Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1997, Az.: XII ZB 61/97
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 61/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 26953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 15.01.1997
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 1289 (Volltext mit red. LS)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 1997 und vom 17. März 1997 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 1996 gewährt.
Beschwerdewert: 26.445,56 DM.
Tatbestand:
I.
Die am 2. Dezember 1996 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. Januar 1997 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet wurde. Hiergegen reichten die Beklagten rechtzeitig sofortige Beschwerde ein.
Zugleich stellten sie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Prozeßhandlung unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungsbegründung. Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründeten sie damit, daß die als zuverlässig bekannte und in die Fristenberechnung besonders gründlich eingewiesene Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten es ausnahmsweise versäumt habe, nach Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax die Berufungsbegründungsfrist vorzunotieren und den Vorgang sodann der Bürovorsteherin zwecks Fristenkontrolle vorzulegen, wie es der allgemeinen Anweisung an sich entsprochen hätte. Auch seien die Akten nicht - wie üblich - sodann dem Prozeßbevollmächtigten selbst zur Überprüfung der Frist vorgelegt worden. Vielmehr habe die Angestellte die Berufungsschrift nebst Sendebestätigung in der Handakte abgeheftet, ohne noch irgendetwas zu veranlassen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 17. März 1997 zurückgewiesen, weil eine Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist nicht - wie erforderlich - notiert worden sei und nicht erkennbar sei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten überhaupt eine allgemeine Anweisung zur Notierung von Vorfristen gegeben hätte. Auch insoweit haben die Beklagten rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Gründe
II.
Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
Zwar ist zutreffend, daß es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört, für Rechtsmittelbegründungen neben dem Ende der Begründungsfrist auch noch eine Vorfrist eintragen zu lassen, um eine rechtzeitige Bearbeitung der Sache zu gewährleisten (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 38 = NJW 1994, 2831; und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 f.). Auch war aus dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Wiedereinsetzungsgesuch nicht erkennbar, daß eine solche allgemeine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestand. Soweit er seinen Vortrag nunmehr im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 17. März 1997 entsprechend ergänzt, könnte dies nicht mehr berücksichtigt werden (st. Rspr. zuletzt BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).
Indessen muß die unterbliebene Notierung einer Vorfrist im konkreten Fall zumindest als mitursächlich für die Fristversäumung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 und 6. Juli 1994 jeweils a.a.O.). Daran fehlt es. Denn die Kanzleiangestellte hat entgegen den Weisungen weder eine Frist notiert noch den Vorgang der Bürovorsteherin und dem Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle vorgelegt. Sie hat vielmehr die Berufungsschrift nebst Sendeprotokoll lediglich in die Handakten geheftet und diese abgelegt, ohne irgendetwas zu veranlassen. Es muß davon ausgegangen werden, daß sie im konkreten Fall nicht anders verfahren wäre, wenn im Büro eine allgemeine Anweisung für die Notierung von Vorfristen bestanden hätte. Insofern bestand auch keine Möglichkeit, die unterlassene Notierung der Hauptfrist noch rechtzeitig mit Hilfe der notierten Vorfrist zu entdecken und die Berufungsbegründung fristgemäß einzureichen. Damit aber war die mangelnde Anweisung der Eintragung von Vorfristen nicht ursächlich für das Fristversäumnis geworden. Dieses beruhte vielmehr ausschließlich auf der Fehlleistung der Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die diesen nicht zum Verschulden gereicht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - FamRZ 1997, 488).