§ 8 AZV - Ruhepausen, Ruhezeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
- Amtliche Abkürzung
- AZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden einzuhalten.