Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1998, Az.: III ZR 268/96
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlagevermittlungsvertrags; Fehlende Freigabe der vermittelten Anlage zum Vertrieb; Vorliegen von Vertretungsmacht; Duldungs-/Anscheinsvollmacht; Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo [c. i. c.]); Vollmachtloser Vertreter als Erfüllungsgehilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1998
- Aktenzeichen
- III ZR 268/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.09.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1998, 1342-1343 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1998, 400
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und
die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Anlagevermittlungsgesellschaft Schadensersatz wegen einer ihm von deren Mitarbeitern vermittelten, aber von der Beklagten nicht zum Vertrieb freigegebenen später gescheiterten Vermögensanlage.
Die Beklagte betreibt die Vermittlung von Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträgen. Dem Kläger war von ihren Mitarbeitern C. und V. zunächst eine zum Angebot der Beklagten gehörende Lebensversicherung vermittelt worden. Bei der Beratung hatten ihm die Mitarbeiter der Beklagten erklärt, diese vermittle solide Geldanlagen und biete geprüfte Anlagekonzepte an. Da der Kläger auf Befragen sein Interesse an weiteren soliden Geldanlagemöglichkeiten bekundet hatte, wurde er zu einer erneuten Besprechung eingeladen, die am 20. August 1992 in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfand und bei der er von ihren Mitarbeitern C., V. und E. jun. betreut wurde.
Sie empfahlen ihm ein von dem damaligen Bezirksdirektor L. der Beklagten initiiertes Fondssystem, das sie dahin erläuterten, L. lasse sich von vielen Anlegern Darlehen geben und könne die Gesamtsumme dann zu besseren Konditionen und höheren Zinsen anlegen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, daß L. die Verträge im eigenen Namen bzw. über seine eigene Firma abschließe und Vertragspartner demgemäß nicht die Beklagte sei.
Man habe die Anlage jedoch geprüft. Für die Rückzahlung der Darlehen bürge die Raiffeisenbank München, über welche auch die Anlage des Geldes erfolgen werde. Die Bürgschaft habe man bei L. eingesehen bzw. überprüft. Der Kläger beschloß daraufhin, in Zukunft verfügbar werdende Geldbeträge nach diesem Konzept anzulegen.
Er schloß am 18. Dezember 1992, 4. Februar, 7. April, 2. September und 27. September 1993 insgesamt fünf Darlehensverträge über eine Gesamtsumme von 78.000,00 DM mit dem unter der Firma T. L. Kapitalmanagement handelnden Bezirksdirektor L. ab, die als "Antragsvermittler" jeweils der Mitarbeiter E. jun. mit unterschrieb. In der Folgezeit wurde L., dem die Beklagte am 13. November 1993 fristlos kündigte, strafrechtlich verurteilt. Die Bankbürgschaft erwies sich als gefälscht. Der Kläger hat seine Darlehen nicht zurückerhalten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage auf Zahlung von 82.034,31 DM abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlagevermittlungsvertrages zwischen den Parteien steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines solchen Vertrages wegen fehlender Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, die ihre Mitarbeiter mit der Kundenberatung betraut hatte, sie damit stillschweigend zum Abschluß von Anlagevermittlungsverträgen bevollmächtigt hatte. Eine etwaige allgemeine Ermächtigung der Mitarbeiter zum Abschluß von Anlagevermittlungsverträgen könnte sich nur auf diejenigen Anlagen beziehen, zu deren Vertrieb die Beklagte ihre Mitarbeiter autorisiert hatte, und würde deshalb nicht für den vorliegenden besonderen Fall gelten, daß die vermittelte Anlage von der Geschäftsführung der Beklagten nicht zum Vertrieb freigegeben worden war.
Für die Vermittlung des Fondsmodells L. kam daher nur eine speziell auf diese Anlage bezogene Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht. Eine solche hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht hinreichend konkret dargelegt, daß die Beklagte von der Vermittlung der Privatanlage ihres Bezirksdirektors L. durch ihre Mitarbeiter gewußt habe oder davon hätte wissen können. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
II.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, den das Berufungsgericht ebenfalls abgelehnt hat, läßt sich hingegen auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht verneinen.
1.
Bei einer Vertretung ohne Vertretungsmacht wird, sofern auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt, der Vertretene zwar nicht zur Erfüllung des für ihn abgeschlossenen Vertrages verpflichtet; er wird vielmehr vor einer rechtsgeschäftlichen Bindung geschützt und braucht infolgedessen auch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Das steht jedoch der Zuerkennung eines auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen, wenn der Verhandlungsgehilfe vom Geschäftsherrn zum Verhandeln mit dem Dritten bestellt war und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175 und vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390 [BGH 06.07.1995 - III ZR 176/94]; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436). Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im vorliegenden Fall erfüllt sind.
2.
Die Mitarbeiter der Beklagten haben mit dem Kläger Verhandlungen geführt, die zumindest anfangs auf den Abschluß eines Anlagevermittlungsvertrages mit der Beklagten abzielten. Sie traten bei den Vorverhandlungen - jedenfalls bis zur Empfehlung des Fondsmodells L. - im Namen der Beklagten auf.
Im vorliegenden Fall sprachen die Umstände dafür, daß die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger eine Anlage im Namen der Beklagten vermitteln wollten: Die Beklagte hatte dem Kläger bereits eine andere Geldanlage in Gestalt einer Lebensversicherung vermittelt; in Anknüpfung an diesen vorangegangenen, mit der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsvertrag boten ihre Mitarbeiter dem Kläger die Beratung über weitere Anlagemöglichkeiten an. Der Kläger mußte deshalb annehmen, daß es bei der neuerlichen Beratung um ein Anschlußgeschäft mit der Beklagten gehen würde. Dieser Eindruck wurde noch dadurch verstärkt, daß an der Beratung am 20. August 1992 dieselben Personen - die Mitarbeiter C. und V. - teilnahmen, die ihm die Lebensversicherung vermittelt hatten, und daß die Beratung in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfand. Im übrigen genügt schon, daß es um Anlagevermittlung und damit ein Geschäft ging, das typischerweise in den Geschäftsbereich der Beklagten fiel, und daß es von ihren Mitarbeitern in ihren Geschäftsräumen vermittelt wurde. Es handelte sich somit um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Allein die Tatsache, daß ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht dafür, daß es nicht mit dem Erklärenden, sondern mit dem Unternehmen abgeschlossen werden soll.
3.
Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn und soweit ihre Mitarbeiter Pflichtverletzungen im Rahmen des Vertragsanbahnungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten begangen haben. War dagegen im Zeitpunkt solcher Pflichtverletzungen das Anbahnungsverhältnis zur Beklagten bereits abgebrochen, so kann ihr das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter nicht zugerechnet werden. Eine Ersatzpflicht der Beklagten wäre deshalb zu verneinen, wenn ihre Mitarbeiter den Kläger darauf hingewiesen hätten, daß das ihm empfohlene Fondsmodell L. nicht von der Beklagten vermittelt werde, es sich insbesondere nicht um eine Anlage aus dem Angebot der Beklagten handele.
Daß das Berufungsgericht die insoweit gebotene Differenzierung erkannt hat, ist seinen Erwägungen nicht hinreichend klar zu entnehmen. Auch läßt sich nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen nicht ausschließen, daß es Gesichtspunkte, die das Zustandekommen eines Vermittlungsvertrages betreffen, und solche, die sich auf den Abschluß der Anlageverträge beziehen, rechtsfehlerhaft vermengt hat.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Kläger darauf hingewiesen, daß L. die Darlehensverträge im eigenen Namen abschließe und Vertragspartner nicht die Beklagte sei. Diese Feststellungen sind, gemessen am Erfordernis der vorbezeichneten Differenzierungen, unklar.
Der Hinweis, der Bezirksdirektor L. schließe die Darlehensverträge im eigenen Namen, bezog sich nur auf das Anlagegeschäft als solches und besagte nicht, daß die Beklagte auch keinen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger abschließen wolle. Die Beklagte vermittelte nicht etwa nur Eigenprodukte, sondern auch Produkte von Partnergesellschaften, wie die dem Kläger schon vorher vermittelte Lebensversicherung. Die Erklärung ihrer Mitarbeiter, daß nicht die Beklagte, sondern L. persönlich Vertragspartner des empfohlenen Anlagegeschäfts sein werde, gab dem Kläger deshalb keinen Anlaß zu der Vermutung, die Beklagte wollte ihm diese Anlage nicht vermitteln.
Der weitere Hinweis, Vertragspartner sei nicht die Beklagte, ist mehrdeutig. Der Zusammenhang mit der Erklärung, L. schließe die Darlehensverträge im eigenen Namen, spricht dafür, ihn ebenfalls nur auf das Anlagegeschäft zu beziehen. Andererseits läßt der Hinweis des Berufungsgerichts, E. jun. habe die Verträge "als Vermittler" unterzeichnet und die Empfehlung der Privatanlage L. stehe
"nicht in einem inneren Zusammenhang mit (dem) den Mitarbeitern der Beklagten zugewiesenen Wirkungskreis",
auch die Deutung zu, es gehe auch um den Vermittlungsvertrag.
Das Berufungsgericht wird sich mit diesen Fragen unter Berücksichtigung auch des folgenden unter Beweis gestellten Parteivorbringens zu befassen haben:
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, daß der Kläger bei dem Beratungsgespräch mehrfach darauf hingewiesen worden sei, bei der empfohlenen Anlage handele es sich um ein Privatgeschäft des E. jun. Es ist davon auszugehen, daß die Beklagte diesen Vortrag im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, daß die Mitarbeiter der Beklagten ihm, als er sich nach der Solidität der empfohlenen Anlage des L. erkundigt habe, geantwortet hätten, es handele sich um ein von der Beklagten geprüftes und vermitteltes Produkt. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die zu diesem Streitpunkt angebotenen Beweise zu erheben sind.
4.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO).
a)
Nach dem für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt kann ein Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten nicht verneint werden. Dieses wäre darin zu sehen, daß sie dem Kläger nach dessen Vorbringen den falschen Eindruck vermittelten, es handele sich bei dem Darlehensmodell L. um eine von der Beklagten, d.h. von deren Geschäftsleitung und nicht etwa nur von den verhandelnden Mitarbeitern, geprüfte und für seriös befundene Vermögensanlage.
b)
Die Beklagte müßte für dieses Verschulden ihrer Mitarbeiter einstehen.
Liegt ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen vor, so haftet der Vertretene auch für den vollmachtlosen Vertreter, sofern dieser sein Erfüllungsgehilfe war. Denn der Vertretene muß sich das Verschulden seines Vertreters nicht deshalb zurechnen lassen, weil dieser sein Vertreter ist, d.h. das Rechtsgeschäft für ihn abschließt oder abschließen will, sondern weil er sich seiner zur Erfüllung der ihm bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten bedient (Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band: Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl. S. 797; Palandt/Heinrichs BGB, 57. Aufl. § 276 Rn. 92).
Die Mitarbeiter der Beklagten waren ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar genügt es für die Haftung des Geschäftsherrn bei Verschulden des Erfüllungsgehilfen nicht, daß zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang besteht; zu fordern ist vielmehr ein innerer Sachzusammenhang (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, 1234). Einen solchen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Mitarbeiter, die nach dem Klägervorbringen das Anlagemodell L. fälschlich als ein von der Beklagten geprüftes und vertriebenes Produkt darstellten, mit den Aufgaben, welche ihnen die Beklagte im Hinblick auf die Verhandlungen über die mit den Kunden zu schließenden Anlagevermittlungsverträge zugewiesen hatte, hat das Berufungsgericht indessen zu Unrecht verneint. Haben die Mitarbeiter die pflichtwidrige Empfehlung im Rahmen der Vertragsanbahnung des Klägers zur Beklagten ausgesprochen, so fällt ihr Fehlverhalten ersichtlich in den ihnen von der Beklagten allgemein zugewiesenen Aufgabenbereich. In diesem Fall haftet die Beklagte selbst dann, wenn die Mitarbeiter ihren Weisungen oder Interessen zuwider gehandelt oder sich gar strafbar gemacht haben (vgl. BGHZ 31, 358, 366; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 m.w.N.).
c)
Auch am Ursachenzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung der Mitarbeiter und dem Schaden des Klägers würde sein Schadensersatzanspruch nicht scheitern. Liegt ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen vor, kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schuldhafte Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Haben die Mitarbeiter der Beklagten die empfohlene Anlage fälschlich als von der Beklagten geprüft bezeichnet, so spricht eine Vermutung bzw. ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Kläger bei zutreffender Beratung die Anlageverträge nicht geschlossen hätte.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der fehlenden Tatsachenfeststellungen und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Werp
Streck
Schlick
Ambrosius