Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1969, Az.: III ZR 234/68
AfV; Ersatzberechtigte; Anfechtung; Anerkenntnisbescheid; Treu und Glauben; Entschließung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 234/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 25.09.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 665-670 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Rechtsnatur der Entschließung des AfV nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG.
- 2.
Wenn der Ersatzberechtigte von der Anfechtung eines gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS - AG ergangenen Anerkenntnisbescheides innerhalb der zweimonatigen Klagefrist (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) absieht, erlangt die Entschließung bindende Wirkung auch für die Bundesrepublik als Aufnahmestaat und für den Entsendestaat. Das Festhalten an einer solchen Entschließung kann nur unter ganz besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrt die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, einen vom Amt für Verteidigungslasten (AVL) zuerkannten und ausgezahlten Entschädigungsbetrag wieder zurückzuzahlen.
Am 17. September 1965 verschuldete der Fahrer eines amerikanischen Heeresfahrzeugs auf der Bundesautobahn B.-M. einen Verkehrsunfall, bei dem der Lastzug eines Versicherungsnehmers der Klägerin schwer beschädigt wurde. Die Kaskoaufwendungen der Klägerin beliefen sich auf 25.000 DM. Die Schäden, die am Anhänger und am Ladegut entstanden, wurden von zwei anderen Gesellschaften reguliert.
Vom Amt für Verteidigungslasten wurde der Klägerin durch Bescheid vom 1. Juli 1966 eine Entschädigung von 25.000 DM zugebilligt und in der Folge ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 18. August 1967 teilte das Amt der Klägerin mit, es sei bei der Entschließung vom 1. Juli 1966 von der rechtsirrtümlichen Auffassung ausgegangen, daß auf den Schadensfall der Fa. Gebr. W. vom 17. September 1965 die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1362) Anwendung fänden. Da der am 17. September 1965 noch gültige Höchstbetrag für Sachschäden 10.000 DM gewesen sei, stehe der Klägerin infolge der Ansprüche von zwei weiteren Versicherungsgesellschaften nur ein Teilbetrag von 3.081,80 DM zu; sie werde deshalb gebeten, den Betrag von 21.918,20 DM, um den sie ungerechtfertigt bereichert sei, bis 15. September 1967 zurückzuüberweisen.
Am 4. September 1967 wurde der Klägerin folgende, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 1. September 1967 zugestellt:
"Sehr geehrte Herren!
In der vorliegenden Sache wird die Entschließung des Amtes vom 1.7.1966 aufgehoben. Soweit in der Entschließung des Amtes vom 1.7.1966 eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu erblicken ist, wird diese Erklärung des Amtes wegen Irrtums gemäß § 119 BGB angefochten.
Auf den Entschädigungsantrag vom 3.11.1965 wird Ihnen als Kaskoversicherer der Fa. Gebrüder W., Internationale Spedition, C. wegen des Truppenschadens vom 17.9.1965 eine Entschädigung in Höhe von
3.081,80 DM, i.B.: Dreitauseneinundachtzig 80/100 Deutsche Mark,
gewährt. Der weitergehende Entschädigungsantrag wird zu meinem Bedauern als unbegründet abgelehnt.
Die Begründung der Entschädigungsfestsetzung ergibt sich im einzelnen aus dem Schreiben des Amtes vom 18.8.1967.
Der festgesetzte Entschädigungsbetrag von 3.081,80 DM ist bereits durch die am 14.7.1966 erfolgte Zahlung des Amtes in Höhe von 25.000,- DM an Sie ausbezahlt worden. Ihr Entschädigungsanspruch ist daher durch Erfüllung erloschen.
Zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 21.918,20 DM sind Sie durch das Schreiben des Amtes vom 18.8.1967 gebeten worden."
In ihrer am 6. November 1967, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Amt für Verteidigungslasten habe den Bescheid vom 1. Juli 1966 weder rechtswirksam aufheben, noch die darin enthaltenen Erklärungen anfechten können. Der Betrag von 21.918,20 DM sei demnach mit Rechtsgrund geleistet worden und könne nicht zurückverlangt werden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt festzustellen, daß die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten N. vom 1. September 1967 rechtsunwirksam und daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 21.918,20 DM, der aufgrund der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten N. vom 1. Juli 1966 festgesetzt und an die Klägerin ausbezahlt worden ist, zurückzubezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, die Entschließung des AVL sei nicht der Rechtsgrund der Zahlung gewesen, sie sei überdies anfechtbar und wirksam angefochten worden. Es fehle ihr auch die Geschäftsgrundlage. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beklagte an der irrtümlich ergangenen Entschließung festhalte.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten einen als Entschädigung anläßlich des Verkehrsunfalles vom 17. September 1965 gewährten Teilbetrag von 21.918,20 DM zurückzuzahlen.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, geht im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
Der Rechtsgrund einer nach Art. 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppenstatut vom 8. August 1961 (BGBl II 1183 - NTS-AG) vorgenommenen Entschädigungszahlung sei nicht, jedenfalls nicht nur, der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der in diesem Falle nach § 67 VVG auf die Klägerin als Kaskoversicherung übergegangen sei, sondern in erster Linie der Anerkennungsbescheid des AVL gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS-AG, wie er unter dem 1. Juli 1966 erlassen, der Klägerin zugestellt und von ihr nicht angefochten worden sei. Es folge aus der Rechtsnatur des gesetzlich angeordneten Vorschalteverfahrens nach NTS-AG bzw. früher nach dem Finanzvertrag, daß klagbare Ansprüche aus Stationierungsschäden gegen die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat auftretende Bundesrepublik erst entstünden, wenn die zuständige Behörde eine Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 erlassen oder eine Vereinbarung mit dem Gläubiger nach Art. 11 Abs. 3 NTS-AG getroffen habe. Zu der schädigenden Handlung, die sonst den Schadensersatzanspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB bereits zum Entstehen bringe, müsse bei Stationierungsschäden noch der Rechtsakt der Anerkennung durch das AVL hinzukommen, um dem Geschädigten jenes Recht auf ein Tun des AVL zu verleihen, ihm also einen Anspruch im Rechtssinn in die Hand zu geben. Damit werde auch die nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG ergangene Entschließung des AVL zum wesentlichen Rechtsgrund für die Zahlung, weil ohne die Entschließung eine Zahlung nie hätte geleistet werden können.
