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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2026, Az.: 5 StR 661/25

Erfolglose Revision des Angeklagten mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten; Keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wegen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin; Unanfechtbarkeit der Vernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.2026
Aktenzeichen
5 StR 661/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR661.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.07.2025 - AZ: 523 KLs 20/24

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 Satz 1 StPO) wegen willkürlicher Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt einer zuvor in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zum Zustand der Nebenklägerin nicht mitgeteilt hat.

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre die Rüge aber auch unbegründet. Gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen unanfechtbar und deshalb nach § 336 Satz 2 StPO grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit erfasst auch den hier allein aus der behaupteten Verletzung des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleiteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 247a Rn. 22; NK-StPO/Eisele, § 247a Rn. 45). Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen