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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: 6 StR 416/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen die Entscheidung im Ablehnungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2026
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 15.04.2025 - AZ: 7 KLs 708 Js 35673/23

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.
hier: Anhörungsrüge gegen die Entscheidung im Ablehnungsverfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2026 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge gegen die vorbenannte Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 12. März 2026 nach § 26a Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Verurteilte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und eine Gehörsrüge erhoben. Die Gehörsrüge hat er mit Schreiben vom 2. April 2026 wiederholt.

2

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98; Kudlich /Noltensmeier-von Osten in Satzger/Schluckebier/Werner, StPO, 6. Aufl., § 28 Rn. 4). Einzig statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08).

3

2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.

4

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung des Senats zur Kenntnis gelangt ist. Diese enthielt keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nach § 33 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung anzuhören gewesen wäre.

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel
Fritsche
RinBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt verhindert zu signieren.
Bartel
Arnoldi
RinBGH Dr. Dietsch ist krankheitsbedingt verhindert zu signieren.
Bartel