Die den Rechtsgrund bildende Entschließung vom 1. Juli 1966 sei durch spätere Rechtshandlungen der Beklagten nicht aus der Welt geschafft oder unwirksam geworden. Dies gelte vor allem für die spätere Entschließung vom 1. September 1967, durch welche die Entschließung vom 1. Juli 1966 formell aufgehoben und der Entschädigungsbetrag auf nur 3.081,80 DM festgesetzt worden sei. Dieser spätere Bescheid als einseitige Rechtshandlung habe die Rechtswirkungen nicht auslösen können, die er beabsichtigt habe, weil die Beklagte an den nach Ablauf der Klagefrist des Art. 12 NTS-AG nicht mehr abänderlichen Bescheid vom 1. Juli 1966 ebenso gebunden gewesen sei wie die Klägerin. Die Anerkennungsbescheide des AVL seien keine hoheitlichen Verwaltungsakte, so daß weder die Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Erlaß und die Rücknahme von Verwaltungsakten noch die Verfahrensgrundsätze der Verwaltungsgerichtsordnung herangezogen werden könnten. Im privatrechtlichen Bereich könne aber eine einmal unanfechtbar gewordene Rechtshandlung nicht mehr einseitig aus der Welt geschafft werden. Die Beklagte könne die in der Entschließung vom 1. Juli 1966 enthaltene privatrechtliche Willenserklärung nicht durch Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB beseitigen. Der unanfechtbar gewordene Bescheid des AVL sei seiner Rechtsnatur nach einer Anfechtung überhaupt nicht zugänglich. Das folgert das Berufungsgericht insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für den Geltungsbereich des Finanzvertrags zwischen den beiden Möglichkeiten, das Verwaltungsverfahren wegen eines Stationierungsschadens abzuschließen, nämlich zwischen hingenommenem Festsetzungsbescheid und Vereinbarung, unterscheide. Das Ausführungsgesetz zum Nato-Truppenstatut habe die Unterscheidung der beiden Möglichkeiten ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, indem es in Art. 11 Abs. 1 die einseitige Anerkennung durch Entschließung der Behörde, in Art. 11 Abs. 3 den Abschluß einer Vereinbarung zwischen Behörde und Antragsteller behandle. Eine Anfechtbarkeit der Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG sei schon deshalb nicht zulässig, weil der Wesensgehalt der Entschließung sich nicht in einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung erschöpfe - obgleich die Entschließung ihn in Gestalt eines privatrechtlichen Anerkenntnisses mitumfasse -, sondern in einer rechtskraftähnlichen behördlichen Setzung finde. Das Unbehagen liege darin, daß die Entschließung, soweit sie nicht angefochten werde, einerseits keinen Hoheitsakt darstellen, andererseits aber auch keine gewöhnliche Willenserklärung zum Gegenstand haben solle. Sie sei in keiner der im deutschen Recht vorfindlichen Rechtsfiguren unterzubringen. Sie gehöre dem privatrechtlichen Bereiche an, weil das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Geschädigten privatrechtlich sei, und sie sei doch mit Wirkungen ausgestattet, wie sie sonst nur rechtskräftigen Verwaltungsakten oder Gerichtsentscheidungen zukämen. Wenn der Gesetzgeber für diesen bedeutsamen Anspruchsbereich der Stationierungsschäden zu Gunsten der öffentlichen Hand die sehr einfache Regelung des Vorschaltverfahrens geschaffen habe, wobei die Behörde ohne die verfahrensrechtlichen Garantien eines ordentlichen Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens sozusagen als "Richter in eigener Sache" eine Schadenshöhe einseitig festsetzen könne, allerdings mit der für den Geschädigten eröffneten Möglichkeit des Übergangs in das ordentliche Gerichtsverfahren, so müsse sie sich an den Ergebnissen dieses zu ihren Gunsten geschaffenen einseitigen Verfahrens auch festhalten lassen. Die bindende Wirkung für beide Seiten gehöre zum notwendigen Wesensbestandteil dieser unanfechtbar gewordenen Entschließungen.
Allgemeine Billigkeitserwägungen hätten gegenüber diesem, wie zugegeben werden könne, formal-juristischen Denken keinen Platz. Wolle man aber mit Rieger (Stationierungsschädenrecht, NTS-AG Art. 11 Anm. 6) die Anfechtung der auch in einer Entschließung nach Art. 11 enthaltenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nach § 119 BGB für zulässig halten, so fehle es am Anfechtungsgrund. Es handle sich um einen Rechtsirrtum, nämlich um einen Irrtum über das Inkrafttreten der Neufassung des § 12 StVG und damit um einen Motivirrtum.
Die Beklagte könne ihr Rückforderungsverlangen auch nicht auf beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Geschäftsgrundlage stützen. Ein Vertragsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die über den beiderseitigen Geschäftsgrundlagenirrtum entwickelten Rechtsgedanken könnten auch nicht entsprechend angewendet werden. Ein beiderseitiger Irrtum sei nicht dargetan. Abgesehen davon sei das Ergebnis der versagten Modifizierung nicht mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar. Die niedrigen Haftungsgrenzen des § 12 StVG a.F. seien infolge der veränderten wirtschaftlichen Situation ihrerseits mit "dem Recht" als einer übergesetzlichen Wertordnung nicht mehr vereinbar gewesen. Wenn der Gesetzgeber sich zu einer Erhöhung dieser Haftungsgrenzen um den fünffachen Betrag entschlossen habe, so zeige dies, in welchem Maße § 12 StVG a.F. überholt und reformbedürftig geworden sei. Es liege in der Natur des gesetzten Rechts, daß gesetzliche Änderungen an einem bestimmten Tage in Kraft treten müßten und daß ihnen rückwirkende Bindung nur innewohne, wenn das Gesetz selbst dies ausspreche, Unbilligkeiten im Grenzbereich müßten in Kauf genommen werden. Damit sei aber nicht gesagt, daß die übergesetzliche Wertung, die den Gesetzgeber schließlich zum Tätigwerden veranlaßt habe, ihrerseits von solchen willkürlichen Zeitpunkten abhängig wäre. Wenn die Rechtsprechung im Rahmen der Generalklausel des § 242 BGBüber den gesetzten Vertragsinhalt hinaus nach "Recht und Gerechtigkeit" frage, so sei damit die übergreifende Wertordnung, nicht aber das gesetzte Recht gemeint. Es sei auch nicht daran gedacht, die übergreifende Wertordnung in einem willkürlichen Ermessensakt an die Stelle des Vertragsinhaltes treten zu lassen, sondern der Vertragsinhalt müsse durch die tatsächlichen Verhältnisse oder den beiderseitigen Irrtum in einem evidenten, geradezu unerträglichen Ausmaß mit jener Wertordnung in Widerspruch geraten sein, die nach dem Inbegriff unserer Rechtsüberlieferung als "Recht und Gerechtigkeit" bezeichnet werde. Davon könne aber keine Rede sein, wenn das schädigende Ergeignis des Unfalls nur 13 Tage vor demjenigen Zeitpunkt gelegen habe, nach welchem die Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf die volle, von ihr selbst ja tatsächlich geleistete Entschädigung gehabt hätte. Sicher habe der Klägerin nach dem Buchstaben des Gesetzes dieser volle Betrag nicht zugestanden. Daß sie ihn dennoch erhalten habe, könne aber angesichts der zeitlichen Nähe nicht als mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar angesehen werden.
II.
1.
Für den gesamten durch den Unfall vom 17. September 1965 verursachten Sachschaden hätte nach § 12 der damals geltenden Fassung des Straßenverkehrsgesetzes nur ein Ersatzbetrag von 10.000 DM verlangt und zugebilligt werden können. Die Neufassung der Bestimmung, durch die der Höchstbetrag von 10.000 DM auf 50.000 DM erhöht worden ist, ist erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung der Haftungsbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 - BGBl. I 1362). Die Beklagte wäre daher, wie nicht bestritten ist, auf Grund der geltenden haftungsrechtlichen Bestimmungen nicht verpflichtet gewesen, an die Klägerin die vollen Kostenaufwendungen in Höhe von 25.000 DM zu zahlen, sondern nur den Teil, der sich unter Berücksichtigung der weiteren Sachschäden aus der Höchsthaftungssumme von 10.000 DM anteilig ergibt; die Parteien haben diesen Betrag mit 3.081,80 DM angegeben. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat das AVL der Klägerin den geforderten Ersatzbetrag von 25.000 DM nur deshalb zugebilligt, weil beim Erlaß der Entschließung vom 1. Juli 1966 diese Rechtslage verkannt und irrtümlich davon ausgegangen wurde, die Neufassung des § 12 StVG gelte bereits für den vorliegenden Schadensfall. Der Beklagten ist daher aus der Zahlung von 25.000 DM nur dann kein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin erwachsen, wenn die Entschließung vom 1. Juli 1966 einem solchen Anspruch entgegensteht, d.h. wenn sie trotz des Irrtums, der ihr zugrundeliegt, für die Beklagte bindend ist und bleibt. Entgegen der Ansicht der Revision ist das der. Fall.
2.
Zwar bildet jene Entschließung keinen selbständigen Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB für die erfolgte Zahlung an die Klägerin. Vielmehr lag der Rechtsgrund für die Leistung einer Entschädigung an die Klägerin als Kaskoversicherer in der Ersatzpflicht der amerikanischen Streitkräfte, die mit der Schadenszufügung durch ein Mitglied ihrer Truppen - gem. Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (vom 19. Juni 1951, BGBl 1961 II 1190 = NTS) nach den danach anwendbaren haftungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts - entstanden war (vgl. BGHZ 35, 256/260). Gegenüber dieser gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung hatte die Entschließung des AVL, durch die der Klägerin die Entschädigung zugebilligt wurde, nicht eine neu schuldbegründende, sondern nur schuldbestätigende Wirkung, allerdings - wie noch auszuführen sein wird - besonderer Art. Denn das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusätzvereinbarungen vom 18. August 1961, in dessen Art. 11 Abs. 1 der Erlaß der Entschließung seine gesetzliche Grundlage hat, bietet in seiner eingehenden Regelung keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Entschließung selbständig und abstrakt, losgelöst von dem ursprünglichen Schuldgrund, eine neue Anspruchsgrundlage schaffen sollte.
3.
Die Entschließung des AVL vom 1. Juli 1966 ist jedoch kraft ihrer besonderen Rechtsnatur bindend und verbindlich für beide Parteien geworden mit der Folge, daß die Beklagte den auf Grund der Entschließung an die Klägerin gezahlten Entschädigungsbetrag nicht wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder nachträglich anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage (teilweise) zurückfordern kann.
Die Entschließung i. S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG stellt ein Rechtsinstitut besonderer Art dar, welches keine Parallele in unserem Rechtssystem hat und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspricht. Ihrer rechtlichen Natur nach ist sie weder Verwaltungsakt noch ein sonstiger hoheitlicher Akt, sondern sie ergeht - ebenso wie der frühere Festsetzungsbescheid nach dem Finanzvertrag - im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen, wenn auch die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu den ausländischen Streitkräften dem öffentlichen Recht angehören. Die Entschließung wird erlassen nach Durchführung eines - im NATO-Truppenstatut mit Ausführungsgesetz und Zusatzbestimmungen (entsprechend der Regelung des früheren Finanzvertrages) vorgesehenen - vereinfachten Verwaltungsverfahrens, welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und endgültig abzuwickeln. Zur Erreichung dieses Zieles einer schnellen und abschließenden Erledigung von Stationierungsschadensfällen stehen den Ämtern für Verteidigungslasten als den zuständigen deutschen Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder gem. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG mit dem Antragsteller eine vertragliche Vereinbarung über die ihm zu gewährende Entschädigung schließen oder ihm durch einseitige Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG (entsprechend dem früheren Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV) mitteilen, ob und inwieweit sie den geltend gemachten Sohadensersatzanspruch anerkennen. Während die Vereinbarung gem. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39, 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV, selbst wenn er vom Geschädigten hingenommen wird, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führt (BGH NJW 1963, 2326 [BGH 23.09.1963 - III ZR 193/62]). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleicher Weise auch für die Entschließung des AVL i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG. In Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 NTS-AG hat die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen der Entscheidung, durch die die deutsche Behörde einen geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, und einer Vereinbarung, die sie mit dem Antragsteller über die zu leistende Entschädigung trifft, nunmehr im Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Zustand unter dem Geltungsbereich des Finanzvertrages ist damit nicht eingetreten.
4.
Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 NTS-AG ergibt, hat die einseitige Entschließung inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis nimmt allerdings sowohl nach der Art seines Zustandekommens als auch nach seiner Bedeutung und seinen Rechtswirkungen eine Sonderstellung unter denjenigen Rechtsinstituten ein, durch die Ansprüche üblicherweise als berechtigt und verbindlich festgelegt oder zuerkannt werden. Es unterscheidet sich nicht nur von dem rein tatsächlichen Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB, sondern auch von der vergleichsweisen Festlegung einer Zahlungsverpflichtung gem. § 779 BGB und von dem vertraglichen - deklaratorischen und konstitutiven - Schuldanerkenntnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb., § 201 II; Palandt-Gramm, BGB 28. Aufl. § 781 Anm. 1 und 2) ebenso wie von dem gerichtlichen Urteil als der mit den stärksten Wirkungen ausgestatteten Form der Zubilligung eines geltend gemachten Anspruchs.
a)
Während - abgesehen von dem tatsächlichen Anerkenntnis, das außer der Verjährungsunterbrechung keine weiteren rechtlichen Wirkungen und Bindungen erzeugt - einerseits der Vergleich und das bürgerlich-rechtliche Schuldanerkenntnis als vertragliche Abmachungen zwischen zwei sich mit gleichen Rechten und Befugnissen gegenüberstehenden Vertragspartnern geschlossen und andererseits Urteile von einem Gericht als unbeteiligter und unabhängiger Institution mit besonderer hoheitlicher Entscheidungsbefugnis gefällt werden, kommt der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG eine Art Zwischenstellung zu: Sie ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsberechtigten, und auch wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zum Abschluß eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2326 [BGH 23.09.1963 - III ZR 193/62]). Die Entschließung wird aber auch nicht von einem außenstehenden, unbeteiligten Dritten erlassen, sondern von den deutschen Behörden, die in dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren gewissermaßen als Mittler für die ausländischen Entsendestaaten handeln, die gegen diese gerichteten Ansprüche der durch Truppenschäden Betroffenen überprüfen und alsdann die für begründet erachteten Ansprüche selbst befriedigen, obwohl nicht die Bundesrepublik, sondern der jeweilige Entsendestaat der wirkliche Schuldner ist. Bei der Prüfung der erhobenen Ersatzansprüche und der Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung haben die deutschen Behörden neben dem Entschädigungsbedürfnis der Betroffenen in besonderem Maße auch den Interessen der Entsendestaaten, sowie außerdem auch denjenigen des Aufnahmestaates Rechnung zu tragen. Denn die Zahlungen, die die zuständigen Behörden als Entschädigungsbeträge leisten, sind nach der ausdrücklichen Regelung in Art. VIII 5 c) und b) NTS für die Vertragsparteien, d.h. den Entsende- und den Aufnahmestaat, "bindend und endgültig"; und sie werden (wenn nur ein Entsendestaat beteiligt ist) im Verhältnis von 75 % zu Lasten des Entsendestaates und 25 % zu Lasten des Aufnahmestaates aufgeteilt (Art. VIII Abs. 5 e 1 NTS), so daß also der ausländische Entsendestaat 75 % der Ersatzleistung zu tragen hat, die ein deutsches Amt für Verteidigungslasten einem Geschädigten zubilligt. Mit Rücksicht auf die hierin liegende weitreichende Bedeutung der Entscheidungen der deutschen Behörden ist diesen in dem Verwaltungsverfahren eine sorgfältige und strenge Ermittlungs- und Prüfungspflicht auferlegt. Sie haben zunächst - ebenso wie früher nach dem Finanzvertrag nunmehr nach dem NATO-Truppenstatut und den zusätzlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsabkommen, die die Bundesrepublik mit den einzelnen Entsendestaaten geschlossen hat (teilweise abgedruckt bei Rieger, Stationierungsschädenrecht 1963, S. 334 f) - die Entsendestaaten an dem Verwaltungsverfahren mit zu beteiligen. Im übrigen sind sie verpflichtet, ihre Ermittlungen objektiv durchzuführen und ihre Entscheidungen objektiv zu treffen. So obliegt ihnen - wie Wussow (Informationen 1969, 98 f) zutreffend hervorhebt - die Pflicht, die Sach- und Rechtslage nach objektiven Gesichtspunkten eingehend zu prüfen und sich mit sämtlichen Einwendungen gegen den erhobenen Anspruch auseinanderzusetzen, die ihnen bekannt sind und mit denen sie rechnen müssen. Insoweit gleicht ihre Stellung mehr der eines - unbeteiligten - entscheidungsberechtigten Dritten oder "Schiedsrichters" als eines auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners. Anders als ein bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner, der einen Vergleich oder Anerkenntnisvertrag mit dem Geschädigten schließt, haben die Ämter für Verteidigungslasten auch keine "Vertragsfreiheit" bei ihren Entscheidungen, sondern sie müssen bestimmte fest umrissene Aufgaben erfüllen. Sie sind nicht berechtigt, nach Belieben oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen durch Abschluß von Verträgen Rechtsbeziehungen zu begründen und Ansprüche oder Verpflichtungen zu schaffen, sondern sie haben - jedenfalls in aller Regel - lediglich über Ansprüche zu entscheiden, die bereits auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung oder aus Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz) entstanden sind, oder von denen der Antragsteller dies behauptet. Die Behörden haben nicht die Freiheit, etwa aus Billigkeitserwägungen dem Antragsteller mehr als das zuzubilligen, was ihm nach der bereits gegebenen Rechtslage zusteht. So fehlt ihnen im allgemeinen ein Ermessens Spielraum für ihre Entscheidungen, und sie sind grundsätzlich gehalten, alle, andererseits aber auch nur diejenigen Ansprüche anzuerkennen, die sich nach dem festgestellten Sachverhalt als begründet erweisen. Lediglich unter besonderen Voraussetzungen, in Fällen, in denen sich tatsächliche oder unter Umständen auch rechtliche Verhältnisse nicht sicher klären lassen, sind die Behörden - entsprechend den praktischen Bedürfnissen und dem mit dem Verwaltungsverfahren verfolgten Ziel und Zweck - befugt, geltend gemachte Ersatzansprüche nach ihrem Ermessen anzuerkennen. Wenn sich diese Befugnis der Ämter für Verteidigungslasten auch in gewisser Weise mit dem Recht zu gerichtlichen Ermessensentscheidungen nach § 287 ZPO vergleichen läßt, so sind die deutschen Behörden doch bei ihren "Entscheidungen" über Ersatzansprüche aus Stationierungsschäden nicht - wie das Berufungsgericht (vgl. VersR 1969, 454) ausgeführt hat - als "Richter in eigener Sache" zu betrachten. Denn sie befinden als Mittler und (Treuhänder der Entsendestaaten über Forderungen, deren eigentliche Schuldner die Entsendestaaten, deren Streitkräfte die zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen haben, sind und für die die Bundesrepublik - nach der Regelung des NATO-Truppenstatuts mit den Ausführungs- und Zusatzbestimmungen - die Haftung gerade auch im Interesse der Geschädigten übernommen hat, weil ihnen damit ein greifbarer und zahlungsfähiger Verpflichteter gegeben wird.
