertariflichen Auslösung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
2. Danach ist eine Vereinbarung unzulässig, wenn die getroffene Regelung nur in dem Fall günstiger ist, in dem der Arbeitnehmer einen entsprechend hohen Nettolohn nach seinen persönlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ausgezahlt erhält und eine genügende Zahl von Überstunden anfällt, ohne daß eine bestimmte Mindeststundenzahl an Überstunden garantiert ist.