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§ 27a LWO - Inhalt und Form der Landeslisten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 7g eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. 2.

    den Familiennamen, die Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Listenbewerber und gegebenenfalls deren Listenersatzbewerber.

Sie soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensleute enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Muss eine Landesliste nach § 24 Absatz 3 Satz 1 LWG von mindestens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die erforderlichen Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 5a zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerber und Listenersatzbewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste und im Wahlgebiet für keinen Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder als Ersatzbewerber gegeben haben sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 6a,

  2. 2.

    die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 7, dass die vorgeschlagenen Listenbewerber und Listenersatzbewerber wählbar sind,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Listenbewerber und Listenersatzbewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 24 Absatz 5 LWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 7e gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7f abgegeben werden,

  4. 4.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner im Fall des Absatz 3.

(5) § 23 Absatz 6 gilt entsprechend.