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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1989, Az.: 2 StR 555/89

Strafschwerende Berücksichtigung des Handelns des Täters mit direktem Tötungsvorsatz; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1989
Aktenzeichen
2 StR 555/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 11.07.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 304

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß ein Angeklagter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Dezember 1989
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1989 im Strafausspruch aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt.

2

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg, weil bei der Strafzumessung strafschärfend gewertet worden ist, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980; BGH StV 1986, 340; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77 und Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83).

3

Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben allerdings in Einzelfällen die Hervorhebung des Umstands, daß der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, als bloßen Hinweis auf dessen verbrecherische Energie aufgefaßt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68), als verkürzte Bezugnahme auf den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Täters gedeutet (BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84) oder mit Rücksicht darauf für unbedenklich erklärt, daß es nicht auf die Vorsatzform als solche, sondern deren Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters insgesamt ankomme (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89). Ob diesen Entscheidungen gefolgt werden könnte, was insbesondere für das letztgenannte Urteil fraglich erscheint, bedarf keiner Erörterung. Denn im hier vorliegenden Fall kommt eine Deutung, bei der die in Rede stehende Erwägung zulässig wäre, nicht in Betracht. Da sie so, wie sie in den Urteilsgründen dargestellt ist, den Anspruch erhebt, einen selbständigen Strafschärfungsgrund zu benennen, läßt sie sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe rechtfertigen.

4

Der Strafausspruch ist demgemäß aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.

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