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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2006, Az.: 3 StR 23/06

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.2006
Aktenzeichen
3 StR 23/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. April 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Juni 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. :

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

Tolksdorf
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