Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2007, Az.: 2 StR 510/07
Anforderungen an die Erhebung von Aufklärungsrügen; Revision gegen eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.2007
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 45405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 02.03.2007
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StRR 2008, 122 (amtl. Leitsatz)
- StraFo 2008, 332 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen Rechtes rügt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die Aufklärungsrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. -und S. beanstandet wird, ist die Verfahrensrüge insbesondere deshalb unzulässig, weil die in den Urteilsgründen (UA S. 117-119) enthaltene umfangreiche Begründung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Prüfung einer Verfahrensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die Erhebung der Sachrüge voraus (vgl. u. a. BGHSt 36, 384, 385 [BGH 20.03.1990 - 1 StR 693/89]; BGH StV 1982, 55). Eine materiellrechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.
Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2000, 295; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20 m. w. N.).
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