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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 C 9/93

Revision; Landesrecht; Auslegung; Heilberufe; Kammer; Mitgliedschaft; Auslegung; Nichtrevisibles Landesrecht; Zwangsmitgliedschaft; Apotheker

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 9/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen 03.05.1990 - V/1 E 997/89
VGH Hessen - 29.09.1992 - AZ: 11 UE 1829/90

Fundstellen

  • DÖV 1996, 972-973 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 814-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 578 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Greift das BerGer. bei der Auslegung von Landesrecht auf eine keine rechtliche Vorgabe für das Landesrecht enthaltende bundesrechtlichen Regelung zurück, wendet es nichtrevisibles Landesrecht an. Das RevGer. hat jedoch zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sonst mit Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist.

2. Es widerspricht nicht Bundesrecht, daß nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist.