Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1965, Az.: 1 StR 480/64
Berücksichtigung zusätzlicher Schäden bei der Strafzumessung; Nachträgliche Wiedergutmachung durch Aushändigung des Erlöses aus Veräußerung des Diebesgutes; Urkundenfälschung durch Vorlage einer unbeglaubigten Kopie der gefälschten Urkunde; Voraussetzung des Gebrauchmachens der Urschrift bei Ausweismissbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 480/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 09.03.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1965, 313 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auch das Vorlegen der unbeglaubigten Ablichtung (Fotokopie) einer gefälschten Urkunde kann Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB sein (Aufrechterhaltung von BGHSt 5, 291). Die den Ausweismißbrauch (§ 281 StGB) betreffende Entscheidung BGHSt 20, 17 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64] steht nicht entgegen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter
Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. März 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Der Angeklagte H. ist wegen Betrugs in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen ist er freigesprochen worden.
II.
Die Revision des Angeklagten hat nur allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Anlaß zu Erörterungen besteht allenfalls in folgenden Fällen:
a)
Bei den Vorgängen zu B I (K.) erwähnt das Urteil S. 11 UA, Jakob K. und seine Frau hätten auch noch mindestens 1.000 sfr. für die Miete von Ausstellungsflächen und für Werbungszwecke umsonst (unnütz) ausgegeben. Insoweit würde es sich nach den Grundsätzen der sogen. Stoffgleichheit (BGHSt 6, 115, 116) [BGH 06.04.1954 - 5 StR 74/54] nur um einen mittelbaren Schaden handeln. Diese Schäden werden jedoch bei der rechtlichen Würdigung (S. 13, 14 UA) nicht mehr erwähnt. Es besteht also kein Anlaß zur Annahme eines zu weit bemessenen Schuldumfangs. Bei der Strafzumessung dagegen durften diese zusätzlichen Schäden mit berücksichtigt werden (BGH VRS 15, 112, 114). Daß dies geschehen ist, ist übrigens nicht einmal sicher. Denn bei den Zumessungserwägungen (S. 44-47 UA) wird der Fall K. (von der Aufzählung S. 46 abgesehen) nicht besonders hervorgehoben.
b)
Vorkommnisse zu B III (fortgesetzter Diebstahl; S. 23-27 UA): Gegen die Annahme fortgesetzten Diebstahls bestehen keine rechtlichen Bedenken; wegen der Frage des Gewahrsams vgl. BGHSt 16, 271, 273. Die spätere - als unwiderlegt angenommene - Aushändigung des gesamten Erlöses der veräußerten Kunstgegenstände (S. 26, 27) ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, wie das Landgericht mit Recht ausführt, sondern war nur nachträgliche Wiedergutmachung.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem S. 24 UA unten erwähnten Vorkommnis mit den 2 Bronzen und dem übergebenden Umschlag keine weitere Bedeutung beigemessen hat. Es handelte sich hierbei nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters um einen letztlich fehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten, Frau J. zu übertölpeln und seine Straftat zu verschleiern.
c)
In den Fällen B. (B VII, S. 38-39 UA), W. (B VIII, S. 39-42 UA) und Wi. (B IX, S. 42-43 UA) hat der Angeklagte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben mit einer von ihm fälschlich angefertigten und mit dem Fantasienamen "Victoria Trading Company New York" versehenen Auftragsbestätigung gearbeitet. Im ersten Fall legte er die gefälschte Urkunde im Original oder in Ablichtung vor (S. 38 UA). Gegenüber Frau W. verwendete er eine beglaubigte Fotokopie (S. 40/41 UA), bei Wi. offenbar eine unbeglaubigte Ablichtung der erwähnten Falschurkunde (S. 43 UA).
Bei dem Vorkommnis B VII (Braun) hat die Strafkammer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch fälschliches Anfertigen und Gebrauchmachen der angeblichen Auftragsbestätigung angenommen. In den beiden letzten Fällen (B VIII und IX) hat das Landgericht den Tatbestand des § 267 StGB durch Gebrauchmachen als erfüllt angesehen (S. 38, 42, 43 UA; vgl. auch BGHSt 17, 97-100).
Dies ist rechtlich einwandfrei und zwar auch, soweit der Angeklagte statt der Urschrift der Falschurkunde beglaubigte oder unbeglaubigte Ablichtungen vorgelegt hat (BGHSt 5, 291 ff; Schönke/Schröder, 11. Aufl. § 267 StGB, Randz. 42 und 74).
Die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 17 ff [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64] betrifft den § 281 StGB, und zwar die Frage, ob der Tatbestand dieser Vorschrift auch bei Vorlegung unbeglaubigter Fotokopien von Ausweispapieren erfüllt ist. Die Gründe dieses Urteils stehen der von Senat in BGHSt 5, 291 ff (im Anschluß an RGSt 69, 228) vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil es sich in BGHSt 5, 291 und auch vorliegend um die Anwendbarkeit des § 267 StGB und den Begriff des Gebrauchmachens im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Der 1. Strafsenat sieht sich durch BGHSt 20, 17 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64] auch nicht veranlaßt, seine Entscheidung BGHSt 5, 291 aufzugeben.
Dabei kann hier auf sich beruhen, ob bei § 281 StGB (Ausweismißbrauch), wie der 4. Strafsenat meint (BGHSt 20, 19 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64]), das Gebrauchmachen von der Urschrift vorausgesetzt wird. Der Gesetzgeber, der durch § 4 des Änderungs-Gesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. I, 549) "zwecks schärferer Bekämpfung des Mißbrauchs von Ausweispapieren" den § 281 StGB einführte, war nicht dieser Auffassung (vgl. Rietzsch, Pfundtner-Neubert II c, S. 181 Nr. 8). Jedenfalls gebieten es im Rahmen des § 267 StGB die Fortschritte der Technik, die Anschauungen des täglichen Hebens und das Schutzbedürfnis des redlichen Verkehrs, auch die Vorlegung der unbeglaubigten Ablichtung einer gefälschten Urkunde regelmäßig als Gebrauchmachen von dieser anzusehen. Der Generalbundesanwalt war gleichfalls dieser Ansicht.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.
Seibert
Willms
Fischer
Mai