Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15a JVKostG - Schutzschriftenregister

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-5

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.