b)
Entsprechend der aufgezeigten Sonderstellung, die die Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach ihrem Zustandekommen einnimmt, unterscheidet sie sich auch in ihrer inhaltlichen Bedeutung und ihren rechtlichen Wirkungen von den sonstigen vergleichbaren Rechtsinstituten:
Schließen zwei Parteien einen Vergleich i.S. des § 779 BGB, so einigen sie sich damit unter beiderseitigem Nachgeben über ein streitiges Rechtsverhältnis oder die Befriedigung eines geltend gemachten Anspruchs und beseitigen auf diese Weise eine Ungewißheit, die zwischen ihnen über das Rechtsverhältnis oder die Höhe der streitigen Forderung besteht. Dabei verzichten sie im Interesse der vergleichsweisen Regelung bewußt darauf, die Berechtigung des erhobenen Anspruchs endgültig und verbindlich zu klären. Dieser besonderen Rechtslage trägt die Vorschrift des § 779 BGB dadurch Rechnung, daß sie den Parteien ein Recht zur Loslösung von der getroffenen Vereinbarung unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gewährt, wenn sich herausstellt, daß der als feststehend zugrundegelegte, für die Ungewißheit zwischen den Parteien ursächliche Sachverhalt den Tatsachen nicht entsprach: wenn also die Umstände, die die Beteiligten veranlaßten, von einer weiteren Prüfung des streitigen Anspruches oder Rechtsverhältnisses abzusehen, entgegen ihrer Annahme tatsächlich nicht - in dieser Form - vorlagen.
Bei einem vertraglichen Schuldanerkenntnis hingegen - sei es deklaratorischer oder konstitutiver Natur - ist davon auszugehen, daß der Anerkennende die Berechtigung des erhobenen Anspruchs und sämtliche Einwendungen dagegen, mit denen er rechnen mußte, zunächst sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genau überprüft, bevor er das Anerkenntnis abgibt. Dementsprechend fehlt es hier an einer dem § 779 BGB vergleichbaren Lösungsmöglichkeit für den Anerkennenden, und seine Bindung an das Schuldanerkenntnis ist stärker als es bei einem Vergleich nach § 779 BGB der Fall ist. Allerdings gelten in beiden Fällen, da es sich jeweils um vertragliche Vereinbarungen handelt, die aus § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Folgen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die es einem Vertragspartner unter bestimmten Umständen verbieten, den anderen Teil an einem geschlossenen Vergleich oder Vertrag festzuhalten. Dies hat der erkennende Senat - unter anderem - in seinem Urteil vom 26. September 1963 (VersR 1963, 1219 [BGH 26.09.1963 - III ZR 129/62]) für eine vertragliche Vereinbarung mit einem Amt für Verteidigungslasten entschieden, in dem jene Vereinbarung über § 242 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage als teilweise unverbindlich erachtet wurde.
Gegenüber dem Vergleich und dem vertraglichen Schuldanerkenntnis geht das gerichtliche Urteil in seiner Bedeutung und Wirkung für die Betroffenen wesentlich weiter. Da es keine vertraglichen Abmachungen der Parteien enthält, sondern eine mit Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung im ordentlichen Verfahren darstellt, erlangt es - nach Rechtskraft - eine für die Beteiligten streng verbindliche Wirkung. Diese kann, abgesehen von den prozessualen Anfechtungsmöglichkeiten durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage, lediglich in Ausnahmefällen unter den besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB angegriffen werden, wenn nämlich ein - inhaltlich unrichtiges - Urteil in sittenwidriger Weise von einer Partei, beispielsweise durch Täuschung des Gerichts, erschlichen wurde, oder wenn es unter Verstoß gegen die guten Sitten und bewußtem Mißbrauch der darin zu Unrecht gewährten Rechtsstellung ausgenutzt wird (vgl. Palandt-Gramm, BGB 28. Aufl. § 826 Anm. 8 o) unter "Urteilsmißbrauch").
Auch hier nimmt die Entschließung des AVL wiederum eine Art Zwischenstellung ein. Sie ist einerseits kein Vertrag und unterliegt daher nicht den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn bei der einseitigen Entschließung fehlt es an einer - vertraglichen - "Geschäftsgrundlage", die von einem rechtserheblichen beiderseitigen Irrtum oder einer beiderseitigen irrigen Annahme beeinflußt sein könnte. Ob das Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wie eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung nach §§ 119, 123 BGB wegen Erklärungsirrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten werden könnte (so Rieger a.a.O. Art. 11 NTS-AG, Anm. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, sondern die Behörde sich bei dem Erlaß der Entschließung nur in einem nach § 119 BGB unbeachtlichen Irrtum über die Rechtslage befand. Auf der anderen Seite ist die Entschließung keine hoheitliche Entscheidung, die in formelle und materielle Rechtskraft erwächst. Demgemäß kann ihr auch keine so strenge Bindungswirkung zukommen wie dem Urteil eines Gerichts, und eine Loslösung von der Entschließung kann nicht nur unter den besonderen, engen Voraussetzungen des § 826 BGB - die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind - in Betracht kommen.
