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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: 3 AZR 439/68

Schichtbetrieb; Feiertagsruhezeit; Feiertagszuschlag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1969
Aktenzeichen
3 AZR 439/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kassel 03.01.1968 - 2 Ca 468/67
LAG Frankfurt 27.05.1968 - 1 Sa 138/68

Fundstellen

  • BAGE 21, 332 - 340
  • DB 1969, 1066-1067 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 699 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist in einem in drei Schichten arbeitenden Betrieb die Feiertagsruhe eines gesetzlichen Feiertages nach § 105 b Abs. 1 Satz 4 GewO durch Betriebsvereinbarung auf die Zeit von 6.00 Uhr am Feiertag bis 6.00 Uhr am folgenden Werktag zulässigerweise verlegt, dann ist die vom Kalendertag abweichende, für den Schichtbetrieb geltende Feiertagsruhezeit auch für den Feiertagslohn und für den Feiertagszuschlag maßgeblich.

2. Für die Stunden der in den Feiertag hineinragenden Nachtschicht (0.00 Uhr bis 6.00 Uhr) braucht kein Feiertagszuschlag gezahlt zu werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag in einem im wesentlichen Begriffsbestimmungen enthaltenden Absatz vorschreibt: "Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit."

3. Hat der Arbeitgeber auf Grund einer irrtümlichen Auslegung eines Tarifvertrages jahrelang übertarifliche Feiertagszuschläge gezahlt, obgleich er sich - für den Arbeitnehmer erkennbar - lediglich tarifgerecht verhalten wollte, so darf er nach Entdeckung seines Irrtums diese Zahlungen für die Zukunft einstellen.