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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.09.1997, Az.: 6 AZR 65/96

Angestellte der Deutschen Bundespost; Beamte der Deutschen Bundespost; Beihilfevorschriften; Teilzeitbeschäftigte; Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Vollzeitbeschäftigter; Ausschluß von Beihilfeleistungen; Geringfügig Beschäftigte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.09.1997
Aktenzeichen
6 AZR 65/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Koblenz 03.07.1995 - 1 Ca 948/95
LAG Rheinland-Pfalz - 12.12.1995 - AZ: 6 Sa 891/95
LAG Mainz 12.12.1995 - 6 Sa 891/95

Fundstellen

  • BAGE 86, 326 - 331
  • AuR 1998, 39 (amtl. Leitsatz)
  • AuR 1997, 446 (Kurzinformation)
  • BB 1998, 590-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1997, 2109-2110 (Pressemitteilung)
  • DB 1997, 2078 (Volltext)
  • DB 1998, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 1998, 66
  • FA 1997, 60
  • FAr 1998, 66
  • JuS 1998, XXXIX Heft 1 (Kurzinformation)
  • NZA 1998, 151-153
  • RdA 1998, 126
  • RiA 1998, 284-285

Amtlicher Leitsatz

1. Soweit nach § 39 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost in Verbindung mit den für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Beihilfevorschriften Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, von Beihilfeleistungen ausgeschlossen sind, verstößt dies gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

2. Aus dem Zweck der Beihilfeleistungen, wie er sich aus den tariflich in Bezug genommenen Beihilfevorschriften ergibt, folgt, daß diesen Teilzeitbeschäftigten Beihilfe nicht nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Angestellter zu gewähren ist, sondern in gleicher Höhe wie diesen.

3. Es bleibt unentschieden, ob das auch für geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV gilt.