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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1970, Az.: 2 AZR 380/69

Sachlich berechtigter Grund; Befristung von Arbeitsverhältnissen; Verlust des Kündigungsschutzes; Befristung aus allgemeinen Erwägungen; Anbieten neuer Berwerber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.07.1970
Aktenzeichen
2 AZR 380/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 21.05.1969 - 2 Sa 67/68

Fundstellen

  • BB 1970, 1302
  • DB 1970, 2080-2081 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1971, 108

Amtlicher Leitsatz

1. Ein sachlich berechtigter Grund, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, erfordert, daß ein konkreter, das betreffende Vertragsverhältnis berührender Umstand vorliegt, der die Befristung und damit den Verlust des Kündigungsschutzes rechtfertigt.

2. Es stellt deshalb keine billigenswerte Erwägung dar, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer um Dauerbeschäftigung bemühten Lehrerin aus der ganz allgemeinen Erwägung befristet wird, künftigen Bewerbern (Hochschulabsolventen) den Arbeitsplatz anbieten zu können. Das gilt unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des befristet eingestellten Arbeitnehmers günstiger sind als die etwaiger künftigen Bewerber.