Wie der erkennende Senat für den Festsetzungsbescheid nach dem früheren Finanzvertrag im Urteil vom 23. September 1963 (NJW 1963, 2326 = LM § 779 BGB Nr. 21) entschieden hat, war dieser Bescheid nach der Reglung des Finanzvertrags mit der besonderen Kraft ausgestattet, den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen. Dieselbe Wirkung kommt nunmehr im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts auch der Entschließung i.S. von Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu. Haben danach die für die Bundesrepublik handelnden Behörden die Befugnis, durch ihre Entschließung den Entschädigungsanspruch des Betroffenen verbindlich festzulegen, so entspricht dieser Rechtsmacht der Behörden auf Seiten des Anspruchsberechtigten das ihm gewährte Klägerecht nach Art. 12 NTS-AG und die Möglichkeit, im ordentlichen Rechtsweg eine Überprüfung der Entschließung herbeizuführen. Wenn der Ersatzberechtigte von einer Anfechtung der Entschließung innerhalb der zweimonatigen Klagefrist (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) absieht, dann erlangt die Entschließung damit ihre bindende Wirkung sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für die Bundesrepublik als Aufnahmestaat und für den Entsendestaat. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung hinsichtlich des Anspruchsberechtigten darin, daß er von dem gesetzlichen Klägerecht keinen Gebrauch gemacht hat, und hinsichtlich des Aufnahmestaates dadurch, daß seine Behörden vor dem Erlaß der Entscheidung zur uneingeschränkten Prüfung aller wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände berechtigt und verpflichtet waren; die Entsendestaaten, die durch die Behörden des Aufnahmestaates vertreten werden, haben ihre Rechte offensichtlich durch ihre gesetzlich geregelte Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren und durch die 25 %ige Beteiligung der Bundesrepublik an den Ersatzleistungen als genügend gesichert erachtet. Die dargelegte allgemeine Bedeutung der Entschließungen nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wird durch die Tatsache, daß in den
"Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gem. Art. VIII NTS i.V. mit Art. 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gem. Art. 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens"
(teilweise abgedruckt bei Rieger a.a.O. S. 337 f, 356 f) Rückforderungsrechte eines Entsendestaates wegen Überzahlungen oder sonst zu Unrecht geleisteter Entschädigungsbeträge behandelt sind (Teil C - Ziff 67 d des amerikanischen, Ziff. 64 d des britischen, Ziff. 69 d des französischen Verwaltungsabkommens), nicht infragegestellt. Jene speziellen Regelungen in den Verwaltungsabkommen, die zudem nur unter bestimmten, näher dargelegten Voraussetzungen zum Zuge kommen (Teil C - Ziff. 66, 78, 75-77 des amerikanischen, Ziff. 63, 75, 72-74 des britischen, Ziff. 68, 80, 77-79 des französischen Abkommens), lassen nicht den allgemeinen Schluß zu, daß in jedem Fall, in dem mehr gezahlt als geschuldet wurde, ein Rückforderungsrecht der für die ausländischen Streitkräfte handelnden deutschen Behörde bestehen müsse und der Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG demgemäß eine verbindliche Kraft nicht zukommen könne.
Da die Entschließung im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergeht, unterliegt sie - auch als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art - in ihren rechtlichen Wirkungen dem das gesamte Privatrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dieser kann in Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung der grundsätzlichen Bindungswirkung des Anerkenntnisses führen, ohne daß dafür allerdings schon eine irrtümlich unrichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde (wie im Falle des Fehlens der Geschäftsgrundlage) genügen könnte. Darüberhinaus ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit den Rechtsinstituten des Vergleichs und des Anerkenntnisses, daß hier bei den Entschließungen des AVL als Verstoß gegen "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" nicht schon solche Umstände gewertet werden können, die nach der Sonderregelung für Vergleich und Anerkenntnis gestatten, sich von der damit eingegangenen Verpflichtung zu lösen. Der Rechtsgedanke des § 242 BGB ist vielmehr bei den Entschließungen der AVL an dem Ziel und Zweck des Verwaltungsverfahrens nach dem NATO-Truppenstatut und Ausführungsgesetz zu messen und danach zu entscheiden, ob es unter besonderen Umständen im Einzelfall nach § 242 BGB unzumutbar erscheint, die Bundesrepublik und damit auch den Entsendestaat an der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten festzuhalten. Das Verwaltungsverfahren zur Regelung von Truppenschäden ist dazu besimmt, Schadensfälle möglichst rasch und abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedung unter den Beteiligten herbeizuführen. Diese Regelung rückt die Entschließungen der AVL in die Nähe von rechtskräftigen Urteilen und hat zur Folge, daß das Festhalten an der Entschließung nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB gewertet werden kann, wenn weitere Umstände als bei Vergleich und Anerkenntnis vorliegen. Es muß, um das vom NATO-Truppenstatut mit der Entschließungsregelung erstrebte Ziel zu erreichen, auch bei der Entschließung des AVL ähnlich wie bei einem rechtskräftigen Urteil dem Gedanken der Befriedung der Vorrang vor "materieller Gerechtigkeit" zukommen. Allerdings darf der dabei zu berücksichtigende Kreis von Umständen nicht so eng gezogen werden, wie ihn die Rechtsprechung über § 826 BGB hinsichtlich des Treueverstoßes bei Festhalten an rechtskräftigen Urteilen entwickelt hat, weil die Entschließung eines AVL, wie ausgeführt, in ihrer Wirkung und Bedeutung einem rechtskräftigen Urteil nicht voll gleichzusetzen ist.
Daraus ergibt sich zunächst, daß das Festhalten an einer Entschließung eines AVL auf jeden Fall dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn auch das Festhalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstieße, also z.B. wenn die Entschließung durch Täuschung erschlichen ist, oder wenn das AVL sich in einem offenbaren Irrtum über Tatsachen oder die Rechtslage befindet und der Berechtigte das erkennt, diesen Irrtum nicht aufklärt, sondern ihn bewußt unterstützt oder fördert (vgl. hierzu: BGHZ 26, 391/97 und allgemein zu der Frage, wann die Geltendmachung rechtskräftiger Urteile gegen § 826 BGB verstößt, die Rechtsprechung des BGH bei LM § 826 (Fa) BGB). Wo im einzelnen die Abgrenzung der einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründenden Umstände im Verhältnis von Entschließungen zu Urteilen zu ziehen ist, mag zweifelhaft sein und bedarf bei der vorliegenden Falkgestaltung nicht abschließender Klärung. Der Gedanke der mit den Entschließungen erstrebten Befriedung verlangt jedenfalls, daß in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend erledigt worden sind, diese zugebilligten und befriedigten Ansprüche in der Regel nicht einer neuen Überprüfung und Aufrollung unter Berufung auf die materielle Rechtslage unterliegen; der mit der Entschließung bezweckte und alsdann durch die Zahlung erreichte Zustand der Befriedung darf grundsätzlich nicht mehr unter Hinweis auf materielle Billigkeitserwägungen nach § 242 BGB geändert werden. Würde etwas Derartiges allgemein zugelassen, so würde der Gedanke der Befriedung entgegen der mit der Entschließung erstrebten Zielsetzung völlig durch den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit verdrängt. Ob bei einer bereits erfolgten Zahlung der zuerkannten Leistung und damit einer schon abgeschlossenen Regelung der Gedanke der Befriedung auch in den Fällen, in denen zwar nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, aber z.B. der Geschädigte einen von ihm erkannten Irrtum der Behörde ohne eigenes Zutun lediglich (stillschweigend) ausgenutzt oder in nicht vorwerfbarer Weise sogar selbst herbeigeführt hat, den Vorrang vor dem Grundsatz des § 242 BGB hat, kann hier offenbleiben, da ein solcher Sachverhalt nicht behauptet worden ist.
Ebenso braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob § 242 BGB jedenfalls dann eingreift, wenn die bisher erbrachten Leistungen noch nicht zu einer endgültigen Abwicklung eines Schadensfalles und einer abschließenden Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde geführt haben, so beispielsweise in Fällen, in denen dem Betroffenen eine noch laufende Rente zugebilligt wurde. Hier kann es unter Umständen für die Behörden des Aufnahmestaates und damit zugleich für den Entsendestaat unzumutbar sein, auf die Dauer an einer inzwischen als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Entschließung festgehalten zu werden; in solchen Fällen sind trotz der Entschließung und bereits erfolgter Zahlungen mindestens für die Zukunft (z.B. wegen der künftigen Renten) die rechtlichen Beziehungen zwischen Behörde und Geschädigtem noch nicht abschließend erledigt. Das kann zur Folge haben, daß in einem derartigen Fall, in dem der Zweck des Verwaltungsverfahrens ohnehin noch nicht voll erreicht wurde und eine Befriedung noch nicht endgültig eingetreten ist, die bindende Wirkung der Entschließung für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung über § 242 BGB durchbrochen wird.
Keiner Auseinandersetzung bedarf es hier ferner mit der Frage, ob und in welchem Umfange Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung möglich ist, weil die Voraussetzungen einer derartigen Anfechtung hier nicht vorliegen, wie bereits oben ausgeführt worden ist.
5.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen, unter denen das Festhalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstoßen würde, nicht vor. Die der Klägerin durch die Entschließung des AVL vom 1. Juli 1966 zugebilligte einmalige Ersatzleistung ist bezahlt; damit ist der Sachverhalt endgültig abgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage kommt nach den vorstehenden Ausführungen eine Durchbrechung der bindenden Wirkung der Entschließung nicht in Betracht, und die Beklagte ist nicht berechtigt, sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berufung auf die irrtümlich unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch das Amt für Verteidigungslasten von dem verbindlich gewordenen Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu lösen.
Die besonderen umstände des vorliegenden Falles geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
Vielmehr ist zu bedenken, daß die zur Unfallzeit noch geltende Haftungsbegrenzung auf 10.000 DM bei Sachschäden den Bedürfnissen des Lebens nicht gerecht wurde, längst überholt war und allgemein als unbillig angesehen wurde. Das zeigt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, deutlich darin, daß das zwei Wochen nach dem Unfall in Kraft getretene Änderungsgesetz die Haftungssumme auf das Fünffache erhöht hat. Der Rechtsirrtum des AVL hat nicht zu einem Ergebnis geführt, das als unbillig zu empfinden wäre; das Ergebnis entspricht vielmehr dem Rechtsempfinden besser als das aus richtiger Gesetzesanwendung folgende. Hätte die Klägerin den Irrtum verursacht oder mitverursacht, so könnte das zu ihren Lasten ins Gewicht fallen. Dafür ist jedoch nichts Ausreichendes dargetan. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Voraussetzungen als gegeben erachtet, unter denen das AVL einen unrichtigen Bescheid durch einen neuen ersetzen kann; es ist für die Beklagte nicht unzumutbar, daß der Klägerin der gezahlte Betrag verbleibt.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler