Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1976, Az.: 1 StR 384/76
Mangelhafte vollständige Mitteilung in der Revisionsbegründung; Mangelnde Zulässigkeit der Rüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 384/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.02.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution
Prozessführer
Maschinenbautechniker Richard Michael R. aus M., dort geboren am ... 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Tatrichter ein gegen den Vorsitzenden und die beiden anderen Berufsrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch als verspätet und daher unzulässig verworfen habe. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.
Auch bei einer Ablehnungsrüge, über die nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden ist, müssen in der Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen angeführt werden (BGHSt 21, 334, 340 mit Nachweisen). Dem genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Die Revision gibt zwar das Ablehnungsgesuch vollständig wieder, sie teilt aber den Verwerfungsbeschluß nur teilweise wörtlich (S. 6 der Revisionsbegründung) oder inhaltlich (S. 2, 3 der Revisionsbegründung) mit. Die für die Beurteilung eines angeblichen Verfahrensmangels wesentlichen Tatsachen müssen aber so vollständig und genau mitgeteilt werden, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Daran mangelt es hier. Es fehlt in der Revisionsbegründung die vollständige Mitteilung gerade des Verfahrensverlaufs zwischen den beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden und dem Ablehnungsgesuch, d.h. der Vorgänge, aus denen sich beurteilen ließe, ob das Gesuch unverzüglich angebracht worden ist. Die Revisionsbegründung vermittelt deshalb keinen zur Entscheidung über die Rüge ausreichenden Sachverhalt. Durch Bezugnahme auf die Akten können die erforderlichen Angaben nicht ersetzt werden. Die Ablehnungsrüge ist daher unzulässig.
2.
Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachbeschwerde gebotene materiellrechtliche Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Die Revision mußte deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.
Loesdau
Mösl
Pikart
Kuhn