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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1972, Az.: 4 AZR 211/71

Günstigkeitsvergleich; Ausgleich; Untertarifliche Auslösung; Übertariflicher Stundenlohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.04.1972
Aktenzeichen
4 AZR 211/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 23.10.1970 - 1 Ca 769/70
LAG Hannover 10.03.1971 - 6 Sa 650/70

Fundstellen

  • BAGE 24, 228 - 232
  • DB 1972, 1242-1243 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1775 (amtl. Leitsatz) "Günstigkeitsvergleich"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vereinbarung des Ausgleichs einer untertariflichen Auslösung durch einen übertariflichen Stundenlohn ist dann unzulässig, wenn nicht eindeutig und von vornherein festgestellt werden kann, daß die Zahlung des übertariflichen Lohnes zum Ausgleich der untertariflichen Auslösung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

2. Danach ist eine Vereinbarung unzulässig, wenn die getroffene Regelung nur in dem Fall günstiger ist, in dem der Arbeitnehmer einen entsprechend hohen Nettolohn nach seinen persönlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ausgezahlt erhält und eine genügende Zahl von Überstunden anfällt, ohne daß eine bestimmte Mindeststundenzahl an Überstunden garantiert ist.