Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1970, Az.: 2 AZR 380/69
Sachlich berechtigter Grund; Befristung von Arbeitsverhältnissen; Verlust des Kündigungsschutzes; Befristung aus allgemeinen Erwägungen; Anbieten neuer Berwerber
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.07.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 380/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 21.05.1969 - 2 Sa 67/68
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1970, 1302
- DB 1970, 2080-2081 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1971, 108
Amtlicher Leitsatz
1. Ein sachlich berechtigter Grund, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, erfordert, daß ein konkreter, das betreffende Vertragsverhältnis berührender Umstand vorliegt, der die Befristung und damit den Verlust des Kündigungsschutzes rechtfertigt.
2. Es stellt deshalb keine billigenswerte Erwägung dar, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer um Dauerbeschäftigung bemühten Lehrerin aus der ganz allgemeinen Erwägung befristet wird, künftigen Bewerbern (Hochschulabsolventen) den Arbeitsplatz anbieten zu können. Das gilt unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des befristet eingestellten Arbeitnehmers günstiger sind als die etwaiger künftigen Bewerber.