Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1996, Az.: II ZR 26/95
Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Teilauseinandersetzung zwischen Gesellschaftern; Begrenzung der Nachprüfung im Revisionsrechtszug bezüglich Vereinbarungen mit individuellem atypischem Inhalt; Vorliegen eines Auftrags der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Gesellschafter hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1996
- Aktenzeichen
- II ZR 26/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.12.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 932 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Simon F., B. 18, R.,
Prozessgegner
Ulrich N., S. straße 4, L.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Enthält eine einzelne Vertragsbestimmung keine eindeutige Regelung, so verstößt es gegen §§ 133, 157 BGB, wenn sich das Gericht bei der Auslegung auf den Wortlaut dieser Bestimmung beschränkt, ohne den Inhalt des ganzen Vertrags heranzuziehen und der Auslegung das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu berücksichtigen.
- 2.
Vereinbarungen individuellen atypischen Inhalts unterliegen im Revisionsrechtszug nur insoweit einer Nachprüfung, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Prof. Dr. Greger und Dr. Boetticher
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1994 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren Gesellschafter einer von ihnen am 19. Februar 1981 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der "I. -I. -B. G.d.b.R.", an der sie je zur Hälfte beteiligt waren. Am 25. März 1982 erwarben sie ein an der K. straße in K. gelegenes Grundstück, auf dem eine Senioren-Residenz mit 142 Einheiten errichtet werden sollte. Den Vertrieb übernahm Benno S. In der Folge veräußerte der Beklagte das Grundstück, das ursprünglich zu einem Kaufpreis von 4.150.000,00 DM angeboten worden war, für 1.950.000,00 DM an Benno S. Er handelte dabei für sich und aufgrund notarieller Vollmacht auch für den Kläger. In dem anschließend geführten Rechtsstreit, in welchem der Kläger gegen den Beklagten unter anderem Schadenersatzansprüche geltend machte, stimmte der Kläger der Veräußerung des Grundstücks zu. Vor dem Berufungsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, deren Regelungen als "Teilauseinandersetzung" bezeichnet wurden.
Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Auseinandersetzungsrechnung vorgelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 333.968,84 DM zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 219.425,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen Betrag von 291.473,11 DM verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung 132.313,01 DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 230.862,95 DM zu zahlen und die Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht legt den Vergleich vom 6. März 1990 dahingehend aus, daß die Parteien eine Verrechnung der beiderseitigen Aufwendungsersatzansprüche mit der Vergleichsforderung erst bei der endgültigen Auseinandersetzung vornehmen wollten. Die Revision greift dies mit dem Hinweis an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, diese Auslegung sei zwingend. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Auszugehen ist davon, daß Vereinbarungen individuellen atypischen Inhalts einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit unterliegen, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das gilt auch für Prozeßvergleiche (vgl. MünchKomm.-Walchshöfer, ZPO § 550 Rdn. 10). Revisibel ist allerdings die Frage, ob ein eindeutiger Wortlaut vorliegt. Enthält eine einzelne Vertragsbestimmung keine eindeutige Regelung, so verstößt es gegen §§ 133, 157 BGB, wenn das Gericht sich bei der Auslegung auf den Wortlaut dieser Bestimmung beschränkt, ohne den Inhalt des ganzen Vertrages heranzuziehen und bei der Auslegung das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363 m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat anhand der entscheidenden Bestimmungen des Vergleiches seine Auslegung vorgenommen. Es hat damit sehr wohl das Gesamtbild der vertraglichen Regelung im Blick gehabt. Seine Auslegung des Vergleiches ist rechtlich möglich und frei von Verfahrensfehlern.
II.
Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von 144.096,22 DM zu. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Die Parteien beabsichtigten, in K. an der K. straße eine Senioren-Residenz mit insgesamt 142 Einheiten zu errichten. Benno S. sollte diese Einheiten an interessierte Käufer und Anleger vertreiben. Da er nicht in der Lage war, die hohen Vertriebs- und Vorlaufkosten allein vorzuschießen, kam es zu der Vereinbarung über die Kostenbevorschussung vom 15. Juli 1986. Darin heißt es, die Grundstückseigentümer (die Parteien) hätten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ureigenes Interesse daran, daß der Verkauf der Einheiten und damit die Bezahlung des Grundstücksverkaufspreises nicht an fehlenden Geldern für den Vertrieb und den Vorlauf scheitere. Sie stellten deswegen Benno S. die erforderlichen Beträge nach Prüfung des jeweiligen Abrufs unter Verwendungsbelegung darlehensweise zur Verfügung.
Hierin liegt ein Auftrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Gesellschafter, Darlehen in bestimmter Höhe an Benno S. auszuzahlen. Fiel - wie hier - der Darlehensnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit aus, so konnte der betroffene Gesellschafter von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen. Die geltend gemachten Aufwendungen stehen deshalb dem Beklagten grundsätzlich zu.
Nun hatte der Beklagte allerdings nach dem in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag von der Senioren-Residenz-Betriebs GmbH den von ihm als Aufwendungsersatz geltend gemachten Betrag bereits erhalten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, ist im Revisionsverfahren von dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten auszugehen, daß die von dieser GmbH an den Beklagten gezahlten Beträge wirtschaftlich von ihm selber stammten, weil er alleiniger Inhaber der GmbH-Geschäftsanteile gewesen sein soll. Legt man diesen Vortrag zugrunde, so ergibt sich, daß diese Zahlung nicht zur Geschäftsbesorgung gehörte, zu welcher der Beklagte verpflichtet war. Hat der Beauftragte nur anläßlich des Auftrags und ohne Bezug auf diesen von Dritten Leistungen empfangen, so gehört dies nicht zur Geschäftsbesorgung. Ein Bezug zu dem Auftrag liegt zwar regelmäßig bereits vor, wenn nach der - auch nur einseitig gebliebenen - Vorstellung des Leistenden oder Empfängers das Geleistete in Verbindung mit dem Auftrag steht (vgl. RGRK-Steffen, BGB 12. Aufl. § 667 Rdn. 6; Staudinger/Wittmann, BGB 13. Aufl. § 667 Rdn. 9). Ein solcher innerer Zusammenhang ist hier zweifelhaft. Kausalität zwischen Geschäftsbesorgung und Erlangtem allein reicht nicht aus, da der Beauftragte demnach auch das herauszugeben hätte, was er nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekommen hat. Entscheidend ist der Gesichtspunkt, daß der Auftraggeber das erhalten muß, was ihm gebührt, weil es sich um seine Angelegenheit handelt. Aus der Geschäftsbesorgung ist demnach nur erlangt, was der Beauftragte in Erfüllung des Auftrags erhalten hat und zwar auch dann, wenn es sich um eine Mehrleistung handelt. § 667 BGB bezieht sich dagegen nicht auf Gegenstände, die der Beauftragte in Abweichung vom Vertrag oder von Weisungen des Auftraggebers bekommen hat (vgl. MünchKomm.-Seiler, BGB 2. Aufl. § 667 Rdn. 9). Hier hat der Beklagte nach seiner Darstellung Vorteile erhalten, die von ihm selber stammten und über seine GmbH den drohenden Ausfall seiner Darlehensforderung finanzieren sollten.
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich zu berücksichtigen, daß die Parteien in Nummer 7 der Vereinbarung über die Kostenbevorschussung vereinbart haben, daß der dort angesprochene Vorabzug dann greifen solle, wenn der den Vorschuß zur Verfügung stellende Grundstückseigentümer "gemäß vorstehenden Ziffern" keine Befriedigung erlange. In den vorstehenden Ziffern ist geregelt, daß geleistete Vorschüsse durch den Zeugen Spinner aus Kaufpreisraten zurückgeführt werden sollten. Die an den Beklagten erfolgte Zahlung der Senioren-Residenz-Betriebs GmbH ist dagegen in dieser Vereinbarung nicht angesprochen. Deshalb kann es sich bei der von dem Beklagten erlangten "Befriedigung" kaum um eine Befriedigung im Sinne von Nummer 7 der Vereinbarung handeln.
2.
Auf die von der Revision problematisierte Frage, ob es sich bei der GmbH überhaupt um einen Dritten handele, kommt es nach alledem nicht an. Auch der Argumentation der Revision, der beweispflichtige Kläger habe nicht dargelegt, daß der Zahlung durch die GmbH tatsächlich ein Leistungsaustausch zugrunde gelegen habe, braucht nicht nachgegangen zu werden. Es ist anerkannt, daß es im Rahmen des § 667 BGB keine Rolle spielt, ob für die fragliche Leistung ein Rechtsgrund bestanden hat (vgl. RGRK, a.a.O.).
III.
Damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hesselberger
Dr. Henze
RiBGH Prof. Dr. Greger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Boujong
Dr. Boetticher