Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2025, Az.: B 4 AS 56/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 56/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:091025BB4AS5625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Kassel - 23.03.2021 - AZ: S 1 AS 526/16
- LSG Hessen - 22.01.2025 - AZ: L 6 AS 206/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B, K, beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerinnen selbst haben mit am 18.3.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Die PKH-Anträge sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerinnen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob die Klägerinnen im Zeitraum April 2015 bis September 2016 Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob das Einkommen des J bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen ist, weil die Klägerinnen mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Es ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c, Abs 3a SGB II aufwirft. Ob eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerinnen einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Dieses verpflichtet die Gerichte lediglich, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN).
2. Die von den Klägerinnen